Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 91/16

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 18.05.16 gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg vom 29.04.16, Aktenzeichen 67c IN 412/15, bezüglich der Pfändung von Erstattungskosten der privaten Krankenkasse wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde im Jahr 2015 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt J. B. bestellt.

2

Mit Schreiben vom 21.12.15 beantragte der Insolvenzverwalter, gemäß § 850b ZPO festzustellen, dass Erstattungsansprüche des Schuldners aus der privaten Krankenversicherung ( S. I., ...) pfändbar seien, soweit sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Der Schuldner erteile keine Auskünfte in Bezug auf ihm zustehende Erstattungen aus einer privaten Krankenversicherung. Es handele sich um bedingt pfändbare Ansprüche. Im vorliegenden Fall sei eine volle Gläubigerbefriedigung nicht ersichtlich und die Pfändung entspreche der Billigkeit. Durch die Pfändung werde der Schuldner nicht sozialhilfebedürftig. Die Pfändung bringe im Vergleich zu den Lasten nicht nur einen geringen Nutzen.

3

Der Schuldner macht geltend, § 850b Abs. I ZPO finde im Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung. Die unter diese Bestimmung fallenden Ansprüche würden durch den Insolvenzbeschlag nicht erfasst, jedenfalls nicht, wenn es einmalige Leistungen für Kosten ärztlicher Behandlungsmaßnahmen seien. Der Schuldner sie nicht auskunftspflichtig, weil die Erstattungsansprüche nicht unter den Insolvenzbeschlag fallen würden.

4

Mit Beschluss vom 29.04.16, zugestellt am 04.05.16, stellte das Insolvenzgericht fest, dass die Erstattungsansprüche des Schuldners aus der privaten Krankenversicherung pfändbar sind, soweit sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Auch die Ansprüche auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen durch eine private Krankenkasse könnten für pfändbar erklärt werden (BGH MDR 2007, 1219). Billigkeitserwägungen, die dagegen sprächen, seien vorliegend nicht ersichtlich.

5

Am 18.05.16 legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein. Er wiederholt seine bisherigen Ausführungen und weist darauf hin, dass die Pfändbarkeit der Erstattungsansprüche eine Ausnahme sei, deren Billigkeit der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen habe. Hierzu habe dieser nichts vorgetragen.

6

Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.

7

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf den Inhalt der Insolvenzakte ergänzend Bezug genommen.

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

9

Die Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall und andere Krankheitskosten durch einen privaten Krankenversicherungsträger sind zwar grundsätzlich nach § 850b Abs. I ZPO von der Pfändung ausgenommen. Sie können aber ausnahmsweise nach § 850b Abs. II ZPO durch Beschluss des Insolvenzgerichts der Pfändung unterworfen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die durch die Pfändung zu befriedigenden Gläubiger anders voraussichtlich keine volle Befriedigung erhalten können und die Pfändbarkeit nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

10

Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Pfändenden, hier also beim Insolvenzverwalter. An dies Darlegungs- und Beweislasten des § 850b ZPO sind allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da dem Gläubiger im Einzelfall die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht bekannt sein müssen (Prüting /Gehrlein/Ahrens, 9. Aufl ZPO 2017, § 850b Rn 27). Um dem Schutzzweck von § 850b zu genügen, dürfen sie aber auch nicht zu gering sein (Brox/Walker Rz 560).

11

Im vorliegenden Fall ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Schuldner in Bezug auf die hier streitigen Beträge jede Auskunft mit dem Hinweis verweigert, er müsse dazu keine Auskunft erteilen, weil diese Beträge nicht dem Insolvenzbeschlag unterlägen. Dies ist allerdings aufgrund des § 850b Abs. II ZPO nur eingeschränkt zutreffend, so dass den Schuldner aufgrund seines alleinigen Zugangs zu bestimmten Informationen eine sekundäre Darlegungslast trifft, was der Schuldner aber offenbar nicht akzeptieren will.

12

Der Insolvenzverwalter hat hier nach Auffassung des Beschwerdegerichts im Rahmen des ihm Möglichen ausreichend substantiiert vorgetragen, soweit es ihm ohne Mitwirkung des Schuldners überhaupt möglich war.

1.

13

Zur Darlegung der voraussichtlich unvollkommenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger hat der Insolvenzverwalter auf seine Berichte im Insolvenzverfahren verwiesen.

14

Schon mit Beschluss vom 03.02.16 hat das Landgericht Hamburg (326 T 2/16) insoweit ausgeführt, dass nach der für das Gericht nachvollziehbaren Vermögensübersicht des Insolvenzverwalters vom 17.12.2015 sich die Passiva auf rund 50.000.000,00 € gegenüber Aktiva von knapp 4.000.000,00 € belaufen. Ferner dass, auch wenn der Schuldner einzelne Forderungen oder zumindest deren Fälligkeit bestreitet, nach seinen Angaben dennoch erhebliche Forderungen gegen ihn bestehen, wobei die Verwertungserlöse der dagegenstehenden Vermögenswerten vom Schuldner wenig substantiiert worden seien.

15

Bei diesem Sachverhalt kann davon ausgegangen werden, dass eine volle Befriedigung aller Insolvenzgläubiger voraussichtlich nicht erfolgen wird.

2.

16

Im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 850b InsO ist sodann zB auf die Einkommensverhältnisse des Schuldners abzustellen, auf Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden Forderung und auf eine etwaige Böswilligkeit des Schuldners, wenn dieser eine Gläubigerbefriedung zu verhindern sucht (Prüting /Gehrlein/Ahrens, 9. Aufl. ZPO 2017, § 850b Rn 25 ff.).

17

Unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalles, sind auch insoweit an die Darlegungs- und Beweislasten des Insolvenzverwalters keine überspannten Anforderungen zu stellen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Amtsgericht nicht zu beanstanden ist, dass die Zulassung einer Pfändung der Forderungen ausnahmsweise der Billigkeit entsprechen soll.

18

Angesichts des bestehenden Renten- und Gehaltsanspruches des Schuldners ist nicht davon auszugehen, dass die zu pfändende Forderung für ihn Lohnersatzfunktion hat.

19

Im Übrigen verhindert der Schuldner einen Zugriff der Gläubiger bzw. des Insolvenzverwalters auf Informationen zu seinen diesbezüglichen Vermögensverhältnissen, was im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine Rolle spielt.

20

Hinsichtlich der Art und Entstehung des Anspruches kann der Insolvenzverwalter keinen weiteren Sachverhalt darlegen, da der Schuldner jede Auskunftspflicht zu dieser Forderung von sich weist, anstatt den Sachverhalt entsprechend seiner sekundären Darlegungslast nach 3 850b ZPO und seinen umfassenden Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren offen zu legen und sodann dem Gericht eine Entscheidung über die Ansprüche unter Abwägung aller Fakten zu ermöglichen. Diese Verweigerungshaltung muss der Schuldner gegen sich gelten lassen. Wenn er seine eigene Beurteilung der Rechtslage – unter Ausblendung der Ausnahmevorschrift des § 850b Abs. II InsO – an die Stelle einer Beurteilungsmöglichkeit des Gerichts setzt, schafft er dadurch eine Gefährdungslage für die Gläubigerinteressen. Dies mit einer Entscheidung zugunsten der Unpfändbarkeit der Forderung zu belohnen, verstieße gegen Billigkeitsinteressen.

21

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg war daher zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

23

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung.

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