Beschluss vom Landgericht Hagen - 6 T 19/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 07.01.2015 (Az.: 41 M 25/15) wie folgt abgeändert:
Für den Fall, dass das Konto als P-Konto geführt wird, wird angeordnet, dass die Ehefrau sowie das Kind G bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages unberücksichtigt bleiben.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner zu ¾ und die Gläubigerin zu ¼ nach einem Beschwerdewert von bis zu 300,- € (niedrigste Stufe).
1
Gründe:
2Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 06.01.2014.
3Mit Antrag vom 05.01.2015 hat die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin beantragt. Zugleich hat die Gläubigerin beantragt, für den Fall, dass bei der Drittschuldnerin ein Pfändungsschutzkonto für den Schuldner geführt wird, die Ehefrau des Schuldners und dessen Kind R bei der Festsetzung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrages unberücksichtigt zu lassen und den Pfändungsfreibetrag auf 1045,04 € festzusetzen.
4Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter dem 13.01.2015 erlassen, ohne jedoch die beantragten weiteren Anordnungen zu treffen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antrag nach §§ 850k Abs. 4, 850c Abs. 4 ZPO sei vor der Pfändung nicht zulässig. Es sei nicht Nachgewiesen, dass ein Pfändungsschutzkonto bestehe und wie hoch der monatliche Freibetrag sei. Zudem sei der Schuldner zu dem Antrag zu hören, was nach § 834 ZPO nicht möglich sei.
5Gegen die Ablehnung der beantragten Anordnungen nach §§ 850k Abs. 4, 850c Abs. 4 ZPO hat die Gläubigerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.01.2015 sofortige Beschwerde eingelegt.
6Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Hagen zur Entscheidung vorgelegt.
7Auf einen Hinweis der Kammer hat die Gläubigerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.02.2015 weiter ausgeführt, die Ehefrau des Schuldners verfüge ausweislich der Vermögensauskunft des Schuldners vom 17.10.2013 über ein eigenes Einkommen in Höhe von 1.800,- € und der Sohn des Schuldners verfüge über ein eigenes Einkommen in Höhe von 450,- €. Weitere unterhaltsberechtigte Personen sind ausweislich des beiliegenden Vermögensverzeichnisses nicht vorhanden. Angaben zum Einkommen des Schuldners wurden von der Gläubigerin nicht gemacht.
8Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
9Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts kann die Gläubigerin bereits mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Antrag auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrages nach den §§ 850 k Abs. 4, 850 c Abs. 4 ZPO stellen (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 850 c Rn. 13 m. w. N.).
10Die Gläubigerin hat nach Aufforderung der Kammer auch nunmehr einen substantiierten Tatsachenvortrag zu den Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung der Ehefrau und des Sohnes des Schuldners vorgebracht, indem sie substantiiert vorgetragen hat, dass diese über ein eigenes Einkommen in ausreichender Höhe verfügen. Dem Antrag der Gläubigerin war daher zu entsprechen.
11Eine vorherige Anhörung des Schuldners hat nach § 834 ZPO auch insoweit nicht zu erfolgen (vgl. Stöber in Zöller, a.a.O.). Dies gilt auch für das sich bei Ablehnung des Antrages anschließende einseitige Rechtsmittelverfahren (vgl. Zöller in Stöber, a.a.O., § 834 Rn 2 m. w. N.).
12Die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen, da die Festsetzung eines konkreten Pfändungsfreibetrages ohne Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Schuldners nicht möglich ist. Der dem Schuldner nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfandfrei zu belassende Betrag ist von der konkreten Einkommenshöhe abhängig.
13Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 92 Abs. 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.