Beschluss vom Landgericht GieBen (Strafvollstreckungskammer) - StVK-Vollz 1127/12, StVK-Vollz 1135/12

Tenor

Die Disziplinarverfügung der Antragsgegnerin vom 13.9.2012 wird aufgehoben.

</dl>

Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

</dl>
>

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Die Kosten der Verfahren und die dem Antragsteller insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der Gegenstandswert für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf 300,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller verbüßt Freiheitsstrafe von ... Jahren in der JVA .... Strafende ist auf den ... notiert.

2

Am 31.8.2012 wurde bei einer Sonderkontrolle des vom Antragsteller allein bewohnten Haftraum eine Rolle Klebeband gefunden und sichergestellt.

3

Gegen den Antragsteller wurde deshalb am 13.9.2012 wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 HStVollzG (Besitz einer Rolle Klebeband) eine Freizeitsperre von einer Woche Dauer angeordnet. Wegen des gesamten Inhalts der Disziplinarverfügung wird auf die Entscheidung vom 13.9.2012 Bl. 33 d.A. und das Protokoll der Disziplinarkonferenz vom 13.9.2012 Bl. 34,35 d.A., auf das die Entscheidung Bezug nimmt, Bezug genommen.

4

Im Hinblick auf einen vom Antragsteller angekündigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Antragsgegnerin den Vollzug der Disziplinarmaßnahme bereits im Protokoll der Disziplinarkonferenz (Bl. 22 d.A.) vorläufig ausgesetzt.

ass="RspDL">
5

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.9.2012, eingegangen bei Gericht am 17.9.2012, wendet sich der Antragsteller gegen die Disziplinarverfügung der Antragsgegnerin vom 13.9.2012.

6

Der Antragsteller hat zur Begründung vorgetragen, am 31.8.2012 sei bei einer Sonderkontrolle des von ihm allein bewohnten Haftraum eine halbe Rolle Klebeband gefunden worden. Bei dem Klebeband handele es sich um Anstaltseigentum, das er sich bereits vor mehreren Monaten über Mitgefangene habe besorgen lassen, um sein rostiges Bettgestell und Tisch zu umwickeln. Er ist der Ansicht, die Disziplinarverfügung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Mit der Umwicklung des rostigen Bettgestells und es Tischs mit Klebeband habe er nicht nur versucht, seine Gesundheit, sondern auch die im Anstaltseigentum stehende Bettwäsche und Textilien vor Rostflecken zu schützen. Er habe damit auch § 45 Abs. 5 und 6 HStVollzG Rechnung getragen.

7

Der Antragsteller beantragt,

die Disziplinarverfügung der Antragsgegnerin vom 13.9.2012 aufzuheben,
die Antragsgegnerin im Wege der Folgenbeseitigung zu verpflichten, den Disziplinarvorgang und die Disziplinarverfügung aus der Gefangenenpersonalakte des Antragstellers zu entfernen,
die Antragsgegnerin hilfsweise im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die angefochtene Disziplinarverfügung und deren Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen
sowie
ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Zur Begründung hat sie sich im wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung bezogen. Der Antragsteller habe eine Rolle Klebeband in Besitz gehabt. Bei dem Klebeband handele es sich um einen unerlaubten Gegenstand, der zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung führen könne. Gemäß § 20 Abs. 1 HStVollzG dürften Gefangene nur Gegenstände in Besitz haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen worden seien. Nach § 19 Abs. 2 HStVollzG seien solche Gegenstände von der Überlassung ausgeschlossen, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden.

10

Wegen des Vortrags im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 4.10.2012 Bl. 11 - 14 d.A. Bezug genommen.

11

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als Anfechtungsantrag zulässig soweit er sich gegen die Disziplinarverfügung vom 13.9.2012 wendet.

12

Insoweit ist er auch begründet.

13

Die angefochtene Disziplinarverfügung der Antragsgegnerin vom 13.9.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Sie war daher aufzuheben (§ 115 Abs. 2 StVollzG).

14

Die Feststellungen der Disziplinarverfügung vom 13.9.2012 tragen die Annahme eines Disziplinarverstoßes durch den Antragsteller nicht.

15

In § 55 Abs. 1 HStVollzG werden die Verstöße abschließend aufgezählt, die eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen können (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., Rdn. 1 zu § 55 HStVollzG).

16</dt>

Für einen Disziplinarverstoß nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 HStVollzG, auf den die Antragsgegnerin die Anordnung der Disziplinarmaßnahme gestützt hat, reicht es nicht aus, dass ein Gefangener Gegenstände unerlaubt in Besitz hat. Vielmehr sanktioniert diese Vorschrift allein das Einschmuggeln verbotener Gegenstände in die Vollzugsanstalt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze, LT- Drucksache 18/1396 S. 110) und den Besitz " solcher ", nämlich unerlaubt eingebrachter Gegenstände.

17

Der Gesetzgeber wollte damit erkennbar nicht jeglichen unerlaubten Besitz von Gegenständen durch Gefangene sanktionieren. Deshalb und auch angesichts des Sanktionscharakters dieser Vorschrift verbietet sich eine Auslegung dieser Vorschrift über den Wortlaut hinaus auf jeglichen Besitz unerlaubter Gegenstände.

18

Für die Annahme eines disziplinarrechtlich sanktionierbaren Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 HStVollzG reicht deshalb die Feststellung, dass der Gefangene - wie hier - unerlaubt im Besitz des Klebebandes war, nicht aus. Vielmehr hätte es zusätzlich der Feststellung bedurft, dass das Klebeband unerlaubt in die Anstalt eingebracht worden ist und dass dies dem Gefangenen bekannt war.

19

Dass das Klebeband in die Anstalt eingeschmuggelt worden ist, versteht sich auch nicht von selbst, zumal der Antragsteller im Verfahren vorgetragen hat, es handele sich bei dem Klebeband um Anstaltseigentum, das er sich durch Mitgefangene habe besorgen lassen und die Antragsgegnerin sich zu diesem Vorbringen nicht geäußert hat.

20

Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die Zumessungserwägungen in der Disziplinarverfügung vom 13.9.2012 insoweit fehlerhaft sind, als für den Antragsteller erkennbar negativ berücksichtigt wird, dass er sich schlecht in das Anstaltsleben integriert. Dieser Gesichtspunkt hat - jedenfalls ohne weitere Erläuterung - keinen Bezug zu der Disziplinarverfehlung. Es hätte auch der Angabe bedurft, wann der Antragsteller im Besitz eines Handys war und ob und welche Konsequenzen dies für den Antragsteller hatte.

21

Fehlerhaft sind auch die Erwägungen, mit denen die Antragsgegnerin eine Verwarnung oder eine Aussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Die "bewusste Missachtung der Regeln der Anstalt", d.h. die vorsätzliche Begehung einer disziplinarisch zu ahndenden Handlung schließt nach den gesetzlichen Vorstellungen weder eine Verwarnung noch eine Aussetzung der Disziplinarmaßnahme zur Bewährung aus.

22

Die Kammer weist vorsorglich auch darauf hin, dass die Antragsgegnerin durch diese Entscheidung nicht gehindert ist, das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller fortzusetzen.

23

Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen.

24

Es kann dahinstehen, ob die Entfernung von Teilen der Personalakte im Wege der Folgenbeseitigung verlangt werden kann.

25

Denn dem Antragsteller steht ein Anspruch auf die begehrte Entfernung der Aktenteile aus der Gefangenenpersonalakte nicht zu. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller mit dieser Entscheidung der Kammer nicht beendet und die Antragsgegnerin nicht gehindert ist, das Verfahren fortzusetzen.

26

Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der Wahrheit und Klarheit der Akten, dass die Gefangenenpersonalakte nicht nur jeweils den aktuellen Informationsstand wiedergibt, sondern auch den Verfahrensablauf zuverlässig und nachprüfbar dokumentiert. Dies liegt im Interesse der Gesetzmäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung. Eine Entfernung von Aktenteilen kommt deshalb nicht in Betracht.

27

Mit der Aufhebung der angefochtenen Disziplinarverfügung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

28

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 120 Abs. 2, 121 Abs. 2 StVollzG, 52, 60, 65 GKG, 114 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen