Urteil vom Landgericht GieBen (3. Berufungskammer) - 3 Ns - 106 Js 28645/19
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 26.02.2020 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das Fahrverbot entfällt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
In Wegfall: § 44 StGB.
Gründe
(abg. gemäß je 267 Abs. 4 StPO).
Das Amtsgericht Gießen - Strafrichter - hat den Angeklagten am 26.02.2020 gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt und nach dem Regelfall des § 44 StGB ein Fahrverbot von zwei Monaten bemessen.
Gegen das Urteil wendete sich der Angeklagte durch sein als Berufung durchgeführtes Rechtsmittel vom 26.02.2020, das sich ausschließlich gegen die Verhängung des Fahrverbots richtete.
Die von Staatsanwaltschaft und Berufungsgericht zweiter Instanz gewonnenen Erkenntnisse erlaubten, von der Verhängung des Fahrverbots Abstand zu nehmen. Der bislang in jeder Hinsicht nach Straf- und Verkehrszentralregister unbescholtene Angeklagte ließ jetzt erkennen, dass der schwerwiegende Alkoholmissbrauch vom Samstag, dem … mit zuletzt für ihn lebensbedrohlichen 2,56 Promille Blutalkohol einer privaten Nachfeier seines 40. Geburtstags geschuldet war. Er geriet gegen 20:30 Uhr auf dem kurzen innerörtlichen Heimweg im kleine Ort … mit seinem Fahrrad in eine Kontrollstelle anlässlich eines Rockkonzerts der im rechten Spektrum zu verortenden EU-Musik-Gruppe "…". Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war nahezu ausgeschlossen. Der Angeklagte ist Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr in … ohne erkennbaren Bezug zur rechten Szene.
Hier bedarf es nicht der weiteren Erinnerung des Angeklagten an das normativ als strafbar festzustellende Fehlverhalten im Straßenverkehr durch ein Fahrverbot.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.4 StPO.
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