Beschluss vom Landgericht GieBen (7. Strafkammer) - 7 Qs 24/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht Gießen hat mit Urteil vom 16.12.2013 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 23.07.2012 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da der Betroffene ohne genügende Entschuldigung zur Hauptverhandlung nicht erschienen sei.

2

Gegen dieses Urteil beantragte der Betroffene fristgerecht mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.12.2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er die Ladung nebst Belehrung über die Folgen unentschuldigten Fehlens nicht erhalten habe. Sein Vater habe - was dieser eidesstattlich versichert - die Ladung entgegengenommen, aber nicht an ihn weitergegeben.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.02.2014 wies das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück, da der Betroffene sein Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt habe.

4

Mit am 11.02.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte der Betroffene gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein.

5

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt.

6

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da das Amtsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen hat.

7

Gemäß § 74 Abs. 4 OWiG kann der Betroffene gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Gemäß 46 OWiG gelten daher die §§ 44 ff. StPO entsprechend. Danach muss der Antrag Angaben über den versäumten Termin, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Diese Angaben sind glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung ist Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die behaupteten Tatsachen so weit dargetan werden müssen, dass das Gericht sie in einem nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichenden Maß für wahrscheinlich hält (vgl. BGHSt 21, 334, 350).

8

Der Betroffene hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, den Hauptverhandlungstermin am 16.12.2013 wahrzunehmen.

9

Er bringt zwar vor, von seiner Ladung, die wirksam durch Übergabe an seinen Vater zugestellt wurde, keine Kenntnis gehabt zu haben. Aus der Akte und seinem Vortrag ergibt sich aber, dass der Betroffene von dem Termin wusste. Der Betroffene hat aber nicht vorgebracht, gehindert gewesen zu sein, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist er bewusst nicht erschienen. Der behauptete Nichterhalt der Ladung war damit nicht kausal für das Nichterscheinen. Der Sinn und Zweck der Wiedereinsetzung, nämlich dem Erscheinungswilligen, der ohne sein Verschulden an der Teilnahme der Hauptverhandlung gehindert ist, die Möglichkeit einer erneuten Hauptverhandlung zu eröffnen (vgl. Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 43), ist deshalb nicht erfüllt. Der Betroffene hat auch nicht vorgebracht und glaubhaft gemacht, dass er bei Kenntnis der Ladung nebst Belehrung über die Folgen seines Fernbleibens zum Termin erschienen wäre. Auf diesen Vortrag und dessen Glaubhaftmachung konnte aber nicht verzichtet werden, weil dieser ursächliche Zusammenhang nicht offenkundig oder aus den Akten ohne weiteres erkennbar ist.

10

Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber auch deshalb erfolglos, weil der Betroffene nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, von der Ladung nebst Belehrung über die Folgen seines Nichterscheinens keine Kenntnis erhalten zu haben.

11

Der Betroffene hat zwar die förmlichen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung seines Vaters erfüllt. In sachlicher Hinsicht hat er aber den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die behauptete Tatsache des Nichterhalts der Ladung nicht erbracht. Die eidesstattliche Versicherung ist sehr kurz gehalten, indem der Vater dort nur versichert, das Schreiben des Amtsgerichts nicht an den Betroffenen weitergeleitet zu haben; es befinde sich versehentlich bei seinen Unterlagen. Es fehlen jegliche Einzelheiten des tatsächlichen Geschehens. Es wird nicht dargelegt, was genau der Vater mit dem Schreiben gemacht hat, wie er üblicherweise mit Schriftstücken für den im selben Haushalt wohnenden Betroffenen verfährt und weshalb dies in diesem Fall anders gehandhabt wurde. Es wird nicht deutlich, was es bedeutet, das Schreiben befinde sich „bei seinen Unterlagen“. Die objektive Zuverlässigkeit der behaupteten Nichtweiterleitung kann mit dieser blassen Erklärung nicht ausreichend beurteilt werden. Zudem erscheint es unwahrscheinlich, dass der Betroffene nicht gegenüber seinem Vater von dem neuen Verhandlungstermin berichtete und nachfragte, ob für ihn keine gerichtlichen Schreiben angekommen seien. Denn der Betroffene wusste von der Ladung seiner Verlobten. Auch mit seinem Verteidiger nahm er Rücksprache. Dann erscheint es wenig naheliegend, dass der neue Verhandlungstermin nicht Gegenstand von Gesprächen mit dem im selben Haushalt wohnenden Vater gewesen ist und der Vater spätestens bei dieser Gelegenheit das Schreiben an den Betroffenen ausgehändigt hat. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 45 Rdnr. 10). Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, auf eine weitere Glaubhaftmachung hinzuwirken.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Misserfolg des Rechtsmittels, § 46 OWiG i.V.m. § 473 StPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen