Beschluss vom Landgericht Hamburg (16. Zivilkammer) - 316 O 376/14

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 12. 12. 2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Die Kammer ist bereits nicht zuständig. Nach der Rechtsprechung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. 09. 2010 gilt, dass der Streit über die Rückgewähr vom Schuldner geleiteter Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ist. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind danach solche, die einem Arbeitsverhältnis entspringen, das zur Zeit der Klage besteht, zuvor bestanden hat oder begründet werden sollte (vgl. Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. 09. 2010, GmS-OGB 1/09, Juris Abs. 10, 11).

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Von einem solchen Arbeitsverhältnis ist hier auszugehen. Der Antragsteller hat selbst als Anlage K 1 zum Klagentwurf (dort ab S. 3 Rückseite) den Anstellungsvertrag der Schuldnerin mit der Antragsgegnerin eingereicht. Aus diesem ergibt sich zwar, dass die Antragsgegnerin zu Nebentätigkeiten berechtigt ist (§ 8 Nr. 1). Indes ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für die Antragsgegnerin dort mit 40 Stunden vereinbart (§ 7), also als Vollzeitbeschäftigung. Auch ist in § 4 geregelt, dass Mehr- und Überarbeit mit der Vergütung von Brutto 96.000,00 Euro (Jahresbruttofixgehalt) bereits abgegolten sind. Ein bezahlter Urlaubsanspruch für 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr ist ebenso geregelt, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 9, 5). Die Einzelnen Seiten ab Seite 2 sind jeweils klein mit „Arbeitsvertrag V. v. H.“ überschrieben. Die Regelungen des Anstellungsvertrages führen daher der Sache nach zu eine Tätigkeit der Antragsgegnerin als Arbeitnehmerin in Vollzeit und damit zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

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Dass die Antragsgegnerin möglicherweise unter Verstoß gegen § 46 BRAO (Standesrecht) vor Gericht für die Schuldnerin aufgetreten ist und dass die Anwaltskammer bei Rechtsanwälten davon ausgeht, dass die Nebentätigkeit stets diejenige ist, die neben dem Rechtsanwaltsberuf ausgeübt wird, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin der Sache entsprechend dem Anstellungsvertrag als Arbeitnehmerin der Schuldnerin anzusehen ist, mit der Folge der Unzuständigkeit der Kammer, so dass der Antrag mangels Verweisungsantrag zurückzuweisen war.

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Darüber hinaus schließt sich die Kammer zudem der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle und des Oberlandesgerichts München an, wonach Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, wenn die Insolvenzmasse nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt (OLG Celle, ZIP 2012, 1983 - Beschluss vom 29. 06. 2012, Az. 9 W 86/12, Juris Rn 5, 6; OLG München ZIP 2012, Beschluss vom 10. 01. 2012, Az. 5 U 4105/11, Juris Rn 8) Die Forderung, die der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren durchsetzen möchte, hat dabei als ungewisse Forderung (hier auch in der Sache streitig) außer Betracht zu bleiben (OLG Celle aaO Juris Rn 6).

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So liegt es indes auch hier, da der Antragsteller selbst vorträgt, dass Masse lediglich in Höhe von 1.121,10 Euro vorhanden ist und die Kosten des Insolvenzverfahrens auf Basis des zur Masse zu ziehenden streitigen Betrages einschließlich der Auslagen mit 14.600,00 Euro anzusetzen sind.

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Allein im vorliegenden Gerichtsverfahren wären zudem nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers Anwalts- und Gerichtskosten von 5.710,00 Euro zu erwarten. In dieser Situation kann nach der dargestellten Rechtsprechung der Oberlandesgerichts Celle und München, der die Kammer folgt, keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

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