Urteil vom Landgericht Bochum - 8 O 26/23

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

auf die durch eine aufgrund der Warnung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnologie vom 10. August 2022 bekannte Schwachstelle der Produkte Funk-Türschlossantrieb N., Funk-Fernbedienung P. und Funk-Fensterantrieb L. ausschließlich einen Hinweis unmittelbar im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung auf der eigenen Website unter der URL G. zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5 abgebildet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2023 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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