Urteil vom Landgericht Hagen - 46 Qs 20/11

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahin abgeändert, dass die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 454,58 € festgesetzt werden. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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