Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Kammer für Handelssachen) - 408 HKO 88/16
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 19.10.2016 (312 O 463/16) wird aufgehoben. Der zugrundeliegende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Erlass- und Widerspruchsverfahren beträgt € 300.000,-.
Tatbestand
- 1
Die Antragsgegnerin vertreibt das zugelassene Arzneimittel G. 123 mg Hartkapsel. G. ist zur Behandlung der Morbus Fabry Erkrankung indiziert, und zwar mit der Beschränkung, dass die erkrankten Personen eine der auf die Behandlung ansprechende Mutation aufweisen, die in der Zulassung aufgelistet ist. G. ist ein für seltene Leiden ausgewiesenes Arzneimittel. Die Antragsgegnerin bewarb ihr Produkt mit dem „G. (Migalastat) Fact Sheet“ (Anlage 1), auf dessen Seite zwei unter der Überschrift “Ergebnisse der wichtigsten klinischen Studien zu G. (Quelle: Fachinformationen G., Stand Mai 2016.)“ Aussagen unter anderem zur Zulassungsstudie 011 (FACETS) getroffen werden.
- 2
Die Antragstellerin hält diese Bezugnahme auf die Studie FACETS für irreführend, weil die Antragsgegnerin sich als Beleg für die Wirksamkeit des Präparats auf die Studie stütze, ohne zahlreiche Limitationen dieser Studie zu kommunizieren, als da wären:
- 3
- Der primäre Endpunkt der Studie (Anzahl der Patienten mit mind. 50 % Gl-3 Reduktionen in den interstitiellen Nierenkapillaren) sei deutlich verfehlt worden.
- Die in dem Factsheet mitgeteilten Daten beruhten auf der post-hoc Analyse einer Subpopulation von Patienten, die (entsprechend der späteren Zulassung) eine auf die Behandlung ansprechende Mutation aufwiesen.
- 4
Darin liege eine erhebliche Änderung in der Studiendurchführung, die für die Interpretation der Studienergebnisse relevant sei, so dass die Ergebnisse der Studie ohne ausdrücklichen Hinweis auf Einschränkungen wie:
- 5
- Verfehlung des primären Endpunktes,
- nachträgliche Änderung des primären Endpunktes
- post-hoc Analyse einer Subpopulation
- 6
nicht werblich hätten kommuniziert werden dürfen.
- 7
Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass auch die Fachinformation diese Limitationen nicht aufführe. Es sei ein Unterschied, ob die Ergebnisse der Studie von der Zulassungsbehörde in der Fachinformation kurz beschrieben oder ob die Ergebnisse der Studie werblich als Beleg für die Wirksamkeit des Präparats verwendet werden. Ärzte könnten die Validität der vorgestellten Daten nur dann hinreichend einschätzen, wenn sie wüssten, dass sie erst in einem zweiten Anlauf durch eine post-hoc-Analyse und eine Veränderung des primären Endpunktes zu Stande gekommen seien.
- 8
Die Antragstellerin erwirkte die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (312 O 463/16), mit der es der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden ist,
- 9
im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Arzneimittel G. (Wirkstoff: Migalastat) unter Bezugnahme auf die Studie 011(FACETS) zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus Anlage 1 ersichtlich.
- 10
Die Antragsteller beantragt,
- 11
die einseitige Verfügung aufrechtzuerhalten
- 12
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 13
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
- 14
Sie trägt vor:
- 15
Die beanstandeten Zusammenfassungen der Ergebnisse der Zulassungsstudie FACETS seien sämtlich inhaltsgleich mit entsprechende Beschreibungen dieser Ergebnisse in der Fachinformation zu dem Präparat. Da auch nur die Fachinformation in der Werbung als Quelle der Angaben referenziert werde, liege nach der einschlägigen Rechtsprechung kein Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Angaben hinreichend wissenschaftlich abgesichert sein. Zudem werde in der Werbeunterlage gegenüber Fachkreisen - wie auch in der Fachinformation - mitgeteilt, dass es sich bei FACET um eine Studie mit einem und unverblindeten Verlängerungszeitraum handele (“Open-label-Verlängerung“).
- 16
Da die Studienergebnisse Eingang in die Fachinformation gefunden hätten, sei davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Angaben wissenschaftlich hinreichend gesichert seien. Darauf, ob die Studie irgendwelche Limitationen im Hinblick auf das Studiendesign oder die statistische Auswertung aufweise, komme es dann nicht mehr an. Wissenschaftliche Grundlage der Zulassung sei der Assessment Report der EMA, der das Studiendesign und damit das, was die Antragstellerin jetzt als Limitationen bezeichne, in aller Deutlichkeit nenne.
- 17
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründeh4>
- 18
Die einstweilige Verfügung ist auf den Widerspruch der Antragsgegnerin aufzuheben. Der Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung (§§ 3 HWG, 5 UWG) gegen die Antragsgegnerin zu. Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, mit Feststellungen der Studie 011 FACETS für G. zu werben, die so auch in der von der Zulassungsbehörde geprüften Fachinformation enthalten sind und auf deren Grundlage die Zulassungsbehörde die - für die Zulassung von Arzneimitteln vorausgesetzte - Wirksamkeit bejaht hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin „überschießend“ mit Aussagen zur Wirksamkeit von G. geworben hat, die so nicht Gegenstand der Überprüfung durch die Zulassungsbehörde gewesen sind und für die sie deshalb zusätzliche wissenschaftliche Nachweise vorliegen müsste.
- 19
Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):
- 20
Die auf der angegriffenen Werbeunterlage unter den drei Bullet Points wiedergegebenen Aussagen aus der Studie 011 FACETS sind zunächst einmal insoweit inhaltlich zutreffend, als sie sich tatsächlich in der Studie wiederfinden. Die Kammer ist außerdem bereits der Ansicht, dass die Antragsgegnerin nicht gehindert wäre, sich mit diesen Aussagen allein auf die Studie zu stützen, die Studie also für sich als valider Beleg ausreicht. Eine Studie unterliegt nicht bereits dann den von der Antragstellerin apostrophierten „Limitationen“, wenn sie kritische Fragen aufwirft, die diskutiert werden müssen und über die eine Entscheidung getroffen werden muss, bevor die Studie im Ergebnis für wissenschaftlich überzeugend anerkannt wird und sie der Zulassungsentscheidung zugrunde gelegt werden kann. Dabei handelt es sich um die ganz normale und gebotene kritische Herangehensweise. Der Assessment Report G. der EMA vom 1.4.2016 unternimmt genau dies auch in Bezug auf die Studie 011 FACETS und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Wirksamkeit von G., die sich aus den mit den drei Bullet Points wiedergegebenen Feststellungen ableitet, trotz sich stellender kritischer Fragen hinreichend wissenschaftlich belegt ist. In dem Report heißt es zusammenfassend (S. 108):
- 21
“Balance
Importance of favourable and unfavourable effects
(…)
Pharmacological activity was demonstrated in particular in the placebo-controlled study in male patients with classic Fabry phenotype with a statistical significant reduction of lyso-Gb3 and statistical significant reduction in the average GL-3 inclusion bodies in the interstitial capillaries of the kidney. The clinical relevance of these pharmacodynamic effects in the currently claimed population was discussed, because the primary endpoint of responder analysis (patients with >50% reduction of GL-3 inclusion bodies) did not reach a statistical significant effect in the overall study population (study 011). Treatment naive patients showed stabilisation with respect to renal and cardiac function, in the first 6 months of the 011 study (blinded part). However no differences could be demonstrated compared to placebo. Improvements in GI symptoms did occur, but their clinical relevance remains difficult to interpret due to the limited number.
- 22
The reason why the primary endpoint was not met can explained by the fact that a HEK assay has been GLP validated after enrolment of the study and some subjects where subsequently identified as non amenable patients. This has been demonstrated by a post hoc analysis in amenable patients. This post hoc analysis showed a statistical significant difference with placebo in the decrease of % GL-3 inclusions. Additionally, further analysis of the eGFR and LVMi in the classical male patients phenotype during open follow-up period indicated that 1) the stabilisation achieved with migalastat is in line with ERT treatment (based on historical comparison with agalsidase α and agalsidase β data) and 2) the results observed with migalastat are better than the results observed in untreated patients. The results observed in the male patients with classical phenotype are clinically relevant.
(…)”
- 23
Was die Antragstellerin als Limitationen bezeichnet, sind also in Wahrheit Fragen, die im wissenschaftlichen Prozess eine überzeugende Klärung erfahren haben. Und zwar auch für das laienhafte Verständnis der Kammer: Bei der post-hoc-Analyse eines zweiten Endpunktes der Studie ging es ausschließlich darum, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen des besonderen Wirkmechanismus des Medikaments sinnvollerweise nur solche Probanden einbezogen werden können, die auch eine auf die Behandlung ansprechende Mutation aufwiesen.
- 24
Wenn man sich im Lichte des Assessment Reports den Vortrag der Antragsteller noch einmal vergegenwärtigt, fällt auf, dass er lückenhaft ist: Die Antragstellerin bleibt bei der Feststellung stehen, dass die Studie Fragen aufwerfe, geht aber nicht darauf ein, dass diese Fragen durch den Assessment Report, dem man Wissenschaftlichkeit wohl nicht wird absprechen können, ausreichend geklärt sind. Dabei mag es sein, dass bei den Anforderungen im Einzelnen dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass es sich bei G. um ein für seltene Leiden ausgewiesenes Arzneimittel handelt. Das würde im Ergebnis aber nichts ändern, denn das wären dann eben die Anforderungen, die an den wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis für ein derartiges Medikament – nur - zu stellen sind.
- 25
Aber unabhängig von diesen Überlegungen weist die Antragsgegnerin völlig zu Recht darauf hin, dass sie sich bei den angegriffenen Aussagen keinesfalls exklusiv auf die Studie sondern vielmehr auf die Fachinformation bezogen hat. Es beginnt damit, dass sie sich am Ende des vorangehenden Absatzes „Wichtigste Studien zu G.“ ausdrücklich darauf bezogen hatte, dass die dargestellten Ergebnisse aus den genannten Studien Gegenstand des Antrags auf Zulassung bei der EMA gewesen seien. Vor allem wird unter der Überschrift: “Ergebnisse der wichtigsten klinischen Studien zu G.R20; klar und deutlich die „Quelle“ zitiert, auf die die Antragsgegnerin sich bei der Darstellung der Ergebnisse inhaltlich stützt, nämlich die „Fachinformationen G., Stand Mai 2016“. Die Aussage der Antragsgegnerin lautet also nicht primär, dass die Studie zu bestimmten Feststellungen gekommen sei, sondern dass die Fachinformation bestimmte Aussagen aus der Studie übernommen habe. Auch dies ist zutreffend, denn die Aussagen finden sich inhaltsgleich in der Fachinformation wieder.
- 26
Kosten: § 91 ZPO.
- 27
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.
- 18
Die einstweilige Verfügung ist auf den Widerspruch der Antragsgegnerin aufzuheben. Der Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung (§§ 3 HWG, 5 UWG) gegen die Antragsgegnerin zu. Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, mit Feststellungen der Studie 011 FACETS für G. zu werben, die so auch in der von der Zulassungsbehörde geprüften Fachinformation enthalten sind und auf deren Grundlage die Zulassungsbehörde die - für die Zulassung von Arzneimitteln vorausgesetzte - Wirksamkeit bejaht hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin „überschießend“ mit Aussagen zur Wirksamkeit von G. geworben hat, die so nicht Gegenstand der Überprüfung durch die Zulassungsbehörde gewesen sind und für die sie deshalb zusätzliche wissenschaftliche Nachweise vorliegen müsste.
- 19
Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):
- 20
Die auf der angegriffenen Werbeunterlage unter den drei Bullet Points wiedergegebenen Aussagen aus der Studie 011 FACETS sind zunächst einmal insoweit inhaltlich zutreffend, als sie sich tatsächlich in der Studie wiederfinden. Die Kammer ist außerdem bereits der Ansicht, dass die Antragsgegnerin nicht gehindert wäre, sich mit diesen Aussagen allein auf die Studie zu stützen, die Studie also für sich als valider Beleg ausreicht. Eine Studie unterliegt nicht bereits dann den von der Antragstellerin apostrophierten „Limitationen“, wenn sie kritische Fragen aufwirft, die diskutiert werden müssen und über die eine Entscheidung getroffen werden muss, bevor die Studie im Ergebnis für wissenschaftlich überzeugend anerkannt wird und sie der Zulassungsentscheidung zugrunde gelegt werden kann. Dabei handelt es sich um die ganz normale und gebotene kritische Herangehensweise. Der Assessment Report G. der EMA vom 1.4.2016 unternimmt genau dies auch in Bezug auf die Studie 011 FACETS und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Wirksamkeit von G., die sich aus den mit den drei Bullet Points wiedergegebenen Feststellungen ableitet, trotz sich stellender kritischer Fragen hinreichend wissenschaftlich belegt ist. In dem Report heißt es zusammenfassend (S. 108):
- 21
“Balance
Importance of favourable and unfavourable effects
(…)
Pharmacological activity was demonstrated in particular in the placebo-controlled study in male patients with classic Fabry phenotype with a statistical significant reduction of lyso-Gb3 and statistical significant reduction in the average GL-3 inclusion bodies in the interstitial capillaries of the kidney. The clinical relevance of these pharmacodynamic effects in the currently claimed population was discussed, because the primary endpoint of responder analysis (patients with >50% reduction of GL-3 inclusion bodies) did not reach a statistical significant effect in the overall study population (study 011). Treatment naive patients showed stabilisation with respect to renal and cardiac function, in the first 6 months of the 011 study (blinded part). However no differences could be demonstrated compared to placebo. Improvements in GI symptoms did occur, but their clinical relevance remains difficult to interpret due to the limited number.
- 22
The reason why the primary endpoint was not met can explained by the fact that a HEK assay has been GLP validated after enrolment of the study and some subjects where subsequently identified as non amenable patients. This has been demonstrated by a post hoc analysis in amenable patients. This post hoc analysis showed a statistical significant difference with placebo in the decrease of % GL-3 inclusions. Additionally, further analysis of the eGFR and LVMi in the classical male patients phenotype during open follow-up period indicated that 1) the stabilisation achieved with migalastat is in line with ERT treatment (based on historical comparison with agalsidase α and agalsidase β data) and 2) the results observed with migalastat are better than the results observed in untreated patients. The results observed in the male patients with classical phenotype are clinically relevant.
(…)”
- 23
Was die Antragstellerin als Limitationen bezeichnet, sind also in Wahrheit Fragen, die im wissenschaftlichen Prozess eine überzeugende Klärung erfahren haben. Und zwar auch für das laienhafte Verständnis der Kammer: Bei der post-hoc-Analyse eines zweiten Endpunktes der Studie ging es ausschließlich darum, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen des besonderen Wirkmechanismus des Medikaments sinnvollerweise nur solche Probanden einbezogen werden können, die auch eine auf die Behandlung ansprechende Mutation aufwiesen.
- 24
Wenn man sich im Lichte des Assessment Reports den Vortrag der Antragsteller noch einmal vergegenwärtigt, fällt auf, dass er lückenhaft ist: Die Antragstellerin bleibt bei der Feststellung stehen, dass die Studie Fragen aufwerfe, geht aber nicht darauf ein, dass diese Fragen durch den Assessment Report, dem man Wissenschaftlichkeit wohl nicht wird absprechen können, ausreichend geklärt sind. Dabei mag es sein, dass bei den Anforderungen im Einzelnen dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass es sich bei G. um ein für seltene Leiden ausgewiesenes Arzneimittel handelt. Das würde im Ergebnis aber nichts ändern, denn das wären dann eben die Anforderungen, die an den wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis für ein derartiges Medikament – nur - zu stellen sind.
- 25
Aber unabhängig von diesen Überlegungen weist die Antragsgegnerin völlig zu Recht darauf hin, dass sie sich bei den angegriffenen Aussagen keinesfalls exklusiv auf die Studie sondern vielmehr auf die Fachinformation bezogen hat. Es beginnt damit, dass sie sich am Ende des vorangehenden Absatzes „Wichtigste Studien zu G.“ ausdrücklich darauf bezogen hatte, dass die dargestellten Ergebnisse aus den genannten Studien Gegenstand des Antrags auf Zulassung bei der EMA gewesen seien. Vor allem wird unter der Überschrift: “Ergebnisse der wichtigsten klinischen Studien zu G.R20; klar und deutlich die „Quelle“ zitiert, auf die die Antragsgegnerin sich bei der Darstellung der Ergebnisse inhaltlich stützt, nämlich die „Fachinformationen G., Stand Mai 2016“. Die Aussage der Antragsgegnerin lautet also nicht primär, dass die Studie zu bestimmten Feststellungen gekommen sei, sondern dass die Fachinformation bestimmte Aussagen aus der Studie übernommen habe. Auch dies ist zutreffend, denn die Aussagen finden sich inhaltsgleich in der Fachinformation wieder.
- 26
Kosten: § 91 ZPO.
- 27
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.
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Referenzen
- §§ 3 HWG, 5 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 1x
- 312 O 463/16 2x (nicht zugeordnet)