Urteil vom Landgericht Freiburg - 14 O 483/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Falschberatung aus einem Versicherungsmaklervertrag.
Die Klägerin ist die französische Tochtergesellschaft der M. Markenprodukte GmbH & Co KG (im Folgenden: M) und stellt Aerosole für die kosmetische Industrie her. Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Versicherungsmaklergesellschaft X GmbH & Co KG (im Folgenden „E“).
Die M schloss am 20.11.2006 mit E einen Versicherungsmaklervertrag (Anlagen K 5 und K 6) mit dem Ziel, den bestehenden Versicherungsschutz mehrerer Gesellschaften der M-Firmengruppe, darunter die Klägerin, zu überprüfen und hinsichtlich Risikoabdeckung und Prämienhöhe verbessern. Nach mehreren Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Dr. G, und seiner Mitarbeiterin, Frau F, einerseits und Herrn H von der E andererseits wurde beschlossen, eine Umdeckung des bei der AXA-Versicherung bestehenden Versicherungsschutzes auf die Allianz bzw. deren französische Partner vorzunehmen. Mit Schreiben vom 21.12.2006 übersandte die E der M eine Versicherungsbestätigung namens der neuen Versicherer, aus denen der neue, von der E vermittelte Versicherungsschutz hervorging. In dem Schreiben wurden, getrennt nach Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung, die im Einzelnen versicherten Risiken aufgelistet, wobei bei der Sachversicherung 13 Risikokategorien aufgelistet waren, bei der BU-Versicherung dagegen nur „Feuer“ und „Sturm/Hagel“ (wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage B 9). Der diesem Risikoschutz entsprechende Versicherungsschein der Französischen Versicherung AGF mit dem Versicherungsschutz für die Klägerin ab 1.1.2007 wurde am 27.12.2006 erstellt und der M auf Französisch übersandt (Erstes Blatt als Anlage K 3). Am 26.9.2007 kam es - was die Beklagte allerdings mit Nichtwissen bestreitet - im Lager Nr. 22 der Klägerin zu einem Schadensfall.
Die Klägerin trägt vor,
dieser Schadensfall habe sich so zugetragen, dass die Sprinkleranlage der Lagerhalle aufgrund eines Fehlalarms in Betrieb gegangen sei und die Halle automatisch verriegelt und mit Lösch-Schaum angefüllt habe, wodurch ein erheblicher Produktionsausfall entstanden sei. Die Klägerin sei lieferungsunfähig geworden und von den abnehmenden Supermarktketten ausgelistet worden, ferner seien Vertragsstrafen fällig geworden. Insgesamt habe die Klägerin einen Betriebsunterbrechungsschaden von über 10.000.000 EUR erlitten, der noch nicht abschließend beziffert werden könne.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse sie im Wege des Schadensersatzes so stellen, als ob der Schadensfall vom 26.9.2007 von einer Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt wäre. Denn Herr Dr. G habe gegenüber Herrn H deutlich gemacht, dass er eine „All-risk-Versicherung“ wünsche und dass er - als Versicherungslaie - darauf vertraue, dass der Zeuge H für entsprechenden Versicherungsschutz sorgen werde. Die Klägerin ist der Ansicht, die E sei aufgrund des Versicherungsmaklervertrages zu einem Hinweis auf das Risiko „Sprinklerleckage“ verpflichtet gewesen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass die Klägerin für das Schadensereignis vom 26.09.2007 (Sprinkler-Leckage) keinen Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte trägt vor,
die Klage sei unzulässig, da die Klägerin vorrangig auf Leistung klagen müsse.
11 
Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da nicht sie selbst, sondern die M Vertragspartnerin des Maklervertrages sei.
12 
Die E bzw. der Zeuge H hätten keinen Beratungsfehler begangen. Der vermittelte Versicherungsschutz entspreche den Vorgaben des Herrn Dr. G; dies ergebe sich auch daraus, dass - insoweit unstreitig - der Umfang des Versicherungsschutzes Herrn Dr. G vorab zutreffend schriftlich bestätigt wurde (Anlage B 9) und keinerlei Einwände erhoben wurden (bis zum streitgegenständlichen Schadensfall). Eine Ausweitung des Versicherungsschutzes bei der Betriebsunterbrechungsversicherung sei von Herrn H ausdrücklich angeregt, von Herrn Dr. G aber zugunsten einer Prämieneinsparung abgelehnt worden.
13 
Die Beklagte bestreitet ferner den Schadensfall, den fehlenden Versicherungsschutz sowie die Einhaltung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten durch die Klägerin.
14 
Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
15 
Die Kammer hat die Zeugen F und H vernommen sowie den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört. Insoweit wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 7.3.2012, 13.6.2012 und vom 17.10.2012 verwiesen.
16 
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird ferner auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen, die Verhandlungsprotokolle sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Die Klage ist zulässig. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestehen keine Bedenken im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage. Die Schadensbezifferung ist schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin derzeit noch in Frankreich eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Schadensursache führt und eventuelle Regressansprüche der Klägerin - die den Schaden mindern würden - noch nicht feststehen. Im Übrigen ist die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, da ein Großkunde der Klägerin (L) infolge des Schadensfalles ersatzlos verloren ging. Teilweise Bezifferungsprobleme reichen aber aus, um eine Feststellungsklage zu rechtfertigen.
II.
18 
Die Klage ist jedoch unbegründet, da jedenfalls keine Pflichtverletzung nachgewiesen ist. Die Beweislast liegt insoweit bei der Klägerin.
1.
19 
Legt man die Einlassung der Beklagten zugrunde, wonach der Zeuge H Herrn Dr. G auf den lückenhaften Risikoschutz im Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung hingewiesen habe und Herr Dr. G eine Ausweitung des Versicherungsschutzes mit Rücksicht auf die Prämienhöhe nicht gewünscht habe, so liegt keine Pflichtverletzung der E vor. Eine solche liegt auch nicht darin, dass der Zeuge H - wie zwischen den Parteien trotz der anderslautenden Aussage des Zeugen H unstreitig ist - Herrn Dr. G nicht explizit auf das Risiko „Sprinkleranlagenleckage“ aufmerksam gemacht hat. Denn der Versicherungsmakler ist zwar zur umfassenden Risikoanalyse und Risikobelehrung verpflichtet, dies aber nur nach Maßgabe der Zielvorstellungen des Auftraggebers. Wünscht dieser aus Kostengründen einen Versicherungsschutz, in dem erhebliche und auf der Hand liegende Risiken - wie z.B. Wasser - sehenden Auges ausgespart sind, so ist der Makler grundsätzlich nicht gehalten, dem Auftraggeber sämtliche nicht versicherten Risiken aufzuzählen, zumal dies angesichts der unbeschränkten Vielzahl aller denkbaren Schadensursachen auch nicht möglich ist. Dem Auftraggeber ist in einem solchen Fall der fragmentarische Versicherungsschutz ohnehin bewusst. Im vorliegenden Fall war Herrn Dr. G - legt man die Einlassung der Beklagten zugrunde - bewusst, dass im Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung nur Risikoschutz gegen „Feuer“ und „Sturm/Hagel“ besteht, und gegen sämtliche anderen Risiken eben nicht. Angesichts der unbeschränkten Vielzahl aller nicht versicherten Risiken kann eine Hinweispflicht des Maklers in einem solchen Fall allenfalls hinsichtlich solcher Risiken bestehen, die evident vom Auftraggeber übersehen werden und derart auf der Hand liegen, dass eine Versicherungslücke unvertretbar erschiene. Dass das Risiko „Sprinkleranlagenleckage“ von einem derartigen Gewicht wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Im Übrigen ließ Herr Dr. G nach Einlassung der Beklagten im Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung auch andere, gewichtige Risiken unversichert (wie z.B. Wasser), so dass von einer gewissen Risikotoleranz auszugehen wäre, an der sich die Hinweispflichten des Maklers orientieren.
2.
20 
Diese Einlassung der Beklagten ist nicht widerlegt. Es ist insbesondere nicht nachgewiesen, dass Herr Dr. G im Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken gewünscht habe („all risk“).
21 
Die Zeugin F sagte zwar aus, dass Herrn H vorgegeben worden sei, dass „alles versichert werden solle, was an Schäden entstehen könne“, d.h. - so die Zeugin - „all inclusive“. Die Zeugin offenbarte jedoch ein Begriffsverständnis, wonach damit alle Schadensarten (Sachversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung) gemeint waren, nicht aber eine Versicherung gegen alle Schadensursachen. Sie erläuterte auf Nachfrage, unter einer Betriebsunterbrechungsversicherung verstehe sie, dass „alles abgesichert ist, was bei einem Schaden in der Firma entsteht“ (Protokoll vom 13.6.2012, S. 2 unten); auf Frage, ob über einen Schutz gegen alle Schadensursachen gesprochen worden sei, erklärte sie hingegen, sich an derartiges nicht zu erinnern (Protokoll vom 13.6.2012, S. 4 Mitte). Insgesamt war die Aussage der Zeugin - auch angesichts der von ihr offenbarten Erinnerungsschwierigkeiten - nicht geeignet, die Kammer vom klägerischen Vorbringen zu überzeugen, zumal sie auch arm an Realkennzeichen war. Gleiches gilt für die Angaben, die der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner Anhörung machte; auch insoweit vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass Herr Dr. G vor allem Wert auf einen Versicherungsschutz gegen alle Schadensarten legte und nicht auf einen Schutz gegen sämtliche denkbaren Schadensursachen.
22 
Vor allem aber stehen der Aussage der Zeugin F und den Angaben des Herrn Dr. G die Aussage des Zeugen H und das Schreiben der E vom 21.12.2006 (Anlage B 9) entgegen.
23 
Der Zeuge H sagte aus, er habe Herrn Dr. G ausdrücklich auf den lückenhaften Risikoschutz im Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung hingewiesen, jedoch sei eine Ausweitung im Hinblick auf die Prämienhöhe nicht gewünscht worden. Dies wird insofern gestützt durch die Aussage der Zeugin F, als diese - entgegen den Angaben des Herrn Dr. G - erklärte: „Herr Dr. G schaute schon auf die Prämienhöhe“ (Protokoll vom 13.6.2012, S. 3 unten).
24 
Gestützt wird der Vortrag der Beklagten aber auch dadurch, dass die E mit Schreiben vom 21.12.2006 (Anlage B 9) den für den Zeitraum ab 1.1.2007 vorgesehenen Versicherungsschutz auf eine Weise zusammenfasste, die unmissverständlich offenbarte, dass in der Betriebsunterbrechungsversicherung nur ein äußerst fragmentarischer Risikoschutz bestand. Auch einem versicherungsrechtlichen Laien wird nach diesem Schreiben deutlich, dass kein „all-risk“-Versicherungsschutz besteht. Hätte die Klägerin dagegen Wert auf einen solchen gelegt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie auf das Schreiben vom 21.12.2006 reagiert hätte. Dass das Schreiben vom 21.12.2006 (Anlage B 9) dagegen weder von der Zeugin F, noch - wie von dieser behauptet - von Herrn Dr. G studiert und beachtet worden wäre, hält die Kammer dagegen für wenig naheliegend. Auch wenn Herr Dr. G kein Versicherungsexperte war und auf den Zeugen H vertraute, so ist aus Sicht der Kammer nicht wahrscheinlich, dass das Schreiben vom 21.12.2006 ungelesen blieb.
25 
Soweit die Klägerin die Aussage des Zeugen H in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin für die Frage der Pflichtverletzung beweisbelastet ist. Es geht deshalb nicht darum, ob die Aussage des Zeugen H in vollem Umfange überzeugend war. Ein klagestattgebendes Urteil würde vielmehr voraussetzen, dass die Aussagen der Zeugin F und des Herrn Dr. G die Kammer in vollem Umfang vom klägerischen Vorbringen überzeugt hätten, und dass die Sachverhaltsschilderung der Beklagten bzw. des Zeugen H der Kammer vollumfänglich widerlegt, d.h. nicht einmal möglich erschiene. Davon kann - auch in Ansehung der von der Klägerin aufgezeigten Schwachpunkte der Aussage des Zeugen H - keine Rede sein.
3.
26 
Da somit eine Pflichtverletzung der E nicht nachgewiesen ist, konnten die weiteren Einwendungen der Beklagten sowie die Frage der Verjährung dahin stehen, und die Klage war abzuweisen.
III.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
17 
Die Klage ist zulässig. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestehen keine Bedenken im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage. Die Schadensbezifferung ist schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin derzeit noch in Frankreich eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Schadensursache führt und eventuelle Regressansprüche der Klägerin - die den Schaden mindern würden - noch nicht feststehen. Im Übrigen ist die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, da ein Großkunde der Klägerin (L) infolge des Schadensfalles ersatzlos verloren ging. Teilweise Bezifferungsprobleme reichen aber aus, um eine Feststellungsklage zu rechtfertigen.
II.
18 
Die Klage ist jedoch unbegründet, da jedenfalls keine Pflichtverletzung nachgewiesen ist. Die Beweislast liegt insoweit bei der Klägerin.
1.
19 
Legt man die Einlassung der Beklagten zugrunde, wonach der Zeuge H Herrn Dr. G auf den lückenhaften Risikoschutz im Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung hingewiesen habe und Herr Dr. G eine Ausweitung des Versicherungsschutzes mit Rücksicht auf die Prämienhöhe nicht gewünscht habe, so liegt keine Pflichtverletzung der E vor. Eine solche liegt auch nicht darin, dass der Zeuge H - wie zwischen den Parteien trotz der anderslautenden Aussage des Zeugen H unstreitig ist - Herrn Dr. G nicht explizit auf das Risiko „Sprinkleranlagenleckage“ aufmerksam gemacht hat. Denn der Versicherungsmakler ist zwar zur umfassenden Risikoanalyse und Risikobelehrung verpflichtet, dies aber nur nach Maßgabe der Zielvorstellungen des Auftraggebers. Wünscht dieser aus Kostengründen einen Versicherungsschutz, in dem erhebliche und auf der Hand liegende Risiken - wie z.B. Wasser - sehenden Auges ausgespart sind, so ist der Makler grundsätzlich nicht gehalten, dem Auftraggeber sämtliche nicht versicherten Risiken aufzuzählen, zumal dies angesichts der unbeschränkten Vielzahl aller denkbaren Schadensursachen auch nicht möglich ist. Dem Auftraggeber ist in einem solchen Fall der fragmentarische Versicherungsschutz ohnehin bewusst. Im vorliegenden Fall war Herrn Dr. G - legt man die Einlassung der Beklagten zugrunde - bewusst, dass im Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung nur Risikoschutz gegen „Feuer“ und „Sturm/Hagel“ besteht, und gegen sämtliche anderen Risiken eben nicht. Angesichts der unbeschränkten Vielzahl aller nicht versicherten Risiken kann eine Hinweispflicht des Maklers in einem solchen Fall allenfalls hinsichtlich solcher Risiken bestehen, die evident vom Auftraggeber übersehen werden und derart auf der Hand liegen, dass eine Versicherungslücke unvertretbar erschiene. Dass das Risiko „Sprinkleranlagenleckage“ von einem derartigen Gewicht wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Im Übrigen ließ Herr Dr. G nach Einlassung der Beklagten im Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung auch andere, gewichtige Risiken unversichert (wie z.B. Wasser), so dass von einer gewissen Risikotoleranz auszugehen wäre, an der sich die Hinweispflichten des Maklers orientieren.
2.
20 
Diese Einlassung der Beklagten ist nicht widerlegt. Es ist insbesondere nicht nachgewiesen, dass Herr Dr. G im Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken gewünscht habe („all risk“).
21 
Die Zeugin F sagte zwar aus, dass Herrn H vorgegeben worden sei, dass „alles versichert werden solle, was an Schäden entstehen könne“, d.h. - so die Zeugin - „all inclusive“. Die Zeugin offenbarte jedoch ein Begriffsverständnis, wonach damit alle Schadensarten (Sachversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung) gemeint waren, nicht aber eine Versicherung gegen alle Schadensursachen. Sie erläuterte auf Nachfrage, unter einer Betriebsunterbrechungsversicherung verstehe sie, dass „alles abgesichert ist, was bei einem Schaden in der Firma entsteht“ (Protokoll vom 13.6.2012, S. 2 unten); auf Frage, ob über einen Schutz gegen alle Schadensursachen gesprochen worden sei, erklärte sie hingegen, sich an derartiges nicht zu erinnern (Protokoll vom 13.6.2012, S. 4 Mitte). Insgesamt war die Aussage der Zeugin - auch angesichts der von ihr offenbarten Erinnerungsschwierigkeiten - nicht geeignet, die Kammer vom klägerischen Vorbringen zu überzeugen, zumal sie auch arm an Realkennzeichen war. Gleiches gilt für die Angaben, die der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner Anhörung machte; auch insoweit vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass Herr Dr. G vor allem Wert auf einen Versicherungsschutz gegen alle Schadensarten legte und nicht auf einen Schutz gegen sämtliche denkbaren Schadensursachen.
22 
Vor allem aber stehen der Aussage der Zeugin F und den Angaben des Herrn Dr. G die Aussage des Zeugen H und das Schreiben der E vom 21.12.2006 (Anlage B 9) entgegen.
23 
Der Zeuge H sagte aus, er habe Herrn Dr. G ausdrücklich auf den lückenhaften Risikoschutz im Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung hingewiesen, jedoch sei eine Ausweitung im Hinblick auf die Prämienhöhe nicht gewünscht worden. Dies wird insofern gestützt durch die Aussage der Zeugin F, als diese - entgegen den Angaben des Herrn Dr. G - erklärte: „Herr Dr. G schaute schon auf die Prämienhöhe“ (Protokoll vom 13.6.2012, S. 3 unten).
24 
Gestützt wird der Vortrag der Beklagten aber auch dadurch, dass die E mit Schreiben vom 21.12.2006 (Anlage B 9) den für den Zeitraum ab 1.1.2007 vorgesehenen Versicherungsschutz auf eine Weise zusammenfasste, die unmissverständlich offenbarte, dass in der Betriebsunterbrechungsversicherung nur ein äußerst fragmentarischer Risikoschutz bestand. Auch einem versicherungsrechtlichen Laien wird nach diesem Schreiben deutlich, dass kein „all-risk“-Versicherungsschutz besteht. Hätte die Klägerin dagegen Wert auf einen solchen gelegt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie auf das Schreiben vom 21.12.2006 reagiert hätte. Dass das Schreiben vom 21.12.2006 (Anlage B 9) dagegen weder von der Zeugin F, noch - wie von dieser behauptet - von Herrn Dr. G studiert und beachtet worden wäre, hält die Kammer dagegen für wenig naheliegend. Auch wenn Herr Dr. G kein Versicherungsexperte war und auf den Zeugen H vertraute, so ist aus Sicht der Kammer nicht wahrscheinlich, dass das Schreiben vom 21.12.2006 ungelesen blieb.
25 
Soweit die Klägerin die Aussage des Zeugen H in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin für die Frage der Pflichtverletzung beweisbelastet ist. Es geht deshalb nicht darum, ob die Aussage des Zeugen H in vollem Umfange überzeugend war. Ein klagestattgebendes Urteil würde vielmehr voraussetzen, dass die Aussagen der Zeugin F und des Herrn Dr. G die Kammer in vollem Umfang vom klägerischen Vorbringen überzeugt hätten, und dass die Sachverhaltsschilderung der Beklagten bzw. des Zeugen H der Kammer vollumfänglich widerlegt, d.h. nicht einmal möglich erschiene. Davon kann - auch in Ansehung der von der Klägerin aufgezeigten Schwachpunkte der Aussage des Zeugen H - keine Rede sein.
3.
26 
Da somit eine Pflichtverletzung der E nicht nachgewiesen ist, konnten die weiteren Einwendungen der Beklagten sowie die Frage der Verjährung dahin stehen, und die Klage war abzuweisen.
III.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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