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| I. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. |
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| 1. An der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Zweifel. |
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| Soweit die Klägerin aus übergegangenem Recht klagt (§ 67 VVG), hat sie durch Vorlage des Versicherungsvertrages (Anlage K 15) nachgewiesen, dass sie alleiniger Transportversicherer der Versicherungsnehmerin ist. Soweit sie aus abgetretenem Recht klagt (vgl. Abtretungserklärung, Anlage K 10), ist sie als Transportversicherer berechtigt, abgetretene Schadensersatzansprüche gem. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG geltend zu machen ( OLG Oldenburg, TranspR 2003, 76; OLG Köln, TranspR 2003, 116). Die Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB. |
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| 2. Die Beklagte schuldet Schadensersatz nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 u. 2 CMR in Höhe von 10042,95 EUR. |
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| a) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt davon, dass der Schaden an dem Transportgut in der Obhutszeit der Beklagten eingetreten ist. |
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| aa) Der Zeuge B hat bekundet, dass er als Fahrer für den Streitverkündeten den Transport bis zum Empfangsspediteur -der Firma C - durchgeführt hat. Weiter hat er bekundet, dass es am frühen Morgen des 07.03.2003 zu einer seitlichen Kollision auf der A 104 in Höhe einer Ausfahrt zwischen dem von ihm geführten Fahrzeug und einem in die rechte Fahrbahnseite hineinragenden und stehenden Sattelzug, an dem er eine hintere Beleuchtung nicht habe erkennen können, gekommen sei. Durch die Kollision habe sich ein Rahmenteil auf der Wechselbrücke seines Fahrzeugs nach innen auf die Palette gedrückt, auf der die etwa 1,20 m hohe Kiste mit dem Transportgut der Versicherungsnehmerin der Klägerin gestanden habe. Bei der Entladung habe er weiter festgestellt, dass die Kiste aufgerissen gewesen sei und einzelne verpackte Ladungsteile auf der Ladefläche gelegen hätten. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des vom Zeugen geschilderten Geschehensablaufs aufkommen lassen. Der Zeuge konnte sich zwar nicht mehr daran erinnern, ob auf der Ladefläche herumliegende Ladungsteile beschädigt oder kaputt gewesen sind. Da ein Rahmenteil infolge der Kollision jedoch auf die Kiste mit den Ladungsteilen der Versicherungsnehmerin der Klägerin drückte, entspricht es einem typischen Geschehensablauf, dass dadurch bereits Ladungsteile beschädigt worden sind. Das deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen, der in seinem Gutachten eine starke Druckbelastung, von oben nach unten führend, eine Quetschung der Verpackung, einen Aufriss und eine Verschmutzung von Teilen der äußeren und inneren Verpackung im oberen und mittleren Bereich der Palette, ein Knicken und Verbiegen von Kunststoffschläuchen sowie einen Riss von Filtermembranen und einen Anriss bzw. ein Verbiegen von Steckverbindungen festhält. Soweit bereits durch die seitliche Kollision der beiden Fahrzeuge Ladungsteile beschädigt worden sind, kann es dahingestellt bleiben, ob eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 2 CMR (unabwendbares Ereignis) eingetreten ist oder nicht. Jedenfalls, folgt man der glaubhaften Aussage des Zeugen B, kann von einem leichtfertigen Verhalten des Zeugen im Sinne des Art. 29 CMR nicht ausgegangen werden, so dass die Haftung der Beklagten nach Art. 23 i.V.m. Art. 3 CMR begrenzt gewesen wäre. |
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| bb) Der Zeuge B hat allerdings weiter bekundet, dass er bei der Entladung der Palette auf dem Hof der Firma C mitgeholfen habe, auf der Ladefläche herumliegende Ladungsteile der Versicherungsnehmerin der Klägerin aufzusammeln und diese anschließend teilweise wieder in den Karton zu den dort noch enthaltenen Ladungsteilen gesteckt, zum Teil aber auch, weil sie nicht mehr in die Kiste hineingegangen seien, auf den Boden neben die Palette gelegt habe. Auch das deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen. Dieser hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die Ladungsteile unsachgemäß wahllos zusammengepackt und verpackt worden sind, das heißt bereits durch Bodenkontakt kontaminierte verschmutzte Teile zu offensichtlich noch sterilen gelegt worden und nicht sortenrein sortiert und zugeordnet worden sind, so dass sich der Schaden weiter entwickeln konnte. Schon allein das Umgehen mit den auf der Ladefläche liegenden, medizinischen Zwecken dienenden Ladungsteilen durch den Zeugen B und durch Mitarbeiter der Firma C nach dem Unfall muss als ein dem Vorsatz gleichstehendes leichtfertiges Verhalten im Sinne des Art. 29 CMR angesehen werden. Selbst wenn die Beteiligten keine spezifische Warenkenntnis hatten, war es offensichtlich, dass es sich bei dem Ladungsgut um medizinischen Zwecken dienendes Gut handelte. Wer wie der Zeuge B und sonstige Beteiligte völlig gedankenlos mit solchen Ladungsgütern umgeht, begeht eine qualifiziert leichtfertige Pflichtverletzung. Der Fall ist nicht anders zu behandeln als der, bei dem aus einer Kiste heraus gefallene und beschädigte Äpfel wieder in die Kiste zu noch unbeschädigten Äpfeln gelegt werden. Überdies fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, inwieweit es interne Anweisungen gibt, wie in Fällen vorliegender Art durch Mitarbeiter des Frachtführers zu verfahren ist. Auch daraus lässt sich ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Sinne des Art. 29 CMR ableiten. |
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| Wie viele Ladungsgüter bereits durch die Kollision und wie viele durch das Verhalten des Zeugen B und der Mitarbeiter der Firma C nach dem Unfall beschädigt und in Mitleidenschaft gezogen worden sind, lässt sich allein deshalb nicht feststellen, weil nach dem Unfall die auf der Ladefläche herumliegenden Ladungsteile nicht aussortiert worden sind. Die Aussage des Zeugen B, nach der etwa die Hälfte der verpackten Ware aufgrund der Kollision aus dem Karton gefallen sein soll, ist wenig ergiebig. Jedenfalls ist die konkrete Schadensfeststellung dadurch, dass heraus gefallene Ladungsteile nicht aussortiert worden sind, durch das Verhalten des Zeugen B und der Mitarbeiter der Firma C vereitelt worden. Das fällt in den Risikobereich der Beklagten und geht zu deren Lasten, so dass die Beklagte in vollem Umfang für den Totalschaden einzustehen hat, ohne sich -auch nur teilweise- auf die Haftungsbegrenzung nach Art. 23 CMR berufen zu können. |
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| b) Der Schaden besteht zum einen In Höhe des Warenwertes von 8428,95 EUR. Schadensbedingte Nebenkosten können entsprechend dem Gutachten mit 200 EUR anerkannt werden (§ 287 ZPO). Abzüglich des Selbstbehalt in Höhe von 1500 EUR verbleibt ein Gesamtschaden der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Höhe von 7128,95 EUR (vgl. Anlage B 1), den die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin ausgeglichen hat. Hierauf sind bezahlt worden 978,50 EUR, so dass nach § 67 VVG ein Anspruch in Höhe von 6150,45 EUR auf die Klägerin übergegangen ist. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 2392,50 EUR werden ebenfalls von § 67 VVG erfasst (BGH, NJW 1962, 1678, 1679; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. A., § 67 Rdnr. 18). Insgesamt sind Ansprüche in Höhe von 8542,95 EUR nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. |
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| Soweit die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit einem Selbstbehalt von 1500 EUR belastet ist, kann die Klägerin diesen aus abgetretenem Recht geltend machen. Insgesamt schuldet die Beklagte daher als Schadensersatz einen Betrag von 10042, 95 EUR. |
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| Der Zinsanspruch von 5 % für die Zeit seit dem 13.03.2003 (vgl. Anlage K 7) folgt aus Art. 27 Abs. 1 CMR i.V.m. §§ 67 VVG, 398 ff. BGB (Thume, Kommentar zur CMR, Art. 27 Rdnr. 3; de la Motte, TranspR 1986, 369). Ein weitergehender Zinsanspruch unter Verzugsgesichtspunkten steht der Klägerin dagegen nicht zu. Die in Art. 27 Abs. 1 CMR enthaltene Regelung schließt weitergehende Ansprüche nach nationalem Recht aus (BGH, NJW 1992, 621). |
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