Urteil vom Landgericht Hamburg (35. Zivilkammer) - 335 O 244/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit der Klage begehren die Kläger nach Widerruf eines Darlehensvertrags die Rückzahlung einer von ihnen an die Beklagte geleistete Vorfälligkeitsentschädigung.

2

Die Kläger und die Beklagte schlossen am 22.06.2003 einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 208.000,- € (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verweisen). Hierbei unterzeichneten die Kläger auch eine Widerrufsbelehrung (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen).

3

Im Jahr 2008 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Darlehens mit einem neuen Zinssatz (Anlage K 3 und K 4).

4

Im September 2012 verkauften die Kläger ihre mit dem Darlehen finanzierte Immobilie und kündigten den Darlehensvertrag, nachdem zuvor mit der Beklagten bereits eine Tilgungsaussetzung vereinbart war, die dann nicht verlängert wurde. Die im Grundbuch gesicherte Darlehenssumme wurde an die Beklagte überwiesen. Diese rechnete das Darlehen ab und stellte den Klägern eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung, die nach verschiedenen Neuberechnungen zuletzt mit Schreiben vom 28.11.2012 in Höhe von 43.909,95 € festgesetzt und durch die Kläger beglichen wurde.

5

Mit Schreiben vom 21.08.2012 an den Notar R. Th. K. willigte die Beklagte in die Löschung der dieses Darlehen sichernden Grundschuld ein.

6

Mit Schreiben vom 11.12.2013 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag und forderten die Beklagte auf, die Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 18.12.2013 zurückzuzahlen, was die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2014 zurückwies.

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Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stünde auch noch über zehn Jahre nach Vertragsschluss ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu.

8

Die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. habe noch nicht begonnen, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätte. Die Widerrufsbelehrung enthält die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“, wodurch der Verbraucher den Beginn der Widerrufsfrist entgegen § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht eindeutig genug erkennen könnte. Zudem würde die Überschrift „Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte“ bei einem objektiven Dritten den Anschein erwecken, die Widerrufsbelehrung sei nicht für diesen Darlehensvertrag gültig.

9

Auch könne sich die Beklagte nicht auf den Vertrauensschutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung durch Textänderungen im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ nicht dem Wortlaut der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anlage 2 der BGB-InfoV entspräche.

10

Das Widerrufsrecht sei auch noch nicht verwirkt. Das hierfür notwendige Umstandsmoment sei nicht erfüllt. Aufgrund der fehlerhaften Belehrung der Kläger durch die Beklagte könne die Beklagte sich nicht darauf verlassen, die Kläger würden ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.

11

Auch sei das Widerrufsrecht durch die Kündigung des Darlehensvertrages oder die vollständige Bezahlung nicht erloschen und die Ausübung des Widerrufsrechts nicht rechtsmissbräuchlich.

12

Die Kläger beantragen,

13

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 43.909,95,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2013 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte ist der Ansicht, das Widerrufsrecht der Kläger sei bereits verfristet, da die Beklagte sich auf den Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen könne. Die Überschrift „Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte“ wäre aufgrund der Übergabe der Widerrufsbelehrung im direkten Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages nicht geeignet gewesen, einen Irrtum über ihr Widerrufsrecht bei den Klägern herbeizuführen. Die Änderungen im Punkt „Finanzierte Geschäfte“ seien nur sprachliche Änderungen, jedoch keine inhaltlichen, sodass der Vertrauensschutz nicht entfiele.

17

Außerdem sei das Widerrufsrecht aufgrund des langen Zeitraums des Bestehens des Darlehensvertrages und der vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung durch die Kläger verwirkt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

20

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 43.909.95,- €.

21

Die Kläger haben ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 22.06.2003 mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 nicht wirksam widerrufen, da die Ausübung des Widerrufsrecht zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt war.

22

Zwar genügt die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB (a.F.) Es kann zudem dahinstehen ob de Beklagte sich auf den Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen kann. Die Beklagte hat entgegen dem Bearbeitungshinweis Nr. 8 der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. den zweiten Satz des Hinweises für Darlehensverträge im Abschnitt „Finanziere Geschäfte“ nicht durch den Hinweis für den finanzierten Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ersetzt. Stattdessen wurde der zu verwendende Satz an den zu ersetzenden Satz angehängt. Ob dies eine Änderung darstellt, die die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. ausschließt, auch wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, nicht um ein finanziertes Geschäft handelt (vgl. BGH-Urteil vom 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, Rn. 27), kann offenbleiben.

23

Das Widerrufsrecht der Kläger war zum Zeitpunkt der Ausübung am 11.12.2013 jedenfalls bereits verwirkt.

24

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH a.a.O.; Urteil vom 12.06.2016, Az. XI ZR 501/15, Rn. 40, mwN).

25

Ein ausreichendes Zeitmoment liegt vor. Der Darlehensvertrag wurde am 22.06.2003 geschlossen und die Willenserklärung der Kläger erst am 11.12.2013, also erst über zehn Jahre nach Vertragsschluss, widerrufen.

26

Auch ein ausreichendes Umstandsmoment liegt vor.

27

Die Beklagte konnte davon ausgehen, die Kläger würden ihr Widerrufsrecht nach der Erfüllung des Darlehensvertrages nicht mehr ausüben.

28

Das vertragsgemäße Verhalten des Darlehensnehmers während der Laufzeit des Vertrages ist für die Erfüllung des Umstandsmoments allerdings nicht ausreichend (BGH-Urteil vom 20.07.2016, Az. XI ZR 564/15, Rn. 39, mwN). Die vollständige Beendigung des Vertrages kann jedoch ausreichend sein, selbst wenn der Darlehensnehmer anfänglich nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wurde und eine Nachbelehrung nicht erfolgte. Dies gilt insbesondere, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf einen Wunsch des Darlehensnehmers zurückzuführen ist (vgl. BGH-Urteil vom 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, Rn. 30).

29

Der Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten wurde aufgrund der Überweisung der gesicherten Darlehenssumme an die Beklagte, nachdem die Kläger ihre mit dem Darlehen finanzierte Immobilie veräußert hatten, beendet. Vorangegangen waren auch Verhandlungen über eine Fortsetzung bzw. einen Sicherheitentausch (Schreiben der Kläger vom 09.09.2012, Anlage K 6). Mit dem erst über ein Jahr später erfolgten Widerruf brauchte die Beklagte nicht mehr zu rechnen, insbesondere, da die Kläger das Darlehen ausweislich ihres Schreibens vom 09.09.2012 (Anlage K6) gerne für Immobilieninvestitionen in der Region Niendorf, Timmendorfer Strand und Scharbeutz weiter nutzen wollten und so zeigten, dass sie den Darlehensvertrag nicht grundsätzlich in Frage stellten.

30

Nach den erfolglosen Verhandlungen über eine Fortsetzung und die anschließende vollständige Abwicklung des Vertrags war bis zum Widerruf mehr als ein Jahr vergangen, so dass auch das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt ist und die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste, ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, ob für die Erfüllung des Umstandsmoments zusätzlich die Freigabe der Sicherheit durch die Beklagte spricht.

31

Das Umstandmoment wird auch nicht durch etwaige Widerrufe anderer Darlehensnehmer der Beklagten und daran anschließende Prozesse ausgeschlossen. Diese Vorgänge sind ohne Einfluss darauf, ob die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Kläger, ggf. anders als andere Darlehensnehmer, ihren Vertrag nicht widerrufen werden.

2.

32

Da die Rückzahlungsforderung unbegründet ist, können die Kläger auch keine Zinszahlung verlangen.

3.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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