Beschluss vom Landgericht GieBen (2. Strafvollstreckungskammer) - 2 StVK-Vollz 485/11

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf: bis 300 €.

Gründe

1

Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA ....

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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller eine Arbeit in der Schneiderei zugewiesen.

3

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.04.2011, eingegangen bei Gericht am 04.05.2011, hat der Antragsteller vorgetragen, er sei am 18.04., 19.04., 20.04. und 21.04. wie jeden Tag zu seinem Arbeitsplatz in die Schneiderei der JVA ... gegangen. Dort sei ihm von der Vertretungsaufsicht, Frau ..., mitgeteilt worden, dass nur Gefangene, die für Fremdfirmen und nicht für die JVA arbeiten, bei ihrer Arbeit bleiben dürften. Der Rest, also der Antragsteller, der für die JVA Kleider herstelle, müsse wieder auf die Zelle gehen. Diese Anordnung sei dubios und für ihn nicht nachvollziehbar. Es sei offensichtlich, dass in der JVA ... unter willkürlichen Gesichtspunkten der Arbeitseinsatz koordiniert werde. Gefangene, die für die JVA Kleider für die Gefangenenausstattung herstellten, waren wieder nicht so wichtig und mussten wieder auf ihre zurück. In der JVA herrsche Arbeitspflicht und der Antragsteller, der seit gut 2 Jahren in der Schneiderei seinen Arbeitsplatz habe, wolle dieser Arbeitspflicht auch nachkommen. Seit Wochen fielen in der JVA immer wieder Arbeitstage mit der Begründung personeller Engpässe aus. Es nicht hinzunehmen, dass die Personaldecke der Anstalt und damit die Arbeitsaufsicht so knapp gehalten werde, dass ein normaler JVA-Arbeitseinsatz nicht mehr zu gewährleisten sei. Dies gehe auf seine Kosten, die weil er eine geringere Monatsentlohnung erhalte und kein regelmäßiger Arbeitsrhythmus bestehe. Die JVA sei gesetzlich verpflichtet, die nötigen personellen Strukturen zu schaffen, dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet sei. Dazu gehöre natürlich auch, dass Gefangene ihrer Arbeitspflicht nachkommen könnten. Von 10 anwesenden gefangenen alle bis auf 9 Gefangene auf die Zelle zu schicken, sei rechtswidrig. Dies verletze ihn in seinen Rechten.

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Wegen seines Vortrags im Übrigen wird auf die Antragsschrift Bl. 1 - 3 der Akte sowie seine Stellungnahme vom 02.07.2011 (Bl. 11 - 13 d.A.) Bezug genommen.

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Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die JVA ihm am Montag, 18.04.11, Dienstag, 19.04.11, Mittwoch, 20.04.11 und am 21.04.11 verwehrt habe, die ihm zugewiesene Arbeit in der Schneiderei auch auszuführen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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Zur Begründung hat sie vorgetragen, vom 18. bis 21.04.2011 habe der Antragsteller nicht arbeiten können, da an diesen Tagen beide Schneidermeisterinnen, die den Eigenbetrieb sonst führten, nicht anwesend gewesen seien. Vertretungsweise sei Frau Hauptsekretärin im JVD ... vom Werkaufsichtsdienst am 18. und 19.04. zur Beaufsichtigung der Gefangenen, die einfache Tätigkeiten für Fremdfirmen auszuführen hatten, eingesetzt worden. Sie verfüge über keine beruflichen Qualifikationen im Schneiderhandwerk. Die Gefangenen seien im Vorfeld informiert worden, dass die für den Eigenbetrieb beschäftigen Gefangenen an diesen Tagen nicht zur Arbeit eingesetzt werden könnten, da keine Fachkraft im Hause gewesen sei. Die Entscheidung sei nicht aus fiskalischen Gründen getroffen worden, schließlich wirkten sich auch die Erlöse aus dem Eigenbetrieb positiv auf das Budget der JVA ... aus. Vielmehr habe diese Entscheidung getroffen werden müssen, da für die komplizierteren Arbeitsvorgänge für den Bereich des Eigenbetriebes keine Fachaufsicht habe gestellt werden können. Am 20. und 21.04. hätten aus personellen Gründen auch die für Fremdfirmen tätigen Gefangenen nicht arbeiten können. Zwar seien die Gefangenen zur Arbeit verpflichtet, es bestehe aber kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer Arbeit. Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen sei auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben.

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Die Antragsgegnerin hat eine Stellungnahme der Bediensteten ... vom 18.05.2011 zu dem vorliegenden Vorgang abgegeben. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen.

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Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist. Denn er ist jedenfalls nicht begründet.

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Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Gefangene zur Arbeit verpflichtet sind, der Gefangene jedoch keinen Rechtsanspruch darauf hat, einer bestimmten Arbeit zugewiesen zu werden. Er hat gleichfalls keinen Rechtsanspruch darauf, auch nach Zuweisung einer Arbeit dort regelmäßig beschäftigt zu werden. Wenn - wie hier - kein Aufsichtspersonal zur Verfügung steht, das eine fachliche Aufsicht gewährleisten kann, darf die Antragsgegnerin auch so wie hier geschehen verfahren. Für den 20. und 21.04. stand keinerlei Aufsicht zur Verfügung, so dass alle in der Schneiderei beschäftigen Gefangenen nicht arbeiten konnten. Für den 18. und 19.04.2011 stand nur eingeschränkt Aufsichtspersonal in der Person von Frau ... zur Verfügung. Diese verfügte aber nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin und ihrer Stellungnahme vom 18.05.2011 nicht über notwendigen Fachkenntnisse, um die Arbeit des Antragstellers, bei der es sich um eine höher qualifizierte Arbeit handelt, ordnungsgemäß zu beaufsichtigen.

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Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, Ersatzpersonal für den Fall der Verhinderung oder vorübergehenden Ausfall von Personal vorzuhalten.

12

Eine Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht darin, dass die Gefangenen, die einfache Arbeiten ausführten, am 18. und 19.04.2011 beaufsichtigt wurden und damit ihrer Arbeit nachgehen konnten und der Antragsteller, der höher qualifizierte Arbeiten ausführt - was er selbst nicht in Abrede gestellt hat - aufgrund fehlender Fachkenntnisse nicht beaufsichtigt werden konnte.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 2 StVollzG, 52, 60, 65 GKG.


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