Beschluss vom Landgericht Hamburg - 301 T 260/17

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 24. Juli 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 19. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Betroffenen vom 24. Juli 2017 richtet sich gegen die in der Hauptsache durch Beschluss des Betreuungsgerichts vom 19. Juli 2017 eingerichtete gesetzliche Betreuung unter Einsetzung des Beteiligten als Betreuungsperson.

2

Für die 41-jährige, psychisch erkrankte Betroffene wurde erstmals durch Beschluss des Betreu-ungsgerichts vom 23. Januar 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Hintergrund der durch die F. f. W. mit Schreiben vom 6. Juni 2017 erfolgten Betreuungsanregung war ein zunehmend aggressives und auffälliges Verhalten der Betroffenen, die als eingeschriebene Studentin der Rechtswissenschaften unter anderem den dortigen Dienstbetrieb durch laute verbale Attacken und Beleidigungen erheblich und zunehmend beeinträchtigte. Aufgrund rückständiger Mieten drohe ihr der Verlust des von ihr angemieteten möblierten Zimmers. Auch habe das Jobcenter die Leistungen vollständig ein- gestellt, da die Betroffene als Studentin dort keine Ansprüche habe. Die Betroffene sei daher mittellos. Es drohe die Obdachlosigkeit.

3

Unter dem 22. Juli 2016 sprach sich auch die Betreuungsstelle für die Einrichtung einer Betreu-ung für die Betroffene auch gegen deren Willen aus, da erheblicher Regelungsbedarf bestehe.

4

Die Betroffene befindet sich zwischenzeitlich aufgrund des Unterbringungsbefehls vom 4. Juli 2016 (3002 Js 124/16 (3050)) gemäß § 126a StPO in der geschlossenen Unterbringung des A. K. N.. Dem Unterbringungsbefehl lagen unter anderem Tatvorwürfe der Nachstellung, Bedrohung und Beleidigungen sowie der Körperverletzung und des gewerbsmäßigen Diebstahls zugrunde. Gemäß § 63 StGB hat die Strafkammer die Unterbringung der Betroffenen angeordnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

5

Unter dem 12. November 2016 legte der Sachverständige Dr. L. sein Gutachten zur Frage des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen der Einrichtung einer Betreuung vor. Hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen.

6

Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 richtete das Betreuungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine Betreuung ein. Die Betroffene wurde nachfolgend durch die Betreuungsrichterin am 7. Februar 2017 persönlich angehört.

7

Unter dem 10. März 2017 sprach sich die Betreuungsstelle für die Fortsetzung der Betreuung in der Hauptsache durch die bis dahin tätige Berufsbetreuerin aus. Die Übernahme der Betreuung durch eine - wie die Betroffene wünscht - ehrenamtliche Person aus ihrem privaten Umfeld sei grundsätzlich nicht darstellbar.

8

Unter dem 22. März 2017 nahm der Sachverständige Dr. L. ergänzend zur Frage der weiteren Betreuungserforderlichkeit in der Hauptsache Stellung. Hierauf wird verwiesen.

9

Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte die vormalige Betreuerin mit, als solche künftig nicht mehr zu Verfügung zu stehen. Die Betroffene lehne sie als Betreuerin ab. Es sei nicht gelungen, eine Vertrauensbeziehung aufzubauen.

10

Unter dem 24. Mai 2017 schlug die Betreuungsstelle den Beteiligten als Betreuer vor.

11

Die Betreuungsrichterin hörte die Betroffene am 19. Juli 2017 im Beisein ihres Verfahrenspflegers persönlich an. Auf den Anhörungsvermerk von diesem Tag wird Bezug genommen.

12

Mit Beschluss vom gleichen Tag bestätigte das Gericht die Einrichtung der Betreuung in der Hauptsache (Aufgabenkreise der Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versiche-rungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten) und bestellte den Beteiligten zum neuen Betreuer der Betroffenen. Zugleich wurde eine Überprüfungsfrist zum 19. Juli 2020 festgesetzt.

13

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Betroffenen vom 24. Juli 2017. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vor.

14

Ergänzend wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

15

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Betreuung in der Hauptsache in den aus dem Tenor des angegriffenen Beschlusses ersichtlichen Aufgabenkreisen bestätigt. Die Voraussetzungen der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung in den betroffenen Aufgabenkreisen liegen vor, § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB.

16

Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine Betreuung voraus, dass der zu Betreuende aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise in den betreffenden Aufgabenkreisen nicht besorgen kann. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 19. Juli 2017 zu Recht bejaht.

17

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. - Facharzt für unter anderem Psychiatrie - vom 12. November 2016 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 22. März 2017 leidet die Betroffene an einer chronischen wahnhaften Störung. Komorbide sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen festzustellen.

18

Aufgrund der vorstehenden Erkrankungen ist die Betroffene nicht in der Lage, ihre Angelegen-heiten - soweit sie die eingerichteten Aufgabenkreise betreffen - selbständig zu besorgen. Auch dies entnimmt die Beschwerdekammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverstän-digen Dr. L.. Danach ist die Betroffene krankheitsbedingt nicht einmal rudimentär in der Lage, ihre Defizite zu erkennen bzw. aus eigener Kraft Maßnahmen zu ergreifen, um diese Defizite zu kompensieren. Da es sich bei ihrem Zustand um einen überdauernden handele - so der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. März 2017 - sei langfristig nicht mit einer Änderung zu rechnen. Insbesondere würde auch eine erneute Exploration zu keinen anderen Ergebnissen führen, was sich auch aus den Schriftsätzen der Betroffenen ableiten lasse.

19

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Danach ist die Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihre Vermögenssorge angemessen wahr- zunehmen, was insbesondere in Bezug auf gegen sie angestrengte zivilgerichtliche Verfahren, für deren Kosten sie aufkommen muss, eine Vermögensgefährdung bedeutet. Ihre finanzielle Situation ist im Übrigen angespannt, erhebliche Schulden stehen in Rede. Hinzu kommt, dass die Betroffene in der Vergangenheit infolge ihres krankheitsbedingten Handelns erhebliche Kosten ausgelöst hat, deren Ausmaß sie ihrerseits nicht abschätzen kann und die zwischenzeitlich auch bereits eine Wohnungskündigung zur Folge hatten. Letzteres macht auch die Übertragung des weiteren Aufgabenkreises der Wohnungsangelegenheiten erforderlich.

20

Soweit die Betreuung die verbleibenden Aufgabenkreise der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern betrifft, besteht auch hierfür ein Erfordernis gemäß § 1896 Abs. 1 BGB. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. vom 12. November 2016 ist die Betroffene zur Wahrnehmung ihrer Interessen auch in diesen Bereichen nicht in der Lage, da sie ihre Entscheidungen krankheitsbedingt nicht von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann und aufgrund dessen die konkrete Gefahr besteht, dass sie sich - so Dr. L. - infolge von gravierenden Einschränkungen kognitiver Funktionen weiterhin in erhebliche finanzielle und soziale Schwierigkeiten „manövriert“. Dem schließt sich die Kammer - wie auch der Verfahrenspfleger der Betroffenen - in jeder Hinsicht an.

21

Die Einrichtung der Betreuung in den betroffenen Aufgabenkreisen ist auch gegen den nicht freien Willen der Betroffenen geboten. Der Sachverständige Dr. L. hat hierzu unter dem 12. November 2016 eingehend dargelegt, dass das Urteilsvermögen und die Willensbildung der Betroffenen so erheblich gestört seien, dass mit einer normalen Urteilsfindung oder Motivation nicht mehr gerechnet werden könne. Vielmehr habe die psychische Erkrankung der Betroffenen einen solchen Grad erreicht, dass sie den Ausschluss der freien Willensbildung zur Folge habe und die Willensbildung der Betroffenen lediglich durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen bestimmt werde. Dem schließt sich die Kammer ebenfalls an.

22

Die Einrichtung der Betreuung in der Hauptsache für die jeweiligen Aufgabenkreise gegen den nicht freien Willen der Betroffenen ist auch unter Berücksichtigung der hiermit verbundenen Einschränkung der Freiheitsrechte der Betroffenen verhältnismäßig. Der Betroffenen stehen keine anderen Hilfsangebote zur Verfügung, die gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Betreuung entbehrlich machen könnten. Die Einrichtung der Betreuung entspricht damit ihrem Wohl.

23

Der Beteiligte ist als Berufsbetreuer weiterhin gut geeignet. Einwendungen gegen seine Person hat die Betroffene mit ihrer Beschwerdebegründung nicht vorgebracht. Soweit sie mit ihrer Beschwerde vom 24. Juli 2017 die Einsetzung einer ehrenamtlichen Betreuerin wünscht und diese auch namentlich benennt, ist das Betreuungsgericht diesem Wunsch bereits erstinstanz-lich nachgegangen. Die durch die Betroffene wiederholt vorgeschlagene Frau I. K. teilte insoweit unter dem 22. März 2017 mit, dass sie die Betreuung nicht übernehmen könne. Im Übrigen ist die Beschwerdekammer mit dem Sachverständigen und dem Amtsgericht der Auffassung, dass ein Betreuerwechsel unter Entlassung des jetzt tätigen Berufsbetreuers angesichts des bisherigen Verlaufs der Betreuung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht sinnvoll ist.

24

Der Zeitpunkt, zu dem das Gericht über die Aufhebung oder eine weitere Verlängerung der Betreuung zu entscheiden hat, ist mit dem 19. Juli 2020 angemessen bestimmt worden. Er bleibt deutlich hinter der sachverständigen Empfehlung zurück und ist nicht zu beanstanden.

25

Eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen durch die Kammer war im hiesigen Be-schwerdeverfahren nicht erforderlich. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die Betroffene wurde am 19. Juli 2017 im Beisein ihres Verfahrenspflegers durch die erstinstanzliche Betreu-ungsrichterin persönlich angehört. Ein ausführlicher und eindrücklicher Anhörungsvermerk liegt vor. Neue Umstände von Relevanz hat die Betroffene auch mit ihrer Beschwerde nicht vorge-bracht. Darüber hinaus sind solche Anhaltspunkte auch anderweitig nicht ersichtlich. Soweit die Betroffene ausführt, das der Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 12. November 2016 erst im Anhörungstermin erhalten zu haben, trifft dies nach Aktenlage nicht zu. So ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung der Betreuungsrichterin vom 12. April 2017 (Bl. 334 d.A.), dass die Betroffene das vorgenannte Gutachten des Sachverständigen Dr. L. noch im Verlauf der Hauptverhandlungstage vor der Strafkammer erhalten hat. Zudem hat die vormalige Betreuerin unter dem 24. April 2017 bestätigt, dass das Gutachten vom 12. November 2016 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L. vom 22. März 2017 der Betroffenen zur Verfügung gestellt wurden. Ein Verfahrensfehler ist daher auch insoweit nicht ersichtlich.

26

Schließlich war auch die Einholung eines nochmaligen Gutachtens im Hauptsachverfahren der Betreuungseinrichtung nicht erforderlich. Anhaltspunkte für veränderte tatsächliche Umstände, die eine Aufhebung der Betreuung oder eine Abänderung der Aufgabenkreise nach sich ziehen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass es sich bei dem Zustand der Betroffenen um einen langfristigen, zunächst „überdauernden“ handelt, der ohne zusätzliche Erkenntnisse unverändert ist, hat nicht zuletzt der Sachverständige Dr. L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. März 2017 dargelegt.

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