Urteil vom Landgericht Hagen - 9 O 268/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag in Anspruch.
3Zwischen den Parteien ist für den PKW Audi A5 des Klägers mit dem Kennzeichen: XXX ein Kaskoversicherungsvertrag zustande gekommen, dessen Inhalt mit dem Versicherungsschein vom 01.07.2019 dokumentiert wurde. Es bestand auch eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 €. Vertragsbestandteil wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Stand 01.10.2018.
4Am 07.07.2022 erlitt das klägerische Fahrzeug einen Schaden. Die von dem Kläger hinzugezogenen Polizeibeamten fertigten eine Verkehrsunfallmitteilung, in der es unter „02 Wild:“ „Reh“ heißt. Als Unfallzeit wurde 23:40 Uhr vermerkt.
5Der Kläger legt eine Reparaturkosten-Kalkulation des XXX XXX, XXX & XXX vor, wonach für die Beseitigung der entstandenen Schäden ein Betrag von 10.511,88 € netto aufzuwenden sei. Beigefügt ist eine Fotoanlage mit Fotos der Schäden an dem Fahrzeug. Hiernach fehlt an der Vorderfront das ACC-Radar. Zu erkennen sind unter anderem Kratzer am Scheinwerfer links.
6Im Auftrag des Beklagten erstellte der Sachverständige XXX unter dem 09.08.2022 ein Kaskogutachten, in welchem er zu dem Ergebnis gelangte, dass nach Abzug von Vorschäden in Höhe von 252,10 € ein Betrag von 3.722,63 € an Reparaturkosten aufzuwenden sei. Der Sachverständige führt aus, ein Anstoß, der plausibel mit der Kollision eines Wildtieres (Reh) in Einklang gebracht werden könne, könne ab der Fahrzeugmitte in Richtung linke Fahrzeugseite festgestellt werden. Ein Foto sei eingesehen worden, das Wildhaarspuren am Fahrzeug mit Schwerpunkt links zeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Sachverständigen wird auf die Anlage B 6 zum Schriftsatz des Beklagten vom 05.06.2023 Bezug genommen
7Unter dem 12.08.2022 erstellte der Beklagte ein Anschreiben an den Kläger, in welchem verschiedene Fragen zum Unfallhergang enthalten sind, welche vom Kläger Bis auf 2 Fragen handschriftlich beantwortet wurden. Dieses Schreiben enthielt im vorletzten Absatz folgende im Fettdruck ausgeführte Angabe:
8„Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es zu Ihren Vertragspflichten gehört, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Wenn Sie sich gleichwohl nicht äußern oder uns ungenaue, unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben machen, gefährden Sie hierdurch Ihren Versicherungsschutz selbst dann, wenn uns daraus keine Nachteile entstehen.“
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens und der Antwort des Klägers wird auf die Anlage B 4 zur Klageerwiderung Bezug genommen.
10Der Beklagte legt einen Kurzbericht des von ihr beauftragten Sachverständigen Fischer vom 18.08.2022 vor, in welchem insbesondere ausgeführt wird, beim Auslesen des Fahrzeugspeichers mittels VCDS Diagnose sei festgestellt worden, dass der Absstandsdistanzsensor als fehlend angegeben worden sei, als die Motordrehzahl bei Standgas wie bei einem stehenden Fahrzeug gelegen habe. Ein Eintrag zum Bremsassistenten sei nicht gefunden worden. Der unbeschädigte Stecker und der unbeschädigte Halter des Abstandsdistanzsensors sei auf Nachfrage in einer Herstellerwerkstatt entsprechend dem Schadenbild ebenfalls nicht plausibel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kurzberichts wird auf die Anlage B 5 zur Klageerwiderung Bezug genommen.
11Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2022 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 11.10.2022 zur Regulierung des Schadens auf. Mit Schreiben vom 28.09.2022 lehnte der Beklagte jegliche Zahlung ab.
12Das Bestreiten des Eigentums des Klägers am streitgegenständlichen Fahrzeug hat der Beklagte nicht weiter aufrechterhalten.
13Der Kläger behauptet, er habe am 07.07.2022 gegen 23:40 Uhr mit seinem Fahrzeug die XXX in Iserlohn mit ca. 60 bis 70 km/h befahren. Plötzlich sei ein Reh von rechts nach links über die Straße gelaufen. Er habe noch gebremst, eine Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Die Polizeibeamten hätten noch Haare und Blut des Rehs an seinem Fahrzeug festgestellt. Der Radarsensor sei im Zuge der Kollision mit dem Wildtier herausgerissen worden. Er habe den Radarsensor nicht eigenhändig demontiert und im Stand ausgebaut. Es sei nicht notwendigerweise damit zu rechnen, dass die Bremsassistenz bei einem Unfall mit einem Reh eingreife. Es sei nicht ungewöhnlich, dass er nach rechts ausgewichen sei. Sobald ein Fahrzeugführer ein Reh oder anderes Wildtier auf der Fahrbahn entdecke, sei damit zu rechnen, dass dies in eher hohem Tempo über die Fahrbahn „husche“ und deshalb zum Zeitpunkt der möglichen Kollision, insbesondere verbunden mit einem Bremsmanöver, die rechte Fahrbahnseite wieder frei sei. Es werde bestritten, dass die Einbuchtungen an der Fahrzeugfront auffällig und mit dem geschilderten Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen seien.
14Aufgrund der vorstehenden Erwägungen habe er auch nicht – weder fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig – gegen seine Obliegenheitspflicht nach § 28 Abs. 2 VVG verstoßen.
15Sämtliche im Kostenvoranschlag des XXX XXX vom 20.07.2022 vorgesehenen Reparaturarbeiten bezögen sich ausschließlich auf Beschädigungen, die durch den streitgegenständlichen Wildunfall verursacht worden seien.
16Der Kläger beantragt,
17den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.511,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29.09.2022 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.054,10 € zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er behauptet, der Versicherungsfall habe in der geschilderten Weise als Wildunfall nicht stattgefunden. Der Sachverständige XXX habe die Fehlerspeicher beim klägerischen Fahrzeug ausgelesen und die vorhandenen Spuren untersucht. Nach den sich daraus ergebenen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass der behauptete Versicherungsfall nicht in dieser Art und Weise eingetreten ist und die vom Kläger geltend gemachten Schäden verursacht habe.
21Der Eintrag mit der ersten Fehlermeldung zu diesem Assistenzsystem sei bei einem stehenden, nicht fahrenden Fahrzeug mit „Standgas und einer passenden Motordrehzahl“ erfolgt. Eine Kollision mit 50-60 km/h, die einen Verlust dieses Assistenzsystems und Bauteils nach sich gezogen hätte, sei nicht erfolgt.
22Ein Reh als Hindernis auf der Fahrbahn hätte von dem Bremsassistenzen erkannt werden und eine Notbremsung des Fahrzeuges auslösen müssen. Ein Eintrag zum Eingreifen dieses Assistenten sei aber nicht gefunden worden.
23Die auf den Lichtbildern neben dem Bereich des Radarsensors an der Fahrzeugoberfläche die verbleibenden Kratzspuren wiesen keine Intensität auf, die bei einem Anstoß erforderlich wäre, um ein Abtrennen dieses Sensors als Unfallfolge nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Die Schrauben und Halterungen, mit denen der Radarsensor angebracht gewesen sei, seien nicht gewaltsam getrennt worden, sondern ohne jegliche Beschädigung wie bei einem Ausbau aus der Fachwerkstatt herausgedreht worden.
24Es sei ungewöhnlich, dass die Schäden sich über die gesamte Fahrzeugfront verteilt und erhebliche Einbuchtungen hervorgerufen hätten – bei der Kollision mit einem überschaubaren Kontaktpartner wie einem Reh sei dies eher unwahrscheinlich. Ebenfalls ungewöhnlich sei, dass der Kläger vor dem Reh nicht nach links, sondern nach rechts ausgewichen sein will, obwohl das Reh ja von rechts gekommen sei. Üblicherweise reagiere ein Fahrzeugführer so, dass er von der Gefahr weglenkt – dies wäre ein instinktives Ausweichen nach links.
25Bei dem Fahrzeug seien in erheblichem Umfang Altschäden in Form von Kratzspuren mit einem Anstoß des tiefer gelegten Fahrzeuges mit dem vorderen Stoßfänger bei einer Vielzahl an ortsfesten Hindernissen festgestellt worden, woraus auch die dafür typischen Kratzspuren am gesamten Stoßfänger beruhten, wie dies auch auf den Lichtbildern als Anlage zum Gutachten anschaulich festgestellt wird. Dieser gesamte Vorschadensbereich sei bisher von der Klägerseite mit keinem einzigen Wort erwähnt worden.
26Viel entscheidender sei aber, dass an der Oberfläche der Scheinwerfer Schürfspuren, wie auf den Lichtbildern ersichtlich, festgestellt worden seien, die mit dem Unfallereignis nicht in Einklang gebracht werden könnten. Hier sei augenscheinlich noch einmal mit „Schmirgelpapier“ nachgebessert worden, um eine Schadensvertiefung im Rahmen einer entsprechenden Kalkulation zu erreichen, die sich beim Kostenvoranschlag der Klägerseite wiederfindet.
27Da die vorgenannten Umstände bekannt gewesen seien, sei von einer vorsätzlichen und arglistigen Obliegenheitsverletzung auszugehen. Es sei gezielt ein ganz anderer Eindruck erweckt worden, um die Beklagtenseite zum Eintritt in die Regulierung zu bewegen, obwohl ein fachgerechter Ausbau im Stand erfolgt sei.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.
29Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX und XXX sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige mündlich erläutert hat. Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung wird Bezug genommen auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 28.09.2023, Bl. 318 bis 321 d.A.. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 387 bis 422 d.A. Bezug genommen. Wegen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens wird auf das Protokoll des Termins am 13.02.2025 Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die Klage ist nicht begründet.
32I.
33Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.511,88 €.
341.
35Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. Ziff. A. 2.2.1.4, wonach der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Art versichert ist.
36Dass es zu einem solchen Zusammenstoß – hier konkret mit einem Reh – gekommen ist, steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes nicht fest.
37Bei einem Wildunfall kommen dem Versicherungsnehmer grundsätzlich keine Beweiserleichterungen zu, weil – anders als bei einem Diebstahl – das Fahrzeug noch vorhanden ist und die Spurenlage zur Erbringung des Beweises durch einen Sachverständigen begutachtet werden kann und die Eintrittspflicht des Versicherers in der Teilkaskoversicherung nicht schon dadurch ausgelöst werden soll, dass der Versicherungsnehmer das Auftauchen eines Haarwildes lediglich behauptet. Andererseits kann aber auch die Spurenlage am Unfallort und die Beschädigungen am Fahrzeug ausreichen, um den Nachweis eines Unfalls durch einen Zusammenstoß mit Haarwild zu führen. Grund hierfür ist der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer in Beweisnot geraten kann, wenn er zur Zeit des Unfalls allein im Fahrzeug war und das Haarwild, mit dem der Zusammenstoß erfolgte, nicht tot an der Unfallstelle aufgefunden wurde, sondern (zunächst) überlebt hat und verschwunden ist (vgl. KG Hinweisbeschluss v. 5.6.2018 – 6 U 166/16 – , BeckRS 2018, 28895, beck-online).
38a)
39Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem schlüssigen Spurenbild, welches für eine Kollision des Fahrzeuges mit einem Tier spricht. Insoweit hat der Sachverständige zwar ausgeführt, dass die Verformung der Motorhaube zwischen dem linken Scheinwerfer und dem Lufteinlassgrill (Lichtbilder 4-5) sowie der teilweise Riss des Lufteinlassgitters im linken Bereich durchaus von dem Zusammenstoß mit einem Reh stammen könnten. Er hat im Rahmen der mündlichen Anhörung hierzu aber auch angegeben, dass dies nicht zwingend so sein muss, sondern auch ein anderer Verursachungshergang möglich ist.
40Andere Spuren, die nach der Behauptung des Klägers auch von dem Wildunfall herrühren sollen, können aus der technischen Sicht des Sachverständigen aber nicht plausibel mit einem Wildunfall in Einklang gebracht werden. Hierbei geht es insbesondere um die Spuren an der Oberfläche des Scheinwerfers, die sich noch im Seitenbereich des Fahrzeuges fortsetzen. Derartige Schäden sind bei einem von dem Sachverständigen herangezogenen vergleichbaren und gut dokumentierten Wildunfall nämlich nicht ersichtlich. Hierzu hat der Sachverständige den Datensatz des „Institutes für Wildunfall-Analyse“ über einen Teilanstoß eines Volkswagen Polo mit einem Reh beigezogen. Dort ist ein deutlich anderes Beschädigungsbild zu erkennen, als bei dem Fahrzeug des Klägers. Die Verformungen in Richtung Fahrzeugheck sind bei dem Volkswagen Polo im Anstoßbereich deutlich intensiver als beim Fahrzeug des Klägers. Feine horizontale Schürfungen wie am Scheinwerfer des Fahrzeuges des Klägers ergeben sich nicht. Auch sind die Spuren an dem Volkswagen Polo, der tatsächlich bei einer Kollision mit einem Reh beteiligt war, viel konzentrierter im linken Fahrzeug-Frontbereich als bei dem Fahrzeug des Klägers, bei welchem die Schäden mit unterschiedlichen Intensitäten über die gesamte Front verteilt sind.
41Auch der von dem Kläger angegebene Verlust des Radarsensors aufgrund des Unfalls ist technisch nicht möglich.
42Wenn die Angabe des Klägers im Rahmen seiner Anhörung, der Abstandsregelautomat sei vor dem Unfall noch funktionsfähig gewesen, richtig ist, muss dieser Sensor vor dem Unfall noch vorhanden gewesen sein. Er soll sich nach den Angaben des Klägers von dem Fahrzeug erst aufgrund des Unfalls gelöst haben und nicht mehr auffindbar gewesen sein.
43Hierzu hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und noch einmal vertiefend im Rahmen seiner mündlichen Anhörung plausibel und überzeugend ausgeführt, dass sich der Radarsensor vielleicht von dem Halter an dem Fahrzeug habe lösen können, etwa, indem sich der Stein, der überfahren worden sein könnte, aufstellt und den Sensor hinaus drückt. Eine Loslösung von dem Stecker und damit von dem Kabel, mit dem der Radarsensor mit dem Fahrzeug verbunden ist, erscheint technisch aber kaum möglich. Der Stecker, wie er auf Bild 28 im Sachverständigengutachten zu erkennen ist, verfüge oben und unten über „Plastiknasen“, die den Sensor sicher hielten. Ohne eine Beschädigung des Kabels, die hier nicht festgestellt worden sei, sei ein kompletter Verlust des Sensors aufgrund des Unfalls nicht denkbar. Die Steckverbindungen im vorliegenden Fall ließen sich kollisionsbedingt nämlich nicht zerstörungsfrei lösen. An der fahrzeugseitigen Steckverbindung des ACC-Sensors am Kläger-Pkw seien keine kollisionsbedingten Zerstörungen oder beispielsweise ein Riss des Kabels zu erkennen.
44Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat er weiter nachvollziehbar erläutert, dass bei einer Kollisionsgeschwindigkeit, die unterhalb der von dem Kläger angegebenen Ausgangsgeschwindigkeit von 50 - 60 km/h liegt, erst recht von einem kollisionsbedingten Verlust des Abstandssensors ausgegangen werden könne. Hinzu kommt noch, dass in dem Fehlerspeicher des Fahrzeuges der Fehlereintrag zur Abstandsdistanzregelung (4709) abgelegt worden sei, aber hierzu Umgebungsdaten gespeichert worden seien, nach denen unter anderem die Motordrehzahl „596 Umdrehungen pro Minute“ und die Fahrzeuggeschwindigkeit „0 km/h“ betragen habe. Hierzu hat der Sachverständige zwar darauf hingewiesen, dass es beim nachträglichen Auslesen des Fehlerspeichers mit dem VCDS – einem Fahrzeugdiagnosesystem – möglich ist, das unplausible Umgebungsparameter zum Zeitpunkt des Fehlereintrages im Zuge eines Unfallgeschehens abgelegt worden sind. Als Indiz dafür, dass der Fehler bei dem Abstandssensor bei einem stehenden Fahrzeug und nicht bei der Kollision mit einem Reh entstanden ist, kann dieser Umstand dennoch gewertet werden. Hierzu hat der Sachverständige nämlich ausgeführt, dass die vorgenannten in dem Fehlerspeicher abgelegten Daten als Hinweis darauf gesehen werden können, dass der Fehler bei einem stehenden Fahrzeug und damit nicht bei einer Kollision mit einem Reh während der Fahrt wie von dem Kläger angegeben, eingetreten ist.
45Soweit das Entstehen der Schäden unter dem Fahrzeug technisch plausibel mit dem von dem Kläger geschilderten Überfahren eines Steines in dem von dem Kläger angegebenen Geschwindigkeitsbereich technisch erklärt werden kann, vermag sich das Gericht aufgrund der vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen keine Überzeugung dazu zu bilden, dass es tatsächlich zu einer Kollision mit einem Reh gekommen ist.
46Auch die auf einem von dem Kläger eingereichten Foto erkennbaren Haare, die Haaren aus dem Fell eines Rehs ähnlichsehen, sind für sich genommen dann nicht mehr geeignet, um die Überzeugung des Gerichtes von einem Wildunfall herbeizuführen. Sie ähneln allerdings den Haaren, die auf dem Foto der Dokumentation eines echten Unfalls mit einem Reh (Anl. 1 zum schriftlichen Sachverständigengutachten) zu erkennen sind. Andererseits fehlt es aber an Blut oder Gewebeanhaftungen am Fahrzeug des Klägers.
47Auch ansonsten sind keine objektiven Spuren erkennbar, die für einen Wildunfall sprechen würden.
48b)
49Auch die Aussage des Zeugen XXX rechtfertigt keine andere Einschätzung.
50Dieser Zeuge, der ausweislich der Verkehrsunfallmitteilung nach der von dem Kläger behaupteten Kollision vor Ort gewesen ist, hat zunächst ausgeführt, sich nur grob daran erinnern zu können, was für Schäden damals genau vorgelegen hätten. Auf Vorhalt hatte er allerdings angegeben, dass er sich noch daran erinnern könne, dass man vor Ort etwas gesucht habe, er aber nicht mehr wisse, was es konkret gewesen sei. Selbst wenn man unterstellt, dass insoweit zusammen mit dem Polizeibeamten eine Suche stattgefunden hat, spricht diese Suche für sich genommen nicht mit der ausreichenden Gewissheit dafür, dass tatsächlich der Sensor gesucht worden ist und festgestellt worden war, dass er nach dem Unfall nicht mehr vorhanden war. Weiter bleibt auch dann, wenn man die geschilderte Suche als Suche nach dem Sensor interpretiert, möglich, dass der dieser bereits vor dem Unfall demontiert worden war.
51Spuren eines Wildunfalls an dem Fahrzeug wurden in der Verkehrsunfallmitteilung nicht dokumentiert. Diese fehlende Eintragung zu Haaren oder Haaransätzen von Wild an dem streitgegenständlichen Fahrzeug, spricht weder für noch gegen die Annahme, dass ein Wildunfall tatsächlich stattgefunden hatte. Der Zeuge hat nämlich glaubhaft bekundet, dass er, wenn er solche Haare auffiindet, dies auch in die Verkehrsunfallmitteilung einträgt, andererseits in der Verkehrsunfallmitteilung aber auch eintrage, wenn er keine Anhaltspunkte aufgefunden hatte. Auch wenn er meint, dass er wahrscheinlich die Eintragung vergessen habe, bleibt möglich, dass hier eine Abweichung von der Regel aus einem anderen Grund vorliegt.
522.
53Der Kläger hat gegen den Beklagten aber auch keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. A2.2.2 aufgrund der ebenfalls abgeschlossenen Vollkaskoversicherung.
54Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob hier ein Unfall, als unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, durch den Kläger nachgewiesen worden ist. Es steht auch nicht fest, dass sich – wenn es überhaupt zu einem Unfall gekommen ist – der von dem Kläger geschilderte Unfall nicht an der behaupteten Stelle unter den vorgetragenen Umständen, sondern zu anderer Zeit und an anderer Stelle ereignet haben muss. Insoweit hat der Sachverständige nämlich erklärt, dass ein Teil der Schäden auf den behaupteten Unfall zurückgeführt werden kann.
55Selbst wenn es zu einem Unfall im Sinne der Bedingungen gekommen wäre, wäre der Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung aufgrund einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers frei.
56Der Kläger hat gegen die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit verstoßen.
57Gem. E.1.1.3 war der Kläger verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Beklagten erforderlich ist. Insbesondere musste er Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zur Leistungspflicht des Beklagten wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
58Der Kläger ist dieser Obliegenheit nicht nachgekommen, vielmehr hat er Schäden als unfallbedingt bezeichnet, die bei dem von ihm geschilderten Unfallgeschehen aber nicht entstanden sein können.
59Allerdings ergibt sich aus dem Schreiben vom 12.08.2022 (Anlage B 4, Bl. 174 der Akte) keine Frage, die auf die konkret aufgrund der Kollision entstandenen Schäden abstellt. Aus der oben genannten Klausel ergibt sich aber, dass der Versicherungsnehmer allgemein verpflichtet ist, alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Beklagten erforderlich ist. Dass hierzu auch die Angabe gehört, ob und welche Schäden an dem Fahrzeug vorhanden, bzw. ob bestimmte Fahrzeugteile schon vor der Kollision nicht mehr vorhanden waren, liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs ohne weiteres auf der Hand. Die Notwendigkeit einer solchen Angabe folgt damit bereits aus der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers.
60Dies gilt zunächst für die an dem Scheinwerfer des Fahrzeuges vorhandenen Kratzspuren, die nach den Angaben des Klägers aufgrund der Kollision mit dem Reh entstanden sein sollen. Insoweit steht aufgrund der oben bereits näher dargelegten Ergebnisse des Sachverständigengutachtens fest, dass eine solche Verursachung technisch unmöglich ist. Bei diesem Ergebnis verbleibt es, auch wenn der Sachverständige die Behauptung der Beklagten, die Schäden seien vorsätzlich mittels Schleifpapiers angebracht worden, gerade nicht bestätigt hat.
61Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, der Radarsensor für den Tempomat sei aufgrund des Unfalles „herausgefallen“ und verloren gegangen. Wie oben im Einzelnen dargestellt ist ein solcher Vorgang aus technischer Sicht aber unmöglich. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Radarsensor insbesondere aufgrund des Überfahrens eines Steines im Zusammenhang mit dem Unfall herausfällt. Es ist aber nicht möglich, dass er dann ohne menschliche Einwirkung verloren geht, weil er mit dem Kabel zum Fahrzeug verbunden geblieben wäre.
62Der Kläger hatte sowohl im Hinblick darauf, dass die Schäden an dem Scheinwerfer des Fahrzeuges nicht unfallbedingt sind als auch im Hinblick darauf, dass der Radarsensor nicht aufgrund des Unfalls verloren gegangen sein kann, positive Kenntnis. Hinsichtlich des Radarsensors folgt dies bereits daraus, dass er im Rahmen seiner Anhörung angab, vor dem Unfall sei der Tempomat noch funktionsfähig gewesen. Dies ist aber unmöglich, wenn der Radarsensor auf andere Art und Weise – insoweit sehr wahrscheinlich durch eine Demontage durch einen Menschen – als durch den Unfall abhandengekommen ist. Auch die Schäden an dem Scheinwerfer sind derart auffällig, dass sie dem Kläger vor dem Unfall aufgefallen sein müssen.
63Der Kläger hat vorsätzlich gehandelt.
64Der Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Wissen um das Vorhandensein der Obliegenheit. Ausreichend kann sein, dass der Versicherungsnehmer Erklärungen ins Blaue hinein abgibt, also ohne zuvor z.B. erkennbar erforderlichen Nachfragen zu halten oder bei Zweifeln Aufklärung zu betreiben (vgl. nur Marlow, in: BeckOK VVG, Marlow/Spuhl, 26. Edition, Stand: 27.01.2025, § 28 Rn. 123 m.w.N.). Beim Vorliegen von objektiven Falschangaben trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast: Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist. Kann er das nicht, ist von Vorsatz auszugehen (vgl. nur BeckOK VVG a.a.O., Rn. 129 ebenfalls m.w.N.).
65Der Kläger hat nicht nur vorprozessual, sondern während des gesamten Rechtsstreites behauptet, dass sowohl die Schäden an dem Scheinwerfer als auch der Verlust des Radarsensors durch den streitigen Unfall verursacht worden seien. Es ist damit von Vorsatz auszugehen.
66Der Kläger hat die sich aus § 28 Abs. 3 S. 1 ergebende Vermutung der Kausalität der Obliegenheitsverletzung nicht widerlegt. Hierzu ergeben sich weder aus dem unstreitigen noch aus dem streitigen Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte.
67Die gemäß § 28 Abs. 4 VVG notwendige Belehrung in Textform ergibt sich aus dem bereits zitierten Schreiben vom 12.08.2022, wo sie auf Seite 1 im vorletzten Absatz enthalten ist. Die Belehrung ist offensichtlich in Textform erfolgt. Auch die sich aus dem Gesetzeszweck ergebende Warnfunktion der Belehrung, welche dem Versicherungsnehmer die Bedeutung der entsprechenden Fragen eindringlich vor Augen führen soll und ihn zugleich vor ihm drohenden Rechtsnachteilen bei Verletzung der Aufklärung-oder Auskunftsobliegenheit warnen soll, ist gegeben. Sie ist hier aufgrund der Platzierung in einem eigenen Absatz und der drucktechnischen Gestaltung als Fettdruck vom übrigen Text ausreichend abgehoben worden, so dass sie von dem Kläger nicht übersehen werden konnte.
68Ob die Belehrung sich nur auf die Beantwortung der in demselben Schreiben gestellten Fragen bezieht oder auch die allgemeine Aufklärungsobliegenheit umfasst, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Der Kläger handelte nämlich arglistig.
69Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Das ist der Fall, wenn er vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt und dabei bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstößt, weil er damit rechnet, dass mit seiner Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat oder haben kann (vgl. BeckOK VVG/Marlow, 26. Ed. 27.1.2025, VVG § 28 Rn. 201 m.w.N.).
70Wenn ein Versicherungsnehmer – wie hier – Schäden als unfallbedingt bezeichnet, welche bereits vor dem Unfall vorhanden und vor dem Unfall auch nicht zu übersehen waren, Rechnet er selbstverständlich auch damit, dass diese Angabe Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer angibt, dass bestimmte Teile des Fahrzeuges durch den Unfall verloren gegangen sind, obwohl sie bereits vor dem Unfall nicht mehr vorhanden waren. In beiden Fällen soll erreicht werden, dass der Versicherer umfangreichere Leistungen erbringt, als tatsächlich von ihm geschuldet.
71Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
72II.
73Der Beklagte schuldet dann auch keine Verzugszinsen, da er sich bei einer nicht bestehenden Hauptforderung nicht im Verzug befinden kann. Darüber hinaus hat der Kläger weder aus Verzug noch aus anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten.
74III.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
76Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO.
77XXX
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- 7 Unter dem 12.08 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- XXX XXX vom 20.07 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 U 166/16 1x
- § 28 Abs. 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x