Beschluss vom Landgericht Hamburg (20. Große Strafkammer) - 620 KLs 10/11

Tenor

Der Antrag des Verletzten R.H. vom 18.02.2009 auf Zulassung als Nebenkläger wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf §§ 395 Abs. 3, 396 Abs. 3 S. 2 StPO. Der Verletzte, der nach dem Anklagegegenstand einen Schaden in Höhe von bis zu 40.400,- EUR erlitten hat, ist nicht nach der - hier allein in Betracht kommenden - Regelung des § 395 Abs. 3 StPO zum Anschluss als Nebenkläger befugt. Nach dieser Vorschrift kann ausnahmsweise auch der Betrug gemäß § 263 StGB zum Nebenklageanschluss berechtigen, wenn der Verletzte besonders schutzbedürftig ist. Anhaltspunkte für die notwendige besondere Schutzbedürftigkeit können insbesondere schwere Folgen der Tat darstellen, etwa durch die Tat ausgelöste körperliche oder seelische Schäden sowie Traumata oder Schockzustände, die bereits eingetreten oder zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Mai 2012 – 5 StR 523/11 -, Rn. 8, juris). Derartige Tatfolgen sind hier nicht ersichtlich. Allein wirtschaftliche Interessen eines möglichen Verletzten sind zur Begründung besonderer Schutzbedürfnisse hingegen unzureichend. Der anderenfalls gerade in umfangreichen Betrugsverfahren mit - wie hier - zahlreichen möglichen Verletzten verursachte zeitliche und organisatorische Aufwand wäre regelmäßig geeignet, vorrangigen Zielen des Strafverfahrens sowie dem Gebot zügiger Verfahrensführung zuwiderzulaufen (vgl. BGH, aaO., Rn. 9, juris).

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