|
|
| Die Gläubigerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde vom 20.04.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 09.04.2021, mit welchem ihre Erinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Die Gläubigerin ist der Auffassung, der Gerichtsvollzieher weigere sich zu Unrecht, den nicht unterschriebenen, aber mit einer eingescannten Unterschrift nebst Namenszusatz versehenen Vollstreckungsauftrag vom 28.11.2020 zu übernehmen. |
|
| Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Gerichtsvollzieher darf sich nicht (mehr) weigern, den Vollstreckungsauftrag auszuführen, da jedenfalls das mit eigenen Unterschriften versehene Schreiben vom 14.12.2020 geeignet ist, einen etwa vorangegangenen Formfehler bei der Erteilung des Vollstreckungsauftrags zu heilen. |
|
|
|
| Ob das ausgefüllte Formular des Vollstreckungsauftrags mit einer Originalunterschrift zu versehen ist (so etwa: LG Rottweil, Beschl. v. 11.03.2021, 1 T 27/21, juris Rdn. 12; LG Heilbronn, Beschl. v. 14.03.2016, Vh 1 T 124/16, juris Rdn. 5; Beschl. v. 01.03.2017, Bm 1 T 52/17, juris Rdn. 9; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 23.04.2010, 1 T 78/10, juris Rdn. 5; Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 754 Rdn. 5; Ulrici, in: BeckOK ZPO, 40. Ed. Stand: 01.03.2021, § 253 Rdn. 9b) oder, jedenfalls im Falle der Lesbarkeit des Namenszuges oder einer Ergänzung durch einen Namenszusatz, eine gescannte Unterschrift ausreichen kann (so etwa: LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.12.2018, 15 T 183/18, juris; mit Einschränkung auch: LG Heilbronn, Beschl. v. 04.01.2017, Sm 1 T 542/16, juris Rdn. 2; nicht für Massenverfahren: LG Dortmund, Beschl. v. 28.05.2010, 9 T 278/10 juris Rdn. 16; so auch: LG Stuttgart, Beschl. v. 04.06.2012, 10 T 186/12, juris Rdn. 5; vgl. auch Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. Stand: 21.05.2021, § 753 ZPO Rdn. 40 f. m.w.N.) braucht nicht entschieden zu werden. |
|
| Jedenfalls vor Einführung des Formularzwangs zur Erteilung des Auftrags zur Vollstreckung von nicht öffentlich-rechtlichen Geldforderungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 GVFV; hierzu näher BGH, Beschl. v. 26.09.2018, VII ZB 56/16, juris Rdn. 5) im Oktober des Jahres 2015 war eine bestimmte Form für den Vollstreckungsauftrag auch insoweit nicht vorgeschrieben, sondern dieser konnte mündlich und insbesondere auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (vgl. der Sache nach auch: BGH, Beschl. v. 05.04.2005, VII ZB 18/05, juris Rdn. 5). Dass die Regelungen der GVFV eine andere Handhabung gebieten, ist zweifelhaft; dies schon aus dem Grund, dass der Verordnungsgeber der Ermächtigung dazu bedurft hätte, ein Schriftformerfordernis einzuführen. Das Unterschriftsfeld in der Anlage zu § 1 Abs. 1 GVFV gehört dann auch keinem Modul des Formulars an und kann daher gemäß § 2 Abs. 3 GVFV ausgelassen werden (vgl. Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. Stand: 21.05.2021, § 753 ZPO Rdn. 40). Der Sinn und Zweck der Verordnung gebietet keine andere Beurteilung. Die eingeführte Standardisierung sollte einerseits eine schnellere Erfassung des Inhalts des Vollstreckungsauftrags ermöglichen und dadurch den Gerichtsvollzieher entlasten und andererseits zu einer zeitlichen Entlastung bei der Auftragserteilung durch die Bürgerinnen und Bürger führen (s. BR-Drucks. 336/15). Für eine Unterschrift als Formerfordernis besteht auch vor diesem Hintergrund inhaltlich keine Notwendigkeit. |
|
| Selbst wenn man aber von einem Unterschriftserfordernis ausginge, wäre ein etwaiger Formfehler jedenfalls geheilt. |
|
| Der Mangel einer Originalunterschrift kann durch einen später an den Gerichtsvollzieher gerichteten, eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz oder im Beschwerdeverfahren durch Einreichung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerdeschrift jedenfalls dann geheilt werden, wenn diejenige Person unterschreibt, deren Unterschrift zuvor in eingescannter Form vorgelegt worden war (LG Konstanz, Beschl. v. 06.04.2021, A 62 T 30/21, DGVZ 2021, 143; LG Heilbronn, Beschl. v. 01.03.2017, Bm 1 T 52/17, juris Rdn. 7; offen: LG Heilbronn, Beschl. v. 04.01.2017, Sm 1 T 542/16, juris Rdn. 2; vgl. zum Rechtszustand vor Einführung des Formularzwangs auch: BGH, Beschl. v. 05.04.2005, VII ZB 18/05, juris Rdn. 5; a.A. LG Rottweil, Beschl. v. 11.03.2021, 1 T 27/21, juris Rdn. 18). |
|
| So liegen die Dinge hier: Schon das Schreiben an den Gerichtsvollzieher vom 14.12.2020 trägt die Originalunterschriften derjenigen Personen, deren eingescannte Unterschriften sich auf dem eingereichten Formular zur Erteilung des Vollstreckungsauftrags befinden. Auch die Erinnerung vom 30.12.2020 und die sofortige Beschwerde vom 20.04.2021 sind von diesen Personen unterzeichnet. |
|
| Nach alledem ist der Beschluss über die zurückgewiesene Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO aufzuheben und wie geschehen zu verfahren. |
|
| Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren nicht an, da die Beschwerde Erfolg hatte. Außergerichtlich entstandene Kosten waren weder dem Gerichtsvollzieher noch dem nicht am Verfahren beteiligten Schuldner aufzuerlegen (Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 766 ZPO Rdnr. 34). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor |
|