Beschluss vom Landgericht Hamburg (11. Kammer) - 411 HKO 119/17

Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen durch den Vorsitzenden allein und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten aufgegeben, es ab sofort zu unterlassen, Tickets für die von der Antragstellerin veranstalteten Spiele der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland, insbesondere der Spiele der Endrunde (Gruppen- und K.O.-Spiele) der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland, auf ihrer Online-Ticketbörse unter v..de und /oder über jegliche sonstige Online-Ticketbörsen und /oder sonstige Vertriebskanäle zum Verkauf anzubieten oder anbieten zu lassen, bevor für diese Fußballspiele von der Antragstellerin diese Tickets offiziell zugeteilt wurden und / oder diese Tickets der Antragsgegnerin physisch vorliegen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach einem Gegenstandswert von EUR 100.000,00 zu tragen.

Gründe

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1. Die Antragstellerin hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:

2

Die Antragstellerin ist Veranstalterin FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland. Die sog. „Public-Tickets“ für die Spiele werden von Antragstellerin ausschließlich über eigene und von ihr zugelassene Verkaufskanäle unter Zugrundelegung der AGB der Antragstellerin vertrieben. Dabei hat eine erste Verkaufsphase für Antragstellungen von Ticketinteressenten bereits begonnen, ohne dass bislang Tickets zugeteilt und ausgegeben wurden.

3

In den AGB der Antragstellerin (Anlage AS12) (Ziff.4) ist die Übertragung bereits erworbener – stets personalisierter - Tickets aus Sicherheitsgründen und zur Unterbindung eines preistreibenden Sekundärmarktes streng reglementiert und ohne schriftliche Erlaubnis der Antragstellerin unzulässig (Ziff.4 der AGB).

4

Die Antragsgegnerin betreibt eine global agierende Online-Ticketbörse. Seit spätestens dem 10.10.2017 bietet die Antragsgegnerin auf ihrer Internetplattform www.v..de für fast alle Spiele der FIFA WM 2018 Tickets in einer Vielzahl von Kategorien erheblich über den offiziellen Ticketpreisen der Antragstellerin zum Kauf an. Hierauf wurde die Antragstellerin am 10.10.2017 aufmerksam.

5

2. Das Verhalten der Antragsgegnerin ist wettbewerbsrechtlich unlauter und auf Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1 UWG zu untersagen. Die Antragsgegnerin spiegelt den interessierten Verkehrskreisen unter Verstoß gegen § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 UWG vor, über lieferbare und gültige Tickets für die Spiele der FIFA WM 2018 zu verfügen, obwohl dies nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin nicht der Fall sein kann. Darüber hinaus stellt das Anbieten und Veräußern (noch) nicht vorhandener Tickets unter Vorspiegelung der Verfügbarkeit eine unlautere gezielte Behinderung der Antragstellerin im Sinne von § 4 Nr.4 UWG dar, indem Interessenten dadurch veranlasst werden sollen, nicht auf eine (ungewisse) Zuteilung von Tickets bei der Antragstellerin zu warten, sondern den vermeintlich schnelleren und sichereren Weg zu (überteuerten) Tickets über die Antragsgegnerin zu wählen.

6

Die im Rahmen des Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs.1 Nr.1 Alt. 2 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist bei dem vorliegenden Wettbewerbsverstoß gegeben. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs.2 UWG vermutet.

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3. Das erkennende Gericht ist für die Entscheidung gemäß §§ 13 Abs.1, 14 Abs.2 UWG, 95 Abs.1 Nr.5 GVG sachlich, örtlich und funktional zuständig.

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