Urteil vom Landgericht Bochum - 8 O 26/23
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
auf die durch eine aufgrund der Warnung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnologie vom 10. August 2022 bekannte Schwachstelle der Produkte Funk-Türschlossantrieb N., Funk-Fernbedienung P. und Funk-Fensterantrieb L. ausschließlich einen Hinweis unmittelbar im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung auf der eigenen Website unter der URL G. zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5 abgebildet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2023 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über den Inhalt und die Reichweite einer Produktwarnung durch die Beklagte im Hinblick auf einen Funk-Türschlossantrieb sowie einen Funk-Fensterantrieb. Hinsichtlich des Funk-Türschlossantriebes liegt eine Warnung des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnologie (BSI) vor.
3Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen sowie 27 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamtes der Justiz eingetragen.
4Die Beklagte ist Herstellerin des Funk-Türschlossantriebs „N.“, der Funk-Fernbedienung „P.“ und des Funk-Fensterantriebs „E.“.
5In Bezug auf den Funk-Türschlossantrieb „N.“ sowie die Funk-Fernbedienung „P.“ veröffentlichte das BSI am 10. August 2022 eine Warnung nach § 7 BSIG, welche am 09.12.2022 aktualisiert wurde. Danach sei es Angreifern möglich, eine technische Schwachstelle der Produkte auszunutzen, die ein unbefugtes Ver- und Entriegeln der mit den Produkten ausgestatteten Schlössern aus der näheren räumlichen Umgebung ermöglicht. Bezüglich des Wortlauts der Warnungen wird auf die Anlagen K 3 und K4, Bl. 18-21 d. A., Bezug genommen.
6Die Beklagte bestätigte die Schwachstelle gegenüber dem BSI und teilte mit, dass diese nicht behoben werden könne.
7Die Beklagte bewarb die streitgegenständlichen Produkte im Oktober 2022 auf ihrer Website Q.. Dabei wurde auf den Produktseiten des Funk-Türschlossantriebs „N.“ sowie die Funk-Fernbedienung „P.“ jeweils folgender Hinweis angezeigt:
8„Hinweis: das BSI hat für [Produktename] eine Warnung in Bezug auf eine technische Schwachstelle veröffentlicht.
9Bei Fragen zu diesem Thema erreichen Sie uns unter folgender E-Mail-Adresse […] oder über unser Kontaktformular.“
10Auf der Produktseite des Funk-Fensterantriebs „E.“ hieß es:
11Hinweis: das BSI hat für das Funk-Türschloss K. eine Warnung in Bezug auf eine technische Schwachstelle veröffentlicht. Der Funkfensterantrieb nutzt die gleiche Technologie.
12Bei Fragen zu diesem Thema erreichen Sie uns unter folgender E-Mail-Adresse […] oder über unser Kontaktformular.“
13Mit Schreiben vom 21.10.2022 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
14Die Klageschrift vom 26.01.2023 ist der Beklagten am 13.03.2023 zugestellt worden.
15Der Kläger behauptet, der Funkfensterantrieb „E.“ weise die gleiche Sicherheitslücke wie der Funk-Türschlossantrieb „N.“ und die Funk-Fernbedienung „P.“ auf.
16Der Kläger behauptet, für die Abmahnung seien folgende Personalkosten angefallen: Referent/in nach Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund (3 Arbeitsstunden); Teamleiter/in nach Entgeltgruppe 14 TVöD/Bund (0,5 Arbeitsstunden); Bürosachbearbeiter/in nach Entgeltgruppe 8 TVöD/Bund (2 Arbeitsstunden)
17Der Kläger ist der Ansicht, die Hinweise der Beklagten in der Produktbeschreibung des jeweiligen Produkts seien nicht ausreichend. Die Beklagte verletze ihre Pflichten aus § 6 Abs. 1, 2 ProdSG und verstoße gegen § 5a UWG. Insbesondere fehlten weitergehende Informationen zur der vom BSI festgestellten Sicherheitslücke.
18Der Kläger beantragt,
191. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
20im Rahmen geschäftlicher Handlungen als Maßnahme zur Vermeidung von Risiken auf die durch eine aufgrund der Warnung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnologie vom 10. August 2022 bekannte Schwachstelle der Produkte Funk-Türschlossantrieb N., Funk-Fernbedienung P. und Funk-Fensterantrieb L. ausschließlich einen Hinweis unmittelbar im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung auf der eigenen Website unter der URL G. zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5 abgebildet,
212. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte behauptet, sie habe von einer Information über die mögliche Schwachstelle der Produkte abgesehen, da andernfalls kriminelle Kreise hinüber informiert werden könnten. Es sei zudem zweifelhaft, ob es sich überhaupt um eine Schwachstelle handele. Ein Ver- und Entriegeln durch Unbefugte sei nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. Der Angreifer müsse sich etwa in unmittelbarer zu dem jeweiligen Schlossantrieb befinden. Außerdem müsse der Angreifer wissen, dass das Schloss mit einem solchen Antrieb ausgerüstet sei. Dies sei von außen nicht erkennbar.
25Weiterhin weise der Kläger nicht nach, dass der Funk-Fensterantrieb ebenfalls von der Schwachstelle betroffen sei. Zwar werde die gleiche Technologie verwendet. Hieraus können aber nicht zwingende Schluss auf das Vorliegen der gleichen Schwachstelle gezogen werden. Jedenfalls habe das BSI bezüglich dieses Produkts keine Warnung ausgesprochen.
26Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1) sei zu unbestimmt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
28Entscheidungsgründe:
29I.
30Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet.
311.
32Die Klage ist zulässig.
33a.
34Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i. V. m. § 4 UKlaG klagebefugt, da er als qualifizierte Einrichtung in die Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen ist.
35b.
36Der beantragte Unterlassungsanspruch ist hinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich aus der Formulierung des Antrages keine Ungewissheit im Hinblick auf die von der Beklagten vorzunehmenden Handlungen.
37Soweit die Beklagte meint, bei der vom Kläger gewählten Formulierung bliebe unklar, ob die Beklagte die Veröffentlichung des konkreten Hinweises unterlassen, diesen also entfernen müsse, oder ob gefordert sei, über den Hinweis hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, teilte die Kammer diese Bedenken nicht. Anhand der Formulierung des klägerischen Antrages („ausschließlich einen Hinweis […] zu veröffentlichen“) wird deutlich, dass der Kläger vorliegend nicht die Entfernung des Hinweises begehrt. Vielmehr soll die Beklagte eine Störung beseitigen, die in der nicht ausreichenden Reichweite des Hinweises liegt.
38c.
39Soweit der Kläger sich in seinem schriftlichen Vorbringen darauf beruft, die Beklagte hätte den Hinweis auf den jeweiligen Produkteseiten auch inhaltlich weiter formulieren müssen, also auch über die konkrete Funktionsweise der Sicherheitslücke informieren müssen, findet sich dieses Begehren nicht in den gestellten Anträgen wieder. Hierauf wurde der Kläger im Termin vom 23.11.2023 hingewiesen.
402.
41Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
42a.
43Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3a i. V. m. § 5a UWG zu.
44Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die nach den jeweiligen Umständen benötigt wird, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
45(a)
46Bei der Schwachstelle der streitgegenständlichen Produkte handelt es sich um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG.
47Nach der Rspr. des BGH ist eine Information nur dann wesentlich, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH WRP 2017, 303 Rn. 17 – Entertain; BGH GRUR 2017, 1265 Rn. 19 – Preisportal).
48Die Tatsache, dass eine Schwachstelle an den Türschlossantrieb der Beklagten existiert, die die Steuerung durch einen unbefugten Dritten ermöglicht, ist eine wesentliche Information im Sinne der Vorschrift. Dass ein mit den Produkten der Beklagten ausgestattetes Türschloss seine Funktion, ein unbefugtes Eindringen zu verhindern, möglicherweise nicht erfüllen kann, vielmehr im Gegenteil ein solches sogar ermöglicht wird, stellt einen Umstand dar, über den eine Aufklärung seitens der Beklagten erwartet werden kann.
49Dass ein solches unbefugtes Ver- und Entriegeln – wie die Beklagte vorträgt – nur unter bestimmten Bedingungen und bei genauer Kenntnis der Funktionsweise der Sicherheitslücke möglich ist, ändert unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nichts an dieser Bewertung. Auch die Beklagte wird naturgemäß keine exakte Kenntnis davon haben können, wie weit verbreitet eine solche Kenntnis der Funktionsweise der Sicherheitslücke tatsächlich ist. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass sich Kriminelle, die von der Existenz der Sicherheitslücke erfahren haben, die Kenntnisse selbst aneignen. Es ist gerichtsbekannt, dass in kriminellen Kreisen erhebliche Energie aufgewandt wird, um die Begehung von Straftaten zu ermöglichen. Für die Betroffenen ist eine Information über die Sicherheitslücke hier insbesondere deshalb entscheidend, da mit dem Einbau eines Funkschlossantriebes neben dem ohnehin jedem Schloss immanenten Risiko des gewaltsamen Aufbrechens eine weitere Möglichkeit des Eindringens geschaffen wird, die zudem erfolgen kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
50Die Kammer ist davon überzeugt, dass die identische Schwachstelle auch bei dem Funkfensterantrieb „E.“ existiert. Gegenteiliges folgt nicht bereits daraus, dass sich die Sicherheitswarnung des BSI nur auf den Funk-Türschlossantrieb N. und Funk-Fernbedienung P. bezieht. Aus den Informationen des BSI ergibt sich insoweit nicht, dass auch der Funkfensterantrieb untersucht und – anders als der Türschlossantrieb und die Fernbedienung – für unbedenklich befunden wurde. Vielmehr geben die Sicherheitswarnungen des BSI keinen Anhalt dafür, dass dieses Produkt überhaupt untersucht wurde.
51Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Vorliegens der identischen Sicherheitslücke gründet sich zunächst auf der Tatsache, dass die Beklagte ohne Veranlassung des BSI einen Sicherheitshinweis auch auf der Produktseite des Funkfensterantriebes veröffentlicht hat. Dort heißt es, der Funkfensterantrieb nutzte die „gleiche Technologie“ wie der von der Sicherheitswarnung des BSI betroffene Türschlossantrieb. Dass dieses Produkt die Sicherheitslücke nicht aufweise, wird in dem Hinweis nicht behauptet.
52Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2023 äußerte, mit der „gleichen Technologie“ sei Funktechnologie im Allgemeinen gemeint, überzeugt dies die Kammer nicht. Zum einen vertreibt die Beklagte – wie sich ihrer Homepage entnehmen lässt – zahllose weitere Produkte, die auf Funktechnologie basieren, und auf deren Produktseiten keine Sicherheitshinweise durch die Beklagte platziert wurden. Dass hier eine spezielle Technologie genutzt wird, die im Besonderen die streitgegenständlichen Produkte betrifft, ergibt sich zum anderen daraus, dass die ebenfalls von der Warnung betroffene Funk-Fernbedienung P. nicht nur zu Steuerung des Türschlossantriebes, sondern gerade auch zur Steuerung des Fensterantriebes verwandt werden kann. Dass beide Produkte durch die von der Warnung des BSI betroffene Fernbedienung bedient werden können, legt nach Überzeugung der Kammer nahe, dass sie von der gleichen Sicherheitslücke betroffen sind.
53Keine wesentliche Information stellt hingegen die konkrete Funktionsweise der Sicherheitslücke dar, so dass – auch bei entsprechender Antragstellung – kein Anspruch auf Erteilung eines inhaltlich weitergehenden Hinweises bestünde. Maßstab für die Wesentlichkeit der Information ist der durchschnittliche Verbraucher. Für diesen sind die technischen Details der Funktionsweise der Schwachstelle weder entscheidend, noch wird er diese nachvollziehen können.
54(b)
55Diese Information ist den Verbrauchern auch vorenthalten worden.
56Eine wesentliche Information wird dem Verbraucher vorenthalten, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (BGH WRP 2016, 1221 Rn. 27 – LGA tested).
57Bei der Sicherheitslücke handelt es sich ohne Zweifel um eine Information aus dem Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Beklagten.
58Diese ist Verbrauchern nicht so zugänglich gemacht worden, dass Sie diese bei ihrer geschäftlichen Entscheidung berücksichtigten konnten.
59Gemäß § 2 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Entscheidung jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Eine geschäftliche Entscheidung kann demnach vor und nach einem Vertragsschluss stattfinden und kann sich etwa auch die Entscheidung, ein Gewährleistungsrecht auszuüben, beziehen.
60Vorliegend hat die Beklagte den Hinweis lediglich auf den Produktbeschreibungsseiten auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
61Soweit es für Verbraucher darum geht, eine Kaufentscheidung zu treffen, die Information also im Vorfeld benötigt wird, ist bei der Frage, ob die Information vorenthalten wurde, zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite selbst keine Produkte an Verbraucher vertreibt. Mit dem Hinweis auf der Produktbeschreibungsseite kommen Verbraucher somit nicht im Rahmen eines Vertragsschlusses in Kontakt. Ein Vertragsschluss findet vielmehr auf Plattformen oder in Ladengeschäften von Einzelhändlern statt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von Kaufinteressenten mit der Produktbeschreibungsseite der Beklagten in Kontakt kommen wird, da dies eine spezifische Suche nach diesem Produkt oder eine Information gerade auf der Seite der Beklagten erfordert. In der Regel werden sich Verbraucher aber im Einzelhandel nach verschiedenen Produkten umsehen. Hier hat die Beklagte keinen Mechanismus in Gang gesetzt, der dafür Sorge trägt, dass Verbraucher auch bei Erwerb des Produkts über die Vertragspartner der Beklagten über die Sicherheitslücke in Kenntnis gesetzt werden.
62Soweit die geschäftliche Entscheidung im Nachgang des Vertragsschlusses erfolgt, also die Frage betrifft, ob die Verbraucher Gewährleistungsansprüche geltend machen, ist erst Recht nicht damit zu rechnen, dass ein Hinweis auf der Produktseite genügt, um eine Berücksichtigung bei der geschäftlichen Entscheidung zu ermöglichen. Wer ein Produkt einmal erworben hat, wird sich in aller Regel nicht im Nachgang über dieses auf der Internetseite des Herstellers informieren.
63(c)
64Die Information über das Bestehen der entsprechenden Schwachstelle ist auch erforderlich, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dass Schlösser, die mit den streitgegenständlichen Tür- und Fensterantrieben ausgestattet sind, von Dritten ver- und entriegelt werden können, sie mithin ihre bestimmungsgemäße Funktion, ein Gebäude gegen das unbefugte Eindringen Dritter sichern zu können, nur eingeschränkt erfüllen können, ist für das Treffen einer informierten Entscheidung erforderlich.
65Es liegt auch nahe, dass Verbraucher, die eine solche sicherheitsrelevante Schwachstelle kennen, sich im Vorfeld für ein anderes Produkt entscheiden bzw. soweit sie ein solches erworben haben, dieses reklamieren.
66b.
67Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1) darüber hinaus begehrt, festzustellen, dass das begehrte Unterlassen „im Rahmen geschäftlicher Handlungen als Maßnahme zur Vermeidung von Risiken“ zu erfolgen hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf einen solchen Ausspruch.
68Ein entsprechender Anspruch kann sich nur aus § 6 Abs. 2 ProdSG ergeben, an dessen Wortlaut die Formulierung des Antrages entnommen ist.
69§ 6 Abs. 2 ProdSG statuiert die an Hersteller gerichtete Pflicht, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können. Diese Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen.
70Anders, als der Kläger meint, folgt aus § 6 Abs. 2 ProdSG keine eigenständige Pflicht des Wirtschaftsakteurs zum Rückruf oder zum Ergreifen ähnlicher Maßnahmen. Vielmehr wird nur die Pflicht zur Einrichtung von „Vorkehrungen“ festgeschrieben, die dem Unternehmen im Falle des Bestehens einer Rückrufpflicht etwa aus § 823 Abs. 1 BGB eine effektive Durchführung angemessener Maßnahmen erlaubt. (Kapoor, in: Klindt, ProdSG, 3. Aufl. 2021, § 6 Rn. 48). Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist aber nicht dargelegt und entspricht im Übrigen auch nicht dem Anspruchsziel des Klägers.
71c.
72Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG zu. Die Abmahnung war vorliegend gerechtfertigt.
73Die geltend gemachte Pauschale ist hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden. Als Verband darf der Kläger eine Kostenpauschale geltend machen. Dafür muss er die Berechnungsgrundlage der geltend gemachten Kosten offenlegen. Diese gibt der Kläger wie folgt an:
74- Referent/in nach Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund (3 Arbeitsstunden)
75- Teamleiter/in nach Entgeltgruppe 14 TVöD/Bund (0,5 Arbeitsstunden)
76- Bürosachbearbeiter/in nach Entgeltgruppe 8 TVöD/Bund (2 Arbeitsstunden)
77Diese Angaben ermöglichen eine Kostenschätzung nach § 287 ZPO und erscheinen vorliegend plausibel und nicht überhöht.
78Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO und beginnt am Tag, der auf die Zustellung der Klageschrift folgt, hier mithin am 14.03.2023.
79II.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Formulierung des Antrages stellt kein wesentliches Unterliegen des Klägers dar, da er inhaltlich das begehrte Antragsziel voll erreicht.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
82Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen 1x
- ZPO § 288 Gerichtliches Geständnis 1x
- § 7 BSIG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a UWG 3x (nicht zugeordnet)
- UKlaG § 4 Qualifizierte Einrichtungen 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- § 6 Abs. 1, 2 ProdSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 ProdSG 3x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x