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GVG § 14

Gerichtsverfassungsgesetz

Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (11. Kammer) - 411 HKO 119/17
2. November 2017
411 HKO 119/17 2. November 2017