Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main - 2-21 T 123/21
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2021 (934 XIV 1473/21 B) den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt xxx bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat das Land Hessen zu tragen.
Der Gegenstandwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer reiste nach eignen Angaben am 30.09.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) mit Bescheid vom 16.11.2016 ab. In diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht.
Eine Klage gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Urteil vom 20.06.2017 ab (Az. 4 K 4989/16 F.A.). Rechtskraft trat am 17.08.2018 ein.
Am 12.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer den Umzug zu Frau xxx. Er gab an, dass mit dieser eine Eheschließung beabsichtigt sei.
Am 12.05.2021 erfolgte die Eheschließung mit Frau xxx vor dem Standesamt Lingen (Ems).
Am 22.07.2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Das Amtsgericht Gelnhausen ordnete mit Beschluss vom selben Tag den Ausreisegewahrsam bis zum 25.07.2021 an.
Bei der geplanten Rückführung des Beschwerdeführers am 23.07.2021 weigerte dieser sich, den Flug anzutreten.
Daraufhin beantragte der Beteiligte am selben Tag die Anordnung von vorläufiger Abschiebungshaft beim Amtsgericht Frankfurt am Main.
Mit Beschluss vom 23.07.2021 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main die vorläufige Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers bis zum 28.07.2021 an.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich. Auf den Beschluss der Kammer vom 09.08.2022 wird verwiesen (Az. 2-21 O 116/21, Bl. 131 ff. d.A.).
Am 27.07.2021 attestierte Frau Dr. med. xxx eine seit der Kindheit bestehende schwere Anpassungsstörung mit Panikattacken und depressiven Störungen. Durch die drohende Abschiebung des Beschwerdeführers sei eine posttraumatische Belastungsstörung eingetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die ärztliche Stellungnahme vom 27.07.2021 verwiesen.
Am 28.07.2021 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers und seiner Ehefrau angehört. Im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers erläuterte dieser, seine Ehefrau sei schwer krank.
Mit Beschluss vom 28.07.2021 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 25.08.2021 angeordnet. In der Begründung führte das Amtsgericht aus, die Eheschließung stehe der geplanten Abschiebung nicht entgegen. Es sei nicht vorgetragen, dass eine vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unzumutbar sei. Die attestierte Krankheit ändere hieran nichts, da sie schon seit der Kindheit der Frau xxx bestehe.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2021 Beschwerde in Gestalt des Feststellungsantrags erhoben und Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beantragt.
Seine Beschwerde begründete er mit Schriftsätzen vom 13.08.2021 und 01.11.2021. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Entscheidung verstoße gegen Art. 6 GG. Seine Ehefrau sei erheblich erkrankt. Sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie benötige die Hilfe des Beschwerdeführers. Sie werde durch ihn stabilisiert und von Ängsten befreit. Der Beschwerdeführer verweist auf die ärztliche Stellungnahme vom 27.07.2021 (Bl. 40. d.A.).
Mit Beschluss vom 20.08.2021 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einem Antrag des Beschwerdeführers nach § 123 VwGO zum einstweiligen Absehen vom Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen stattgegeben. Es führte aus, die vorläufige Anwesenheit des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau sei notwendig. Dies ergebe sich aus dem Gesundheitszustand der Ehefrau. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 122 d.A.).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.08.2021 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist in der Form des Feststellungsantrags zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet. Auf den Beschluss der Kammer vom 09.08.2022 wird wegen der Begründung Bezug genommen.
Die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers war trotz Vorliegens eines Haftgrundes hier unter der Beachtung von Grundrechten rechtswidrig.
Der Gesetzgeber hat die in § 62 III AufenthG angeführten Haftgründe zwar als zwingende („ist“) ausgestaltet, dies entbindet die Gerichte aber nicht von der einzelfallbezogenen Prüfung und der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Die Anordnung der Abschiebungshaft bedarf vielmehr einer einfallbezogenen Prüfung (BVerfG InfAuslR 1994, 342; 2002, 221; BeckOK MigR/Kretschmer AufenthG § 62 Rn. 10 f.; BeckOK AuslR/Kluth, 33. Ed. 1.4.2022, AufenthG § 62 Rn. 13; Huber/Mantel AufenthG/Bergmann/Putzar-Sattler Rn. 31).
Nach dieser Prüfung stand das Grundrecht des Art. 6 GG des Beschwerdeführers im vorliegenden Einzelfall der Abschiebehaft entgegen. Die Kammer schließt sich hinsichtlich des vorliegenden Grundrechtseingriffs der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main an, die dessen Beschluss vom 20.08.2021 zugrunde liegt.
Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung verkannt, dass der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers sehr wohl mit der Abschiebung und damit auch der Abschiebungshaft des Beschwerdeführers zusammenhängt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Krankheit der Ehefrau bereits seit der Kindheit besteht. In der ärztlichen Stellungnahme ist dahingehend ausgeführt, dass die Krankheit sich durch die Abschiebungshaft des Beschwerdeführers wieder intensiviert hat und konkret durch die drohende Abschiebung eine posttraumatische Belastungsstörung besteht, die sogar in einer latenten Suizidalität gipfelt. In solchen Fällen führt auch eine bereits vorher bestehende Krankheit zu einer Verpflichtung, im Einzelfall von einer Abschiebung bzw. einer Abschiebungshaft abzusehen. Das Amtsgericht hat sich mit diesen Ausführungen in seinem Beschluss nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vorschrift des § 60a AufenthG die Frage der Rechtsmäßigkeit der Abschiebehaft nicht unmittelbar berührt. Gleichwohl ist die besondere vorliegende Grundrechtsrelevanz, Erfordernis des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Beistandsgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau (Art. 6 GG), bei der Haftentscheidung zu berücksichtigen.
Dem Beschwerdeführer war zudem Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, da die Voraussetzungen des §§ 76 I FamFG i.V.m. 114 ff. ZPO vorlagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 I S.1, 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 V EMRK entspricht es billigem Ermessen, diejenige Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, zur Erstattung der Verfahrenskosten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. BGH FGPrax 2010, 316).
Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 61, 36 III GNotKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 34 XIV 1473/21 1x (nicht zugeordnet)
- 34 XIV 1473/21 B 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 4989/16 1x (nicht zugeordnet)
- 21 O 116/21 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 3x
- VwGO § 123 1x
- § 62 III AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- InfAuslR 1994, 342 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 430 Auslagenersatz 1x
- GNotKG § 61 Rechtsmittelverfahren 1x
- GNotKG § 36 Allgemeiner Geschäftswert 1x