Beschluss vom Landgericht Hamburg (9. Zivilkammer) - 309 T 270/15

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 27.11.2015, Az. 863 XVII A 2359, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte wendet sich gegen einen Beschluss des Betreuungsgerichts, mit dem ihr auferlegt wurde, die genauen Kalenderdaten ihrer persönlichen Kontakte zu der Betroffenen anzugeben.

2

Die Beteiligte ist seit Ende 2008 rechtliche Betreuerin der Betroffenen.

3

Mit Schreiben vom 9.12.2013 hatte die Betroffene dem Betreuungsgericht mitgeteilt, dass sie die Betroffene im Jahr 2013 „viermal besucht und regelmäßig mit ihr telefoniert“ habe. Mit Verfügung vom 13.12.2013 war sie vom Betreuungsgericht darum gebeten worden, in ihrem Folgebericht näher auf die Besuchspraxis einzugehen und insbesondere die Kalenderdaten der Besuche mitzuteilen.

4

In ihrem folgenden Jahresbericht für das Jahr 2014 teilte die Beteiligte mit, dass sie die Betroffene im Berichtsjahr fünf Mal besucht habe und im Übrigen der Ansicht sei, die genauen Kalenderdaten nicht mitteilen zu müssen. Das Betreuungsgericht wies die Beteiligte mit Verfügung vom 10.12.2014 demgegenüber darauf hin, dass die Beteiligte aufgrund des § 1840 Abs. 1 BGB sowie der „Hamburger Mustergliederung zur Berichterstattung von Berufsbetreuern gegenüber dem Betreuungsgericht“ dazu verpflichtet sei, auch Angaben zur Häufigkeit, zu den Kalenderdaten und zum Ablauf der persönlichen Besuche zu machen.

5

Im letzten Jahresbericht vom 28.10.2015 teilte die Beteiligte daraufhin mit, dass sie die Betroffene „im Dezember 2014, März, Mai und Ende Juli 2015“ besucht habe. Außerdem habe sie mit der Betroffenen „im November und Dezember 2014, im Januar und Februar 2015 sowie im April und Juni sowie August 2015 persönlich telefoniert“. Im Übrigen halte sie es aber nach wie vor nicht für erforderlich, die genauen Daten für ihre Besuche anzugeben.

6

Mit Beschluss vom 27.11.2015 wies das Betreuungsgericht die Beteiligte unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 EUR an, ihren Jahresbericht dahingehend zu vervollständigen, die Kalenderdaten ihrer persönlichen Kontakte mit der Betroffenen für den Berichtszeitraum anzugeben sowie in den zukünftigen Jahresberichten die Kalenderdaten und den Ort ihrer jeweiligen persönlichen Kontakte zu der Betroffenen anzugeben. Hierzu sei sie gemäß § 1840 Abs. 1 BGB verpflichtet.

7

Hiergegen hat die Beteiligte mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, das Gesetz sehe es nicht vor, die exakten Kalenderdaten der persönlichen Kontakte anzugeben. Bei der „Hamburger Mustergliederung“ handele es sich lediglich um eine „Empfehlung“ der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsgesetz. Zur Vermeidung des Zwangsgeldes hat sie mit der Beschwerde die genauen Kalenderdaten mitgeteilt.

8

Das Betreuungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

9

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

10

Das Betreuungsgericht hat die Beteiligte zu Recht und mit zutreffender Begründung angewiesen, in ihren Jahresberichten die genauen Kalenderdaten ihrer persönlichen Kontakte zu der von ihr betreuten Betroffenen anzugeben. Hierzu ist die Beteiligte gemäß § 1840 Abs. 1 i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet.

11

Gemäß §§ 1840 Abs. 1 Satz 2, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB hat der jährliche Bericht des Betreuers auch Angaben zu seinen persönlichen Kontakten zu dem Betreuten zu enthalten. Dass hierzu – jedenfalls seit der Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und der damit vorgenommenen Änderung des § 1840 Abs. 1 BGB – auch die Daten der Besuche bei dem Betreuten zählen, hat das Landgericht Hamburg bereits mit Beschluss vom 30.6.2011 – Az. 301 T 559/10 festgestellt.

12

Zwar ist es richtig, dass das Gesetz keine näheren Vorgaben zum Berichtsinhalt macht, sondern dies in das Ermessen des aufsichtsführenden Gerichts stellt. Auch die Kammer ist aber der Ansicht, dass dem Sinn der Norm, nämlich die Führung der Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers durch das Betreuungsgericht, nur durch einen Bericht Rechnung getragen wird, der zu Anzahl, Ort und Zeitpunkt sowie Dauer der persönlichen Kontakte des Betreuers mit dem Betreuten Auskunft erteilt (vgl. Palandt-Götz, 75. Auflage 2016, § 1840 BGB, Rn. 1; Staudinger/Barbara Veit (2014) BGB § 1840, Rn. 7). Im Hinblick auf den Zeitpunkt der persönlichen Kontakte erfordert dies die Angabe der genauen Kalenderdaten. Anderenfalls wäre das Betreuungsgericht nicht hinreichend in der Lage, die Angaben des Betreuers zu überprüfen. Dies gilt unabhängig davon, ob konkrete Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen durch den Betreuer vorliegen, oder ob das Betreuungsgericht – wie hier – keine Veranlassung hat, an der pflichtgemäßen Betreuungstätigkeit zu zweifeln. Insofern empfiehlt auch die „Hamburger Mustergliederung zur Berichterstattung von Berufsbetreuern gegenüber dem Betreuungsgericht“ der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsgesetz Hamburg zu Recht, in den Jahresbericht Angaben zur Kontaktart und die Daten der Kontakte aufzunehmen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen