Beschluss vom Landgericht Halle (1. Zivilkammer) - 1 T 159/23
Orientierungssatz
1. Bei einem Antrag des beruflichen Betreuers auf Festsetzung einer Dauervergütung kann das Gericht nach Ermessen entscheiden, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Dem Betreuer steht kein Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung nach diesem Vergütungsmodell zu.(Rn.8)
2. Gründe der Verfahrenseffizienz können gegen die Festsetzung einer Dauervergütung sprechen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein seit Jahren erfolgreich praktiziertes System der monatlichen Auszahlung über Sammellisten die pünktliche Vergütungszahlung gewährleistet und mit der Umstellung und Einrichtung von Daueraufträgen für jedes Betreuungsverfahren für einen jeden Betreuer ein erheblicher Mehraufwand für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger verbunden wäre.(Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 27.06.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf die Stufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerdeführerin ist derzeit in etwa 75 Verfahren als Betreuerin bestellt. Ihre Vergütung erhält sie monatlich in der Weise ausbezahlt, dass die Beträge ihr in den jeweiligen Verfahren zustehenden Vergütungen addiert und in Verbindung mit einer monatlichen Sammelliste ausgezahlt werden, welche ihr die Zuordnung zu den einzelnen Verfahren ohne großen Aufwand ermöglicht.
- 2
Am 10.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer Dauervergütung gemäß § 15 Abs. 2 VBVG in Verbindung mit § 292 abs. 2 FamFG. Zur Begründung führte sie aus, dass an den abrechnungsrelevanten Umständen keine Änderungen zu erwarten seien. Nach zwischenzeitlicher Anhörung der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht Halle (Saale) mit Beschluss vom 27.06.2023 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es übe sein Ermessen in der Weise aus, dass es bei dem seit Jahren bewährten gut funktionierenden System bleiben solle, statt auf ein System umzustellen, das für die Justiz mit erheblich mehr Aufwand verbunden sei, weil statt jährlich maximal 12 Überweisungen für jedes Verfahren Daueraufträge einzurichten wären. Außerdem könne es zu Überzahlungen kommen, falls eine Änderung der Kriterien gemäß § 9 Abs. 1 VBVG nicht rechtzeitig mitgeteilt würden.
- 3
Gegen diesen am 03.07.2023 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertreterin Beschwerde eingelegt, die am 10.07.2023 beim Amtsgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Amtsgericht habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil es nur die eigenen Interessen und nicht auch die Interessen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und diese gegeneinander abgewogen habe. Das Gericht widerspreche mit seiner Wertung dem Gesetzgeber ohne Nennung zureichender Gründe. Wegen der vollständigen Begründung wird auf Blatt 20 ff des Vergütungsheftes Bezug genommen.
II.
- 4
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
- 5
Die Beschwerdekammer übt das ihr eingeräumte Ermessen im Ergebnis in derselben Weise aus wie das Amtsgericht und sieht davon ab, eine Dauervergütung festzusetzen.
- 6
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Gericht insoweit ein Ermessen eingeräumt ist.
- 7
Gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 3 FamFG setzt das Gericht eine dem beruflichen Betreuer zu bewilligende Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz fest. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann es eine solche Vergütung auf Antrag des Betreuers auch für zukünftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vorliegen. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt dann für die jeweils nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes maßgeblichen Zeiträume.
- 8
Die Möglichkeit der Festsetzung einer Dauervergütung wurde durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I 882) mit Wirkung zum 01.01.2023 aus Gründen der Verfahrenseffizienz eingeführt (BT-Drs. 19/24445, 336). Bei einem entsprechenden Antrag des beruflichen Betreuers oder des Betreuungsvereins kann das Gericht entscheiden, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Ihm soll gerade bei Unsicherheiten im Hinblick auf die Prognoseentscheidung, die Zuverlässigkeit des Betreuers oder die Zweckmäßigkeit der Anwendung des Verfahrens im eigenen Arbeitsbereich ein Ermessenspielraum bleiben (BT-Drs. 19/24445, 336). Dem Betreuer steht daher kein Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung nach diesem Vergütungsmodell zu (vgl. BeckOK FamFG/Günter, 46. Ed. 2.4.2023, FamFG § 292 Rn. 12).
- 9
Im vorliegenden Falle sprechen Gründe der Verfahrenseffizienz gerade gegen die Festsetzung einer Dauervergütung. Das Amtsgericht hat in unangegriffener und auch nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass mit der Einrichtung von Daueraufträgen für jedes Betreuungsverfahren für einen jeden Betreuer ein erheblicher Mehraufwand für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Amtsgerichte verbunden wäre, so dass gerade nicht von einem Effizienzgewinn gesprochen werden kann. Dieser Mehraufwand ginge angesichts fehlender Überkapazitäten im gehobenen Dienst auf Kosten der übrigen den Amtsgerichten obliegenden zahlreichen Aufgaben.
- 10
Diesen Nachteilen stehen keine erkennbaren Vorteile gegenüber. Mit dem seit Jahren erfolgreich praktizierten System der monatlichen Auszahlung über Sammellisten ist gewährleistet, dass die Betreuerinnen und Betreuer ihre Vergütung monatlich pünktlich erhalten. Es ist nicht erkennbar, in welcher Weise der Beschwerdeführerin durch die beantragte Vorgehensweise Vorteile entstehen könnten.
- 11
Bei wertender Gesamtbetrachtung der erkennbaren Interessen aller Beteiligter kommt die Kammer somit bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu demselben Ergebnis wie das Amtsgericht.
III.
- 12
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 40 FamGKG und bemisst sich an dem geschätzten Wert des Interesses der Beschwerdeführerin an der Umstellung des Vergütungsverfahrens.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 15 Abs. 2 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung 2x
- § 9 Abs. 1 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x