Urteil vom Landgericht Hamburg (22. Zivilkammer) - 322 O 364/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 32.353,83 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Kläger nahmen am 10.07.2007 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von € 145.000,-- auf.

2

Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung. Am 13.10.2014 zahlten die Kläger das Darlehen vollständig zurück. Am 26.11.2014 widerriefen sie den Darlehensvertrag.

3

Die Kläger verlangen die Differenz zwischen dem Marktzins und den tatsächlichen kapitalüberschießenden Zahlungen der Kläger sowie den Nutzungsersatz und Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

4

Die Kläger machen geltend, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen.

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Die Kläger beantragen,

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 32.353,83 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2015 aus € 70.216,59 zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, als Nebenforderung die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P…, …, P..., in Höhe von € 972,59 freizuhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß. Im Übrigen sei ein Widerruf nicht nach Beendigung des Vertrages möglich. Zudem sei das Recht auf Widerruf verwirkt und seine Ausübung sei treuwidrig. Darüber hinaus sei der Rückabwicklungsbetrag von den Klägern fehlerhaft berechnet.

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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien mit Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückabwicklung wegen Widerrufs, denn ein eventuelles Widerrufsrecht ist jedenfalls erloschen infolge vollständiger Kapitalrückzahlung.

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Zwar ist ein Widerruf nicht generell ausgeschlossen bei beiderseitiger Leistungserbringung. Beispielsweise ist auch nach Abschluss eines Kaufvertrags und beiderseitiger Erfüllung ein Widerruf möglich (vgl. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB). Zwischen einem Kaufvertrag und einem Darlehensvertrag besteht jedoch der widerrufsrelevante Unterschied, dass bei einem Kaufvertrag auch nach beiderseitiger Erfüllung der Käufer den Vertragsgegenstand weiter nutzt und er ein Interesse daran haben kann, diesen Gegenstand zurückzugeben. Demgegenüber befindet sich bei einem Darlehensvertrag nach beiderseitiger Erfüllung der Vertragsgegenstand ohnehin bereits wieder beim Darlehensgeber, soweit es sich dabei um das Kapital handelt. Soweit Vertragsgegenstand des Darlehensvertrags die zeitweise Nutzungsmöglichkeit war, ist auch diese Nutzungsmöglichkeit nach beiderseitiger Erfüllung beendet. Von daher kommt es bei Darlehen nach der Rechtsprechung des BGH sowohl des II. wie des XI. Zivilsenats zumindest zu Altfällen (ursprüngliches Darlehen vor 2002; nach 2002 nur Prolongation und keine Novation) für den Fortbestand eines Widerrufsrechts darauf an, ob die Kapitalnutzungsmöglichkeit fortbesteht (z.B. Urteile vom 15. November 2004 - II ZR 375/02 - bzw. vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12), was auch dann nicht der Fall ist, wenn wie hier das Darlehen zurückgezahlt ist.

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Gilt das Widerrufs-Kriterium der Kapitalnutzungsmöglichkeit in den Fällen von Prolongation/Novation, so gilt es auch in denjenigen Fällen der Kapitalrückzahlung, in denen sodann kein neues Darlehen aufgenommen wird. Der BGH hat die Kapitalnutzungsmöglichkeit nicht lediglich zur Abgrenzung des intertemporalen Rechts herangezogen. Das intertemporale Recht ist vielmehr bloß eine von mehreren reflexhaften Konsequenzen auf die Antwort zur vorgelagerten Frage, ob der alte Darlehensvertrag abgelöst wurde und ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen wurde (Novation) oder ob der alte Darlehensvertrag fortbesteht und lediglich die (z.B. Zins- und Laufzeit-)Konditionen geändert wurden (Prolongation). Da bei Prolongationen kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, gibt es für Prolongationen kein Widerrufsrecht (BGH, Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12 - juris-Rn. 21), wohl aber - bei nichtabgelaufener Frist - für den Altvertrag. Demgemäß gibt es bei Novationen zwar für den neuen Vertrag ein Widerrufsrecht, aber nicht mehr für den alten Vertrag (vgl. OLG Düsseldorf, BKR 2012, 240: weil jener in Wegfall gekommen sei), da aus ihm keine Kapitalnutzungsmöglichkeit mehr besteht.

15

Daran hat sich durch das neue Recht nichts geändert. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 355 Abs. 3 BGB (BT-Drucks. 14/9266, 44 f.). Indem es dort heißt, der „zweite Lösungsansatz“ sei vorzuziehen, wird die unter dem „ersten Lösungsansatz“ nur als Konsequenz des Ansatzes erwähnte Regelungspflicht (“müssen“) für einen Fortfall des Widerrufsrechts nach Abwicklung nicht aufgegeben, denn der dort genannte „zweite Lösungsansatz“ enthält nur die später ins Recht umgesetzte Regelung, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, was nichts darüber aussagt, ob das so fortbestehende Widerrufsrecht aus anderen Gründen - hier aus der Natur des betroffenen Rechtsgeschäfts heraus - später bei Eintritt bestimmter Umstände erlischt. Aus gleichem Grunde ist auch die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/9266, 45 - wo ebenfalls nur zum Nichtanlaufen der Frist und nicht zu späteren Erlöschenstatbeständen ausgeführt wird - unerheblich.

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Da es sich bei dem Kriterium der Kapitalnutzungsmöglichkeit um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handelt, ist es unerheblich, dass das neue Recht dieses Merkmal nicht erwähnt, denn auch das alte Recht erwähnte es nicht, und trotzdem war es nach der BGH-Rechtsprechung zum alten Recht relevant. Von daher ist es entgegen BGH, Urt. v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08 - und entgegen HansOLG, Urt. v. 26.02.2014 - 13 U 71/13 - ebenfalls unerheblich, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 HWIG nicht mehr anwendbar ist, da es vorliegend nicht um eine analoge Anwendung jener Norm geht. Zum BGH-eigenen Kriterium der Kapitalnutzungsmöglichkeit wird in vorgenannter Entscheidung nichts ausgeführt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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