InsO § 143 Rechtsfolgen

Insolvenzordnung

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 153/21
15. Juni 2022
9 U 153/21 15. Juni 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 U 30/21
10. Januar 2022
3 U 30/21 10. Januar 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 94/19
29. Juli 2021
IX ZR 94/19 29. Juli 2021
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 109/20
23. Juni 2021
9 U 109/20 23. Juni 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 105/20
15. Juni 2021
27 U 105/20 15. Juni 2021
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 5 O 134/18
22. April 2021
5 O 134/18 22. April 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 VA 15/20
11. Januar 2021
14 VA 15/20 11. Januar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 1442/20
23. November 2020
3 U 1442/20 23. November 2020
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 330/19
3. Juli 2020
4 Sa 330/19 3. Juli 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 762/19
9. Juni 2020
3 U 762/19 9. Juni 2020