Urteil vom Landgericht Hagen - 46 Qs 20/11
Tenor
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahin abgeändert, dass die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 454,58 € festgesetzt werden. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
|
46 Qs 20/11, LG Hagen 18 OWi 18-316/10, AG Iserlohn 872 Js-OWi 684/10, StA Hagen |
|
|||
|
LANDGERICHT HAGEN |
||||
|
BESCHLUSS |
||||
hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Hagen als Kammer für Bußgeldsachen auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 11. Februar 2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 22.12.2010 durch [Richter 1], [Richter 2] und [Richter 3] am 12. Mai 2011 beschlossen:
3Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahin abgeändert, dass die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 454,58 € festgesetzt werden. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
4Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
5Gründe:
6I.
7Der Landrat des Märkischen Kreises erließ gegen die Betroffene unter dem 30.03.2010 einen Bußgeldbescheid wegen Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, deren Rotlicht bereits länger als eine Sekunde andauerte. Gegen die Betroffene wurde eine Geldbuße von 320,00 Euro festgesetzt. Der Bescheid sollte mit vier Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Zudem wurde ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet.
8Gegen den der Betroffenen am 09.04.2010 zugestellten Bescheid legte die Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.04.2010 Einspruch ein. Bereits im Ermittlungsverfahren nahm der Verteidiger der Betroffenen Einsicht in die zu dem Zeitpunkt einschließlich des Bestellungsschriftsatzes und der Vollmacht des Verteidigers sowie des Anschreibens zur Aktenversendung 18 Blatt umfassende Verfahrensakte. Ebenfalls noch im Ermittlungsverfahren nahm der Verteidiger mit Schreiben vom 01.06.2010 für die Betroffene Stellung. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass sich die Betroffene bereits im „inneren Kreuzungsbereich“ befunden habe und sie deshalb keine Pflicht traf, den Kreuzungsbereich durch Rückwärtsfahren zu räumen; vielmehr sei sie gegenüber dem Verkehr, der in Querrichtung bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfährt, bevorrechtigt. Eine Ablichtung der zitierten Rechtsprechung war dem Schriftsatz beigefügt.
9Nach Abgabe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hagen an das Amtsgericht Iserlohn mit Verfügung vom 16.07.2010 wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.08.2010 anberaumt. Zu dem Termin waren seitens des Gerichts zwei Beamte der Polizei sowie die seitens des Verteidigers benannte Tochter der Betroffenen als Zeugen geladen. Der Termin begann pünktlich und dauerte 25 Minuten. Nach Vernehmung eines Polizeibeamten sprach das Amtsgericht Iserlohn den Betroffenen mit Urteil vom 24.08.2010 frei und erlegte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auf.
10II.
11Mit Antrag vom 13.10.2010 hat der Verteidiger die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Landeskasse beantragt (Bl. 45 f. d.A.). Im Einzelnen hat der Verteidiger Gebühren wie folgt geltend gemacht:
12|
5100 VV RVG |
Grundgebühr |
85,00 € |
|
5103 VV RVG |
Verfahrensgebühr Verwaltungsverfahren |
135,00 € |
|
5109 VV RVG |
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren |
135,00 € |
|
5110 VV RVG 7001 VV RVG |
Terminsgebühr gerichtliches Verfahren Post- u. Telekommunikation |
215,00 € 20,00 € |
|
Gebühr für Aktenversendung |
12,00 € |
|
|
7008 VV RVG |
Umsatzsteuer (19 %) |
114,38 € |
|
Gesamtbetrag |
716,38 € |
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hagen ist dem Antrag auf Kostenfestsetzung mit Stellungnahme vom 16.11.2010 entgegen getreten und hat ausgeführt, dass er eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 40,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe von weiteren 60,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG in Höhe von 80,00 € und eine Terminsgebühr in Höhe von 140,00 € für erstattungsfähig halte.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 16.11.2010 (Bl. 52 ff. d.A.) verwiesen.
15Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Iserlohn hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2010 die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 418,88 € festgesetzt und sich zur Begründung der Stellungnahme des Bezirksrevisors angeschlossen. Der Beschluss wurde am 04.02.2011 zugestellt.
16Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 11.02.2011. Der Beschwerdeschriftsatz ist am selbigen Tage beim Amtsgericht Iserlohn eingegangen. In der Beschwerdebegründung führt die Beschwerdeführerin aus, der Fall habe zumindest durchschnittliche Schwierigkeit aufgewiesen, so dass von der Mittelgebühr auszugehen sei.
17Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
18III.
19Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b, 304 ff., 311 StPO, 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig. Die sofortige Beschwerde ist jedoch ganz überwiegend unbegründet. Ein über den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 22.12.2010 hinausgehender Auslagenersatz ist nur in geringfügigem Maße festzusetzen.
20Zutreffend hat das Amtsgericht Iserlohn vorliegend unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 16.11.2010 die dem Verteidiger der Betroffenen zustehenden Gebühren der Höhe nach nicht wie beantragt festgesetzt und die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung als unbillig und damit gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich angesehen.
21Im Einzelnen:
221.
23Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch einen Rechtsanwalt ist gegeben, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als zwanzig Prozent übersteigt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 420 f.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
24Zwar ist zutreffend, dass auch in Ordnungswidrigkeiten-Verfahren grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist. Es ist insoweit aber zu bedenken, dass die vorliegend heranzuziehenden Gebührentatbestände sämtlich alle Fälle abdecken sollen, in denen Geldbußen bis zu 5.000,00 € verhängt wurden, so u.a. bei komplexen Ordnungswidrigkeitenvorwürfen aus dem Bereich des Umwelt- oder Lebensmittelrechts.
25a) Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG
26Die vom Verteidiger in Ansatz gebrachte Mittelgebühr von 85,00 € ist unangemessen hoch. Angemessen ist die vom Amtsgericht Iserlohn festgesetzte Gebühr von 40,00 €.
27Die Grundgebühr in Bußgeldsachen beträgt nach Nr. 5100 VV RVG zwischen 20,00 € und 150,00 €. Die Grundgebühr soll die „erstmalige Einarbeitung“, also die auftragsgemäße Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und das erste Aktenstudium, vergüten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, RVG, Anhang nach VV 5100, Rn. 1, Anhang nach VV 4100 Rn. 6 mwN). Von entscheidender Bedeutung ist dabei der Umfang der Akten, in die der Rechtsanwalt erste Einsicht genommen hat. Hingegen ist die Höhe der verhängten oder drohenden Geldbuße kein Kriterium für die Bemessung der Gebühr (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage 2007, Nr. 5100 VV Rn.3).
28Die anwaltliche Tätigkeit war vorliegend von geringem Umfang und die für die Einarbeitung notwendige Zeit ist als deutlich unterdurchschnittlich einzuschätzen. Die Akte umfasste zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht einschließlich des Bestellungsschriftsatzes und der Vollmacht des Verteidigers sowie des Anschreibens zur Aktenversendung 18 Blatt, wobei der Bestellungsschriftsatz doppelt vorhanden war.
29b) Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG
30Die Gebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ist nach Nr. 5103 VV RVG aus dem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 250,00 € zu entnehmen. Die Kammer hält die Festsetzung der Mittelgebühr von 135,00 € durch den Verteidiger für unbillig.
31Für die Bemessung der Verfahrensgebühr kann die Höhe der verhängten Geldbuße nur noch bedingt Berücksichtigung finden, da diese bereits Auswirkungen auf die grundsätzliche Höhe des Beitragsrahmens hatte (gebührenrechtliches Doppelverwertungsgebot) (so Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage 2007, Vorbemerkung 5 Rn. 19). Für die Bemessung der konkreten Gebühr kommt es demnach gemäß § 14 Abs.1 RVG vor allem auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten an.
32Nach Aktenlage hat der Verteidiger Einspruch eingelegt, ohne diesen zunächst näher zu begründen, und Akteneinsicht genommen. Bei Rücksendung der Akte hat er eine eineinhalbseitige Stellungnahme abgegeben, der eine Rechtsprechungsfundstelle beigefügt war. Im Wesentlichen war in der Stellungnahme ausgeführt, dass die Betroffene sich bereits im „inneren Kreuzungsbereich“ befunden habe und deshalb bevorrechtigt den Kreuzungsbereich vorwärtsfahrend habe verlassen dürfen.
33Bezüglich des konkreten Umfangs und der Schwierigkeit stellt der vorliegend gegenständliche Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Form eines Rotlichtverstoßes im Vergleich mit anderen regelmäßig vorkommenden Fallgestaltungen, die den hier anwendbaren Gebührentatbeständen unterfallen, deutlich geringere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers eines Betroffenen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass es erforderlich gewesen ist, die Angelegenheit mit der Betroffenen in mehreren Besprechungen über mehrere Stunden zu bearbeiten.
34Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit ist zu berücksichtigen, dass gegen die Betroffene in dem Bußgeldbescheid ein Bußgeld von 320 € und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet wurde. Zudem sollten mit Rechtskraft des Bescheides vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden. Zwar kann ein drohendes Fahrverbot für die Festsetzung der Mittelgebühr sprechen. Allerdings stellt das drohende Fahrverbot allein keinen Gesichtspunkt dar, der unabhängig von den weiteren Umständen stets für die Angemessenheit der Mittelgebühr spricht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein etwaiges einmonatiges Fahrverbot die Betroffene außergewöhnlich hart getroffen hätte. Auch ist nicht erkennbar, dass die Eintragung von vier Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt hätte oder aber die Gefahr des Verlustes entscheidend hätte erhöhen können.
35Mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen lässt sich daraus keine anderweitige Beurteilung ableiten.
36Angesichts der im Übrigen einfachen Sachlage rechtfertigt das im Bußgeldbescheid festgesetzte Fahrverbot sowie die drohende Eintragung von vier Punkten im Verkehrszentralregister noch nicht die Festsetzung der Mittelgebühr. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass der vorliegende Fall in rechtlicher Hinsicht zunächst eine erhöhte Einarbeitungszeit erforderte, da die Sachverhaltskonstellation eigenartiger als gleichgelagerte Fälle war und eine Literaturrecherche erforderlich machte. Daher ist nach Würdigung aller Umstände die vom Amtsgericht festgesetzte Gebühr von 60,00 € maßvoll auf 90,00 € zu erhöhen.
37c) Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV RVG
38Die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren hat das Amtsgericht nach Nr. 5109 VV RVG zutreffend mit 80,00 € aus dem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 250,00 € entnommen. Der durch den Verteidiger vorgenommene Ansatz einer Mittelgebühr von 135,00 € ist auch hinsichtlich der Verfahrensgebühr für das Verfahren vor dem Amtsgericht unbillig.
39Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren insoweit unterdurchschnittlich. Der Verteidiger hat nach Eingang der Akten bei Gericht keinerlei Schriftsätze zur Akte gereicht – mit Ausnahme derjenigen über die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. Vom Gericht hat er mit Ausnahme der Terminsladung und des verfahrensabschließenden Urteils sowie des Schriftverkehrs im Rahmen der Kostenfestsetzung keine Schreiben erhalten.
40Nach Überleitung des Verwaltungsverfahrens in das gerichtliche Verfahren haben sich keine rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen ergeben. Vor diesem Hintergrund war eine besondere Vorbereitung auf die Hauptverhandlung trotz der Ladung von drei Zeugen nicht erforderlich. Eine durchschnittliche oder gar erhöhte Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage war nicht gegeben.
41d) Terminsgebühr, Nr. 5110 VV RVG
42Die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ist ebenfalls nicht mit der beantragten Gebühr von 215,00 €, sondern mit dem vom Amtsgericht angesetzten Betrag von 140,00 € angemessen festgesetzt. Der Betrag von 140,00 € liegt innerhalb des nach Nr. 5110 VV RVG vorgegebenen Rahmens von 30,00 € bis 400,00 €.
43Das wesentliche Bemessungskriterium für die Höhe der Terminsgebühr ist die zeitliche Dauer des Termins. Daneben ist auch der Umfang der von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung entfalteten Tätigkeit für die Bemessung von Belang.
44Der Aufwand der Hauptverhandlung war für den Verteidiger unterdurchschnittlich. Die Terminstätigkeit war von Dauer und Schwierigkeit gering. Die auf 12.20 Uhr terminierte Sitzung begann pünktlich und endete bereits fünfundzwanzig Minuten später. Innerhalb dieser Zeit wurden die Betroffene und ein Zeuge gehört. Ausweislich des Vermerks (Bl. 31 R d.A.) war die Sitzung, insbesondere hinsichtlich der Rechtslage, durch die zuständige Richterin umfassend vorbereitet worden.
452.
46Das Amtsgericht hat die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 20,00 € nach Nr. 7002 VV RVG und die Aktenversendungspauschale als Aufwendungsersatz antragsgemäß sowie die Umsatzsteuer auf die Gesamtvergütung zutreffend gemäß Nr. 7008 VV RVG mit 19 Prozent der Vergütung festgesetzt.
473.
48Damit ist die vom Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Auslagen und Gebühren auf insgesamt 418,88 € nur geringfügig auf insgesamt 454,58 € zu erhöhen. Die Auslagen und Gebühren werden folgendermaßen festgesetzt:
49|
Gebühren.-Nr. |
Bezeichnung |
Gebühr |
|
5100 VV RVG |
Grundgebühr Bußgeldsachen |
40,00 € |
|
5103 VV RVG |
Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde |
90,00 € |
|
5109 VV RVG |
Verfahrensgebühr Amtsgericht |
80,00 € |
|
5110 VV RVG 7002 VV RVG |
Terminsgebühr Amtsgericht Post- und Telekommunikationsdienstl. |
140,00 € 20,00 € |
|
Aktenversendungspauschale |
12,00 € |
|
|
7008 VV RVG |
Umsatzsteuer (19 %) |
72,58 € |
|
Gesamtbetrag |
454,58 € |
4.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolges der sofortigen Beschwerde ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass sie von dem Rechtsmittel abgesehen hätte, wenn das Amtsgericht die Kosten in der Höhe festgesetzt hätte, wie nun geschehen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.