Beschluss vom Landgericht Hagen - 6 T 19/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 07.01.2015 (Az.: 41 M 25/15) wie folgt abgeändert:

Für den Fall, dass das Konto als P-Konto geführt wird, wird angeordnet, dass die Ehefrau sowie das Kind G bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages unberücksichtigt bleiben.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner zu ¾ und die Gläubigerin zu ¼ nach einem Beschwerdewert von bis zu 300,- € (niedrigste Stufe).


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