Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 571/23

Tenor

Es verbleibt dabei, dass das Gericht seine Tätigkeit nach § 12 GKG von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig macht.

Gründe

I. Das Gericht hat nach Eingang der Klage am 11.10.2023 (woraus entgegen der Ansicht der Klägerin nicht Rechtshängigkeit, sondern lediglich Anhängigkeit folgt) sein Ermessen dahin ausgeübt, dass – wie im Regelfall, § 12 GKG – das weitere Tätigwerden, insbesondere die Zustellung der Klage, von der vorherigen Zahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht wird. Die Kostenrechnung datiert auf den 16.11.2023 (Bl. I d.A.); der Klägervertreter hat diese am 17.11.2023 erhalten (Anlage K13, noch ohne Blattzahl). Da der Vorschuss darauf hin nicht eingezahlt worden ist, ist die Klage nicht zugestellt worden. Außer einem Einsichtsgesuch in die Klageschrift nach § 246 Abs. 3 S. 5 AktG (Bl. 190 ff. d.A.), dem stattgegeben worden ist (Bl. 209 ff. d.A.), sowie der Übersendung eines Vermerks auf Anforderung (Bl. 215 ff. d.A.) ist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden, insbesondere kein Vorschuss eingezahlt worden. Unter dem 17.05.2024 (Bl. 266 d.A.) ist verfügt worden, die Sache auszutragen.

Mit Schriftsatz vom 31.05.2024 (Bl. 267 ff. d.A.) hat die Beklagte mitgeteilt, dass ihr seitens der Geschäftsstelle mitgeteilt worden sei, dass der Vorgang aufgrund des Nichtbetreibens des Verfahrens durch die Klägerin archiviert werden solle. Sie hat Akteneinsicht beantragt. Der Schriftsatz ist den Klägervertretern zwar entgegen der Verfügung (Bl. 274 d.A.) nicht förmlich zugestellt worden, doch haben die Klägervertreter den Schriftsatz erhalten und hierzu mit Schriftsatz vom 24.07.2024 (Bl. 278 ff. d.A.) Stellung genommen. Über das Akteneinsichtsgesuch ist entschieden worden (Bl. 298 ff. d.A.); anschließend ist das Verfahren weiterhin nicht betrieben worden. Unter dem 16.09.2024 (Bl. IV d.A.) ist eine Kostenrechnung erstellt worden.

Nunmehr hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 20.12.2024 (noch ohne Blattzahl), eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, beantragt, das Verfahren fortzusetzen und die Klage zuzustellen, ohne dies vom Eingang der offenen Gerichtskosten abhängig zu machen.

II. Es verbleibt dabei, dass das Gericht seine Tätigkeit nach § 12 GKG von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig macht.

Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 14 Ziff. 3 Lit. a) liegen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Es ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Klägerin die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf ihre Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde. Sie gibt selbst an, dass sie aufgrund ihrer Vermögenslage nicht gehindert ist, die Kosten alsbald zu zahlen. Sie beruft sich vielmehr auf sonstige Gründe, die aber nicht glaubhaft gemacht sind. Denn die Klägerin hat lediglich dargelegt, dass sie aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2022/345 vom 01.03.2022 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 von der Nutzung der Dienste der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) seit dem 12.03.2022 vom internationalen Zahlungsverkehr abgeschnitten und wegen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 vom 08.04.2022 (zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014) mit einem umfassenden Transaktionsverbot belegt ist. Sie behauptet darüber hinaus ohne jede Glaubhaftmachung, dass sich Banken weigern würden, Zahlungen für sanktionierte Einrichtungen abzuwickeln, selbst wenn diese Zahlungen nicht gegen Sanktionen verstießen. Sie arbeite weiterhin an Lösungsmöglichkeiten, um einen alternativen, rechtskonformen und sicheren Zahlungsweg zu finden.

Dies genügt nicht, um glaubhaft zu machen, dass die alsbaldige Zahlung der Kosten aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde. Denn die sonstigen Bemühungen sind weder näher dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dass es keinerlei Möglichkeit gibt, den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, und eine faktische Unmöglichkeit vorliegt, ist damit nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin die Gerichtskosten in zwei vorangehenden Klagen (Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 9/23; und Landgericht Halle (Saale), Az. 8 O 26/23) noch eingezahlt hatte. Zwar hat die Klägerin insoweit dargelegt, dass ihre Prozessbevollmächtigten die Kostenrechnungen gezahlt hätten; jedoch ist auch dies nicht glaubhaft gemacht.

Im Übrigen bestehen auch Zweifel daran, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung inzwischen nicht aussichtslos ist. Die Anfechtungsklage könnte inzwischen verfristet sein. Eine Anfechtungsklage ist binnen eines Monats zu erheben (§ 246 Abs. 1 AktG). Zwar ist die Klage binnen dieser Frist bei Gericht eingegangen, entscheidend ist jedoch die Rechtshängigkeit und damit die Zustellung. Erfolgte die Zustellung nunmehr, dürfte sie nicht mehr nach § 167 ZPO dazu führen, dass sie auf die Anhängigkeit zurückwirkt. Denn die Zustellung erfolgte nicht mehr „demnächst“. Dass die Klägerin alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat, ist jedenfalls nach dem jetzigen Stand des Verfahrens nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.


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