Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 45/20

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „A“ wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:

1. „Schnelle Wundheilung“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K3, K4 und K5 wiedergegeben;

2. „Schnell. Effektiv. Für alle Wunden im Alltag.“,

sofern dies geschieht wie in Anlage K17 wiedergegeben.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hagen - 21 O 123/18
14. November 2023
21 O 123/18 14. November 2023

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