Urteil vom Landgericht GieBen (2. Zivilkammer) - 2 O 623/20
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung geltend.
Klägerin und Beklagte sind Nachbarn. Am 13.01.20… waren beide dabei ihre jeweiligen Grundstücke von Schnee zu räumen. Aufgrund der Witterungsverhältnisse hatte sich auch auf dem Grundstück der Klägerin unter einer Schicht Neuschnee eine vereiste Fläche gebildet. Während der Räumarbeiten gelangte der Hütehund des Beklagten auf das Gelände der Klägerin.
Die Klägerin behauptet, dass in dem Moment als sie dabei gewesen sei mit einem Strohbesen Schnee von dem Treppenaufgang zur Eingangstür ihres Hauses zu räumen, der Hund des Beklagten auf den Hof gerannt sei und den Kater der Klägerin- welcher am Fuße der Treppe gesessen hätte - gepackt und geschüttelt habe. Die Klägerin sei in Richtung der Tiere geilt, um diese zu trennen und sei dabei auf den Boden gestürzt. Hierbei habe sie sofortige Schmerzen im rechten Handgelenk erlitten und sei schnell wieder aufgestanden. Hierbei sei sie von dem Hund angestoßen, woraufhin sie erneut gestürzt sei und sich dabei das linke Knie verletzt habe. Durch ihr Einwirken habe der Hunde letztlich von ihrem Kater abgelassen.
Sie habe über diesen Vorfall am gleichen Tag mit der Zeugin … telefoniert zudem habe sie die Zeugin … kontaktiert, welche sie am gleichen Tag aufgesucht und untersucht habe.
Aufgrund des Vorfalls sei sie am 11.08.20… und am 13.01.20… am Knie operiert worden- Die Knie- und Handgelenke der Klägerin würde bis heute immer wieder anschwellen und Schmerzen verursachen. Sie deshalb der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR angemessen sei.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 13.01.20… auf dem Grundstück der Klägerin zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin seinen Hund mit einem Räumgerät auf seinen Hund eingeschlagen habe. Hierbei sei der Hund verängstigt und jaulend über die Mauer des Grundstücks auf das Grundstück des Beklagten zurückgesprungen, um dort auf diesen zu warten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 833 BGB gegen die Beklagte zu.
Nach der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall der Klägerin auf eine spezifische Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB zurückzuführen ist, wofür die Klägerin beweisbelastet ist (vgl.: Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl., 2021, § 833, Rn. 20).
Welches der von den Parteien behauptete Geschehen sich tatsächlich ereignet hat, konnte letztlich dahinstehen, da auch bei Feststellung, dass der Vortrag der Klägerin der Wahrheit entspricht, eine Kausalität nach § 833 BGB nicht bejaht werden konnte.
Der Beklagte gab an, dass es von Seiten seines Hundes schon zu keinem aggressiven Verhalten gekommen sei. Der Hund habe sich im Einvernehmen der Klägerin öfters auf deren Grundstück befunden, so auch am streitgegenständlichen Tag. Ein Hinterherjagen habe er nicht erkennen können. Unter Zugrundelegung dieses Hergangs wäre eine spezifische Tiergefahr nicht gegeben.
Die Klägerin gab an, dass der Hund des Beklagten auf Ihre Katze losgegangen sei und sie deshalb eingeschritten sei. Hierbei sei sie auf den Weg zum Geschehen bereits gestürzt. Trotz des Sturzes habe sie weiterhin versucht, die Tiere voneinander zu trennen und sei abermals gestürzt. Hierbei sei sie sich bewusst gewesen, dass es zum Zeitpunkt der Räumarbeiten Bodenfrost vorhanden gewesen sei.
Das Gericht vermochte sich aufgrund der Beweisaufnahme weder eine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Beklagten, noch von den Angaben der Klägerin zu bilden. Zwar teilte die Klägerin offen mit, dass sie sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr sicher sei, den genauen Hergang rekonstruieren zu können. So konnte sie im Rahmen der informatorischen Anhörung nicht mehr sicher sagen, ob sie beim ersten Sturz wegen des Glatteises oder wegen des heraneilenden Nachbarhundes gestürzt sei. Ein solches Eingeständnis spricht grundsätzlich für eine glaubhafte Schilderung. Andererseits waren dies entscheidende Details hinsichtlich der Bewertung der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage. Zudem kann von Seiten des Gerichts der inneren Logik der Schilderung der Klägerin nicht gefolgt werden. So wurde zunächst ein aggressives Verhalten des Nachbarhundes geschildert, gleichzeitig schilderte die Klägerin jedoch, dass es ihr möglich war, die Tiere allein durch lautes Rufen auseinanderzubringen. Etwas Anderes ergab sich auch nicht durch die angehörten Zeuginnen … und Frau … . Diese Zeugen vom Hörensagen, bestätigten in den Grundzügen das geschilderte Geschehen der Klägerin. Allerdings sagte die Zeugin … aus, dass ihr die Klägerin lediglich von einem Sturz berichtet habe und die Zeugin … schilderte, dass sie nur rudimentär von der Klägerin hinsichtlich des Geschehens unterrichtet worden sei. Hierbei war zu beachten, dass die beiden Zeugen als gute Freundinnen in einem engen Näheverhältnis zur Klägerin stehen.
Die Aussage des Beklagten hingegen war deutlich davon geprägt, ein Fehlverhalten seines Hundes zu widerlegen. Weshalb der Beklagte lediglich im Nachgang einen Brief an die Klägerin schrieb, statt in der Situation die Klägerin anzusprechen, erscheint nicht nachvollziehbar.
Da beide Aussagen nicht frei von Belastungs- bzw. Entlastungstendenzen waren, vermochte sich das Gericht keine hinreichende Überzeugung von dem tatsächlichen Unfallhergang zu bilden.
Sofern man dem Vortrag der Klägerin folgt, mangelt es bereits an der Kausalität. Vorliegend liegt ein Herausforderungsfall vor. Nach dessen Grundsätzen entfällt eine Zurechnung, wenn die selbstschädigende Reaktion vernünftigerweise nicht veranlasst war oder die in Kauf genommenen Risiken außer Verhältnis zu der Tiergefahr standen.
Vorliegend schilderte die Klägerin selbst, dass sie letztlich die Tiere durch lautes Rufen auseinanderbringen konnte. In der Gesamtschau hätte sich damit die Situation alternativ durch lautes Rufen lösen können. Die Klägerin war auch durch die Tiergefahr nicht dazu veranlasst gewesen, sich zu den Tieren sich zu bewegen. Hinsichtlich der Verletzungen bzw. der Verletzungsgefahr des Katers wurde nur unzureichend vorgetragen. Die Klägerin nahm durch ihr Einschreiten bewusst das Risiko in Kauf, aufgrund der Bodenglätte zu stürzen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1 Alt. 2, 711 Satz 1 bis 3 und 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert wird festgelegt auf 20.000 EUR.
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