Beschluss vom Landgericht Hagen - 21 O 123/18
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 12.10.2023 wird abgeholfen.
Der Beschluss der Kammer vom 27.09.2023 wird aufgehoben mit Ausnahme der Festsetzung des Verfahrenswerts.
Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe
2Der form- und fristgerecht von der Schuldnerin am 12.10.2023 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den der Schuldnerin am 29.09.2023 zugestellten Ordnungsmittelbeschluss der Kammer vom 27.09.2023 ist wegen deren Begründetheit abzuhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO), so dass der angegriffene Ausgangsbeschluss aufzuheben ist.
3Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen bereits bei Erlass des Ordnungsmittelsbeschlusses vom 27.09.2023 nicht mehr vor. Denn das zu vollstreckende Urteil des OLG Hamm vom 12.01.2023, I-4 U 45/20 war bereits mit Beschluss des BGH vom 31.08.2023, I-ZR 11/23 (BeckRS 2023, 30555) aufgehoben worden, was keine der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023 offengelegt hatte.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 S. 3, 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren beruht auf der Erwägung, dass es der Schuldnerin bereits bis zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2023 möglich war, den erfolgreichen Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mitzuteilen. Insofern hätte sie sich bei ihrem Prozessvertreter des dortigen Verfahrens erkundigen können bzw. hätte von diesem unterrichtet werden müssen. Da auch der Gläubiger der Kammer entsprechende Mitteilung machen konnte, dies aber am 12.09.2023 unterlassen hat, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben worden.
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