Beschluss vom Landgericht Hamburg (2. Zivilkammer) - 302 S 63/16
Tenor
1. Die Kammer weist darauf hin, dass die Berufung des Klägers Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Gründe
- 1
1. Die Berufung des Klägers dürfte Aussicht auf Erfolg haben. Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts nicht, der Kläger sei gehalten gewesen, eine gewisse Wartepflicht einzuhalten, um der Beklagten eine Überprüfung des von ihm angesetzten Restwerts zu ermöglichen.
- 2
Als dem Kläger am 14.01.2016 von der Beklagten das Restwertangebot über 2.650 € übermittelt wurde, hatte er sein Fahrzeug bereits für 450 €, mithin zu dem von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert, veräußert. Der Kläger hat durch dieses Vorgehen nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, denn er war nicht verpflichtet, den Verkauf des Fahrzeugs zurückzustellen und abzuwarten, ob ihm die Beklagte ein höheres Kaufangebot übermittelt (vgl. OLG München Urteil vom 23.04.1999 - 10 U 4116/98, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2015 - I-1 U 168/14 -, jeweils nach juris).
- 3
Ob der Beklagten das Schadensgutachten bereits mit E-Mail vom 02.12.2015 übermittelt worden ist, ist nicht entscheidend, denn der Kläger durfte bereits vor Übermittlung des Gutachtens den Restwert realisieren. Insoweit ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.1993 - VI ZR 181/92, nach juris, zu verweisen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug nach Erhalt des Gutachtens zu dem darin geschätzten Preis verkauft, ohne dem Versicherer vorher das Gutachten zu übermitteln. Die Versicherung wollte danach einen wesentlich höheren Preis berücksichtigt sehen, den ein von ihr eingeschalteter Gutachter ermittelt hatte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Geschädigte die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen dürfe, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hatte. In den Urteilsgründen heißt es weiter (zitiert nach juris Rn. 16):
- 4
"Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin schließlich auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihr eingeholte Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Dass angesichts des von ihr sorgfältig ausgewählten Sachverständigen ein von den Beklagten eingeschalteter Gutachter auf der Basis der Preise des allgemeinen Marktes zu einem wesentlich anderen und insbesondere "richtigeren" Restwert gelangen würde, war nicht zu erwarten. Die Unterrichtung der Beklagten zu 2) hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen. Darauf muss sich aber, wie bereits gesagt, der Geschädigte nicht verweisen lassen."
- 5
An seiner Auffassung, den Geschädigten treffe keine Pflicht, auf Restwertangebote seitens des Schädigers zu warten, hat der BGH mit seinem Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15 -, nach juris, ausdrücklich festgehalten. Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme zugrunde, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist (BGH, Urteil vom 30.11.1999 = NJW 2000, 800). Es obliegt ihm zu entscheiden, wie er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt. Entscheidet er sich für eine Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis, erstreckt sich seine Verwertungsfreiheit grundsätzlich auch auf den Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Veräußerung.
- 6
Dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt der Geschädigte, wenn er zu der Frage des erzielbaren Restwertes ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen einholt. Tut er das nicht oder veräußert er den beschädigten Wagen vor Eingang der sachverständigen Schätzung, läuft er Gefahr, an dieser Schätzung festgehalten zu werden (BGH Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, juris). Veräußert er den beschädigten Wagen nach Eingang des Gutachtens zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert, kann er sich grundsätzlich auf diese Schätzung verlassen und muss sich nicht entgegen halten lassen, dass für den Wagen an anderer Stelle noch ein besserer Preis zu erzielen gewesen wäre (OLG Düsseldorf a.a.O.).
- 7
Zwar ist der Geschädigte verpflichtet, ein ihm von dem Schädiger offeriertes Restwertangebot anzunehmen, wenn dieses günstiger als die Schätzung des Sachverständigen ist und ihm seine Annahme zumutbar ist (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09). Voraussetzung ist aber, dass der Geschädigte bis zum Eingang dieses Angebots von seiner Dispositionsfreiheit noch keinen Gebrauch gemacht hat. Hat er den Wagen veräußert, bevor er Kenntnis von einem zumutbaren höheren Alternativangebot erhält, ist er tatsächlich außerstande, auf dieses Angebot noch einzugehen.
- 8
Die Verpflichtung, von einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs abzusehen, bis der Schädiger bzw. die ihn vertretende Versicherungsgesellschaft Gelegenheit hatte, das Gutachten zu überprüfen und dem Geschädigten ein Alternativangebot zu unterbreiten, würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten weiter einschränken. Denn der Geschädigte könnte dann auch nach Eingang des Gutachtens das beschädigte Fahrzeug nicht mehr ohne Risiken veräußern. Ob das wirklich im Interesse des Schädigers liegt, ist zweifelhaft, denn die Wartefrist hätte eventuell auch zur Folge, dass die für ein Mietfahrzeug oder den Nutzungsausfall zu erstattenden Kosten ansteigen würden (so auch OLG Düsseldorf a.a.O.).
- 9
In jener Entscheidung führt das OLG Düsseldorf weiter aus:
- 10
„Die Anerkennung einer solchen Obliegenheit würde überdies den Stellenwert des Sachverständigengutachtens konterkarieren. Denn der Geschädigte dürfte sich auch bei einem ordnungsgemäß erhobenen Restwertgutachten nicht mehr auf den Befund des Sachverständigen verlassen, sondern könnte erst agieren, wenn dieses einer kritischen Überprüfung unterzogen und nicht durch bessere Angebote infrage gestellt worden ist.
- 11
Schließlich würde die Anerkennung einer solchen Obliegenheit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Frage, welche Anforderungen an eine korrekte Restwertermittlung zu stellen sind, ad absurdum führen. Welchen Sinn etwa sollte die Forderung des BGH an den Sachverständigen noch haben, einen Preis auf dem dem Geschädigten regional zugänglichen Markt zu ermitteln und Restwertbörsen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09, juris Rdn. 7; Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06, juris Rdn. 7 jeweils m.w.Nw.), wenn die Schätzung dann doch nicht der weiteren Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, sondern abgewartet werden muss, ob die Ermittlung des Restwertes nach diesen Maßstäben auch den Ergebnissen einer Recherche in den überregional verorteten Restwertbörsen standhalten? Denn auf nichts anderem beruhen in der Regel die den Anforderungen des § 254 Abs. 2 BGB genügenden "Silbertablettangebote" der Versicherungen.“
- 12
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
- 13
2. Um das Verfahren abzukürzen, rät das Gericht der Beklagten, den Anspruch des Klägers anzuerkennen. Es wird um Stellungnahme binnen 2 Wochen gebeten. Sollte die Beklagte nicht anerkennen wollen, werden die Parteien gebeten, binnen der gleichen Frist mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- 10 U 4116/98 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 168/14 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 181/92 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 673/15 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 318/08 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 316/09 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 120/06 1x (nicht zugeordnet)