Urteil vom Landgericht Hamburg (22. Zivilkammer) - 322 O 514/15

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (höchstens jedoch 7,15 % p.a.) seit 01.10.2015 sowie den nicht anzurechnenden Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe von 1.186,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.9.2015 zu zahlen.

2. Die Klage auf Zahlung von 5.425,03 € nebst Zinsen wird als derzeit nicht fällig abgewiesen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 95.425,03 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Auskehrung eines fälligen Beteiligungskapitals und Auskehrung einer Gewinnbeteiligung.

2

Die Klägerin war als stille Gesellschafterin beteiligt an der Beklagten und zwar mit € 50.000,00 per 01.07.2012 und mit € 40.000,00 per 01.08.2012, bei einer Laufzeit von je 36 Monaten, die am 30.06.2015 bzw. 31.07.2015 abliefen.

3

Diese beiden Beteiligungen waren zwei von insgesamt fünf Beteiligungen. Für alle fünf Beteiligungen verlangt die Klägerin die vereinbarte Gewinnbeteiligung für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von € 5.425,03 berechnet wie Seite 7 der Anspruchsbegründung.

4

Die Klägerin hält beide Anspruchsarten (Kapital und Gewinn) für fällig. Darüber hinaus macht sie geltend, die Beklagte hafte auf Schadensersatz wegen Betrugs, weil die Beklagte nicht die erforderliche Bankerlaubnis gehabt habe. Gerade Letzteres habe eine intensive Recherche erforderlich gemacht, deshalb im Rahmen des Verzugsschadens bei den anwaltlichen Gebühren das 2fache maßgeblich sei.

5

Die Klägerin beantragt,

6

I. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin EUR 50.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7,15 % p.a. seit dem 01.10.2015 zu zahlen.

7

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 40.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7,15 % p.a. seit dem 01.10.2015 zu zahlen.

8

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.425,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den nicht anzurechnenden Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe von EUR 2.259,51 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte macht geltend, der Kapitalrückzahlungsanspruch sei Bestandteil eines nach Beendigung der stillen Gesellschaft erforderlichen Auseinandersetzungsbilanz. Deshalb könne dieser Anspruch nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, da es für die Auseinandersetzung auch noch der Berechnung der Ergebnisbeteiligung bedürfe, wofür der Jahresabschluss abzuwarten sei, der bis 30.06.2016 vorliegen werde. Die Verwertung der Pfandgüter sei verzögert.

13

Der Zinsantrag auf 7,15 % sei nicht begründet, weil der Gewinnbeteiligungszins kein Zins im Sinne von § 288 Absatz 3 BGB sei.

14

Anspruch auf die Gewinnbeteiligung habe die Klägerin nur, wenn dies nach dem Geschäftsverlauf möglich sei, was hier nicht der Fall sei, weil sich die Pfandverwertung verzögere.

15

Anspruch auf Schadensersatz bezüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten habe die Klägerin nicht, weil die Beklagte sich nicht in Verzug befunden habe.

16

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien mit Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A .

17

Die Klage auf Rückzahlung des Kapitals in Höhe von € 90.000,00 ist begründet. Für die Fälligkeit dieses Anspruchs bedarf es keiner Auseinandersetzungsbilanz. Die Entscheidung BGH NJW 2015, 1956 ist insoweit nicht einschlägig. In jenem Fall ging es nicht um die Auszahlung des Kapitals, sondern um die Auszahlung des Gewinnanteils. Außerdem verweist der BGH auf die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen (Juris-Rn. 18). Eine derartige Vereinbarung liegt hier vor mit § 11 des Gesellschaftsvertrags (Anlage B 1, auf die hiermit vollinhaltlich Bezug genommen wird). Nach dieser Regelung ist der Gesellschafter berechtigt, seine Guthaben auf dem Kapitalkonto und dem Verrechnungskonto zu entnehmen, sobald die stille Gesellschaft endet. Dass diese Konten zuvor abgeschlossen sein müssen, ist der Vertragsregelung nicht zu entnehmen. Ob hierdurch die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens besteht (vgl. hierzu BGH aaO Juris-Rn. 22), kann dahinstehen, weil dies die Fälligkeit nur dann berührt, wenn der geltend gemachte Anspruch durch eine Befangenheit in der Auseinandersetzung gelähmt ist. Das ist hier gemäß obigen Ausführungen nicht der Fall.

B.

18

Der Anspruch der Klägerin auf Gewinnbeteiligung für das Jahr 2015 ist noch nicht fällig. Die Gewinnbeteiligung setzt gemäß § 6.1 des Vertrags einen Jahresabschluss voraus. Dieser wird gemäß § 5.2 des Vertrags innerhalb der gesetzlichen Fristen aufgestellt und dann durch einen Abschlussprüfer geprüft. Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen, sodass der Gewinnanspruch noch nicht fällig ist.

C.

19

Anspruch auf Verzugszinsen hat die Klägerin nur in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB. Die beantragten 7,15 % sind kein anderer Rechtsgrund für Verzugszinsen, sondern stellen nur eine Gewinnbeteiligung dar, die für die Verzugszinsregelung nicht maßgeblich ist. Da sich der Basiszins jedoch im Laufe der Zeit ändern kann, war im Tenor auszuschließen, dass die Klägerin durch den gesetzlichen Verzugszins mehr erhält, als sie beantragt hat.

20

Da sich die Beklagte mit der Rückzahlung des Kapitals in Verzug befand, hat sie auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu tragen, jedoch nur in erforderlicher Höhe. Demgemäß beschränken sich die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren auf einen Streitwert in Höhe des begründeten Teils der Klage, also in Höhe von € 90.000,00. Außerdem war nur die Durchschnittsgebühr des 1,3-fachen maßgeblich, denn die Umstände, mit der die Klägerin das Zweifache der Gebühr begründet, waren für diesen Rechtsstreit nicht erforderlich (intensive Recherche bezüglich der Bankerlaubnis). Nach beantragter Absetzung der 0,75-Gebühr und Hinzurechnung von Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergab sich der ausgeurteilte Betrag der Anwaltskosten.

21

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.

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