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InsO § 143 Rechtsfolgen

Insolvenzordnung

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

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Zitiert von

None vom Oberlandesgericht Dresden - 13 U 581/25
14. November 2025
13 U 581/25 14. November 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 190/24
25. September 2025
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 5 K 100/23
13. Mai 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 203/23
10. April 2025
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Endurteil vom Amtsgericht München - 231 C 21286/24
3. Januar 2025
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GeB vom Finanzgericht München - 7 K 239/22
17. Dezember 2024
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Endurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 15 U 2084/22
29. November 2024
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Endurteil vom Oberlandesgericht Bamberg - 3 U 49/23
27. November 2024
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 12 U 14/24
21. November 2024
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Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 1/24 R
14. November 2024
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