Urteil vom Landgericht Hamburg - 327 O 220/17

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an seinem Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. F. Ü. (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend wiedergegebenen Aussagen zu behaupten oder zu verbreiten:

Für Chaos sorgte aber, dass inzwischen auch einige eher dubiose Organisationen Presseausweise ausstellten. Solche Verbände erzielen über ihre Ausweise gute Einnahmen. Geködert werden Interessenten mit dem Verweis auf ‚Presserabatte‘, die den Inhabern eines entsprechenden Ausweises etwa beim Autokauf oder beim Handyvertrag gewährt würden. Vor allem fünf Verbände sind dieser eher gewerblich motivierte Szene zugerechnet.

- [...]

- der ‚Deutsche P. V.‘ (DPV) aus H. [...],

- [...]

- [...]

All diese Verbände verstehen sich weniger als Interessenverbände, sondern eher als Dienstleister. Sie haben jeweils einige Tausend ‚Mitglieder‘, die sie intern aber teilweise auch als ‚Kunden‘ bezeichnen. [...]

In der Außendarstellung werben sie gezielt um Gelegenheitsschreiber, Blogger und Vereinspressesprecher."

und/oder

Doch wann ist ein Journalist überhaupt ‚hauptberuflich‘? Die alten Verbände stellen darauf ab, dass er seine Einkünfte „überwiegend“ (also zu mindestens 51 %) als Journalist verdient. Die neuen Verbände lassen es dagegen auch gelten, wenn jemand „regelmäßig und dauerhaft“ publizistisch tätig ist.“

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 125.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Angaben in einem Artikel in der Zeitschrift „j.“ geltend.

2

Der Kläger ist ein nicht-gewerkschaftlicher und der Beklagte ein gewerkschaftlicher Berufsverband für hauptberuflich tätige Journalisten. Beide Parteien geben Presseausweise an ihre Mitglieder heraus, sofern diese nachweisen, dass sie hauptberuflich journalistisch tätig sind.

3

Der Beklagte ist Herausgeber der vom N. B. V. produzierten Zeitschrift „j.“, der Mitgliederzeitschrift des Beklagten. Die Abonnementgebühren sind in dem Mitgliedsbeitrag des Beklagten enthalten, aber auch Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift käuflich erwerben. Gemäß den redaktionellen Richtlinien für den „j.“ ist die Zeitschrift „das offizielle Organ“ bzw. „Verbandsorgan“ des Beklagten, hat der Chefredakteur im Rahmen der Richtlinien Freiheit bei der redaktionellen Entscheidung im Einzelnen und trägt die presserechtliche Verantwortung für den gesamten Inhalt (Anlage B 2). Ferner ist der Chefredakteur seitens Herausgeber und/oder Verlag an allen personellen, technischen und strukturellen Entscheidungen, die die Redaktion betreffen, zu beteiligen.

4

In der Ausgabe 01/2017 des „j.“ war der Artikel „M. s. G. d. I.“ des Journalisten C. R. enthalten. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Ein in Teilen ähnlicher Artikel, der die streitgegenständlichen Passagen nicht enthielt, war bereits am 01.12.2016 in der Tageszeitung „t.“ erschienen (Anlage K 11).

5

Mit Schreiben vom 20.01.2017 ließ der Kläger den Beklagten wegen der im Tenor wiedergegebenen Äußerungen in dem Artikel vergeblich abmahnen (Anlage K 2).

6

Der Kläger ist unter Verweis auf die Entscheidungen in Anlage K 3 der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Er hält die angegriffenen Aussagen für wettbewerbsrechtlich unzulässig. Es handle sich um verunglimpfende Äußerungen, unwahre Tatsachenbehauptungen und irreführende geschäftliche Handlungen, die bewusst in den zuvor in der „t.“ erschienen Artikel eingefügt worden seien, um den Kläger zu diffamieren und Eigenwerbung zu betreiben. Der Beklagte sei als Herausgeber der Zeitschrift passivlegitimiert.

7

Der Kläger beantragt,

8

wie erkannt.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte meint, es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien und es liege keine geschäftliche Handlung vor. Der Beklagte sei zudem nicht passivlegitimiert, da er für den Beitrag nicht verantwortlich sei. Der N. B. V. sei für die Zeitschrift unternehmerisch verantwortlich. Die Funktion des Beklagten als Herausgeber beschränke sich auf die Aufstellung redaktioneller Leitlinien. Gemäß diesen redaktionellen Richtlinien (Anlage B 2) sei die Redaktion unabhängig. Der Autor R. habe den streitgegenständlichen Beitrag in Absprache mit dem zuständigen Redakteur als freier Autor verfasst. Der Beitrag gebe nicht die Auffassung des Beklagten wieder.

12

Der Beitrag entspreche im Übrigen der journalistischen Pflicht zur Berichterstattung und diene erkennbar der Information und Meinungsbildung der Leser. Es handle sich um zulässige Meinungsäußerungen. Der Kläger sei gemäß seiner Satzung (Anlage B 6) so organisiert, dass alle Macht beim Vorsitzenden konzentriert sei und ein gewerbliches Unternehmen unter dem Deckmantel eines Vereins betrieben werde.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

14

Mit Schriftsätzen vom 18. und 19.09.2017 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen hinsichtlich beider antragsgegenständlicher Aussagekomplexe Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 bzw. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG zu.

16

1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die Parteien sind Mitbewerber, weil sie bei der Ausgabe von Presseausweisen gegen Entgelt im Wettbewerb stehen. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 15.01.2014, Az. 5 U 20/13, S. 10 ff. (Anlagenkonvolut K 3) sowie die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 25.07.2013, Az. 327 O 94/13, S. 6 ff. (Anlagenkonvolut K 3).

17

2. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Der Beklagte haftet als Herausgeber der Zeitschrift „j.“. Sofern der Beklagte auf den Inhalt der durch ihn herausgegebenen Zeitschrift tatsächlich keinen Einfluss nimmt, sondern gemäß Ziff. 3 der redaktionellen Richtlinien dem Chefredakteur freie Hand lässt, würde dies die Zurechnung nicht unterbrechen. Denn Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung i.S.v. § 3 UWG selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht. Im Falle der Verbreitung wettbewerbswidriger Äußerungen in Medien haftet neben dem Urheber der Äußerung jeder an der Weitergabe und der Verbreitung Beteiligte, soweit sein Verhalten eine geschäftliche Handlung darstellt (BGH GRUR 2015, 906 Rn. 29 - TIP der Woche). Zu diesem Personenkreis zählt insbesondere auch der Herausgeber (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 9 Rn. 2.13 m.w.N.).

18

3. Die Herausgabe des streitgegenständlichen Artikels stellte eine geschäftliche Handlung des Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Es handelte sich um eine Handlung, die mit der Absatzförderung des Beklagten objektiv zusammenhing.

19

Bei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu verneinen, wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 15 - Coaching-Newsletter). Von einer geschäftlichen Handlung ist dementsprechend auszugehen, wenn bereits der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Leser, Zuschauer oder Hörer des redaktionell gestalteten Beitrags erkennt, dass damit der Absatz eines Unternehmens gefördert werden soll (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 2 Rn. 67).

20

Dabei ist eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen, um beurteilen zu können, ob die normalerweise im Vordergrund stehenden Ziele der Information und Meinungsbildung auch im konkreten Fall vorherrschen oder ob andere, wettbewerbsspezifische Motivationen daneben eine nicht ganz untergeordnete Rolle spielen. Dabei sind eine Interessenverflechtung zwischen dem Medienunternehmen und einem Mitbewerber des kritisieren Unternehmens sowie die Form und der Inhalt des Medienbeitrags zu berücksichtigen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2015, 298 - Community & Forum). Wenn sich ein Presseorgan zum Beispiel als „publizistisches Sprachrohr“ einer bestimmten Bankengruppe bezeichnet und Werbepartnern empfiehlt, einer anderen, als „Schmuddelkind“ der Bankenbranche bezeichneten Bank, die Zusammenarbeit mit dieser Bank zu beenden, liegt hierin eine geschäftliche Handlung (OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 14 - Schmuddelkind).

21

Im vorliegenden Fall ist der Artikel in der Mitgliedszeitschrift des Beklagten erschienen. Gemäß den eigenen redaktionellen Richtlinien handelt es sich dabei um „das offizielle Organ“ bzw. „Verbandsorgan“ des Beklagten. Der Artikel setzt sich mit einem unmittelbaren Wettbewerber des Beklagten bzgl. der Ausstellung von Presseausweisen auseinander. Die Seriosität des Klägers und der anderen „neuen Verbände“ ist einer der Hauptgesichtspunkte des Artikels. Denn als Ausgangspunkt der Neuregelung des Presseausweiswesens wird der Umstand dargestellt, dass es derzeit „also ziemlich einfach“ sei, sich auch als Nicht-Journalist einen „Presseausweis“ zu besorgen. Das „nerve“ vor allem die Polizei, deren Arbeit es erschwere, wenn bei kontroversen Demonstrationen politische Gegner mit „Presseausweisen“ hinter die Absperrung gelangten. Anders als in den oben genannten Fällen, die vom Oberlandesgericht Frankfurt entschieden wurden, besteht hier zwischen dem Herausgeber des Beitrags und dem Wettbewerber nicht lediglich eine personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtung. Vielmehr ist der Beklagte als Herausgeber selbst unmittelbarer Wettbewerber des Klägers. Vor diesem Hintergrund ist hier im Ergebnis von einer geschäftliche Handlung des Beklagten auszugehen.

22

4. Die geschäftliche Handlung des Beklagten war gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie unlauter war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen nicht dem allgemeinen Äußerungsrecht für Presseunternehmen, sondern den „deutlich strengeren wettbewerbsrechtlichen Regeln“ unterfallen, da sie im Rahmen einer geschäftliche Handlung getroffen wurden (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 38 - Coaching-Newsletter).

23

a) Der erste Aussagekomplex enthält bereits deshalb eine gemäß § 4 Nr. 1 UWG unlautere Herabsetzung des Klägers, da dieser als „eher dubiose Organisation“ bezeichnet wird, im Gegensatz zu dem Beklagten, der zu den „seriösen Verbänden“ gezählt wird. Zu Verdachtsmomenten, die den Vorwurf einer dubiosen Geschäftemacherei im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen könnten (vgl. BGH GRUR 1995, 270, 274 - Dubioses Geschäftsgebaren), hat der Beklagte nichts Erhebliches vorgetragen. Er beschränkt sich darauf, anhand der Satzung des Klägers darzulegen, dass dieser in Wirklichkeit wirtschaftliche Zwecke verfolge. Den Vorwurf, dass der Kläger „dubios“ sei, begründet dies jedoch nicht.

24

b) Der zweite Aussagekomplex enthält eine irreführende, weil unwahre Angabe über das Unternehmen des Klägers (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG). Auch Äußerungen, die sich darauf beschränken, einen Mitbewerber und sein Angebot gegenüber der Marktgegenseite zu kritisieren, können Angaben i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG sein (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 5 Rn. 1.24). Die Aussage „Die neuen Verbände lassen es dagegen auch gelten, wenn jemand ‚regelmäßig und dauerhaft‘ publizistisch tätig ist“ trifft in Bezug auf den Kläger unstreitig nicht zu.

II.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen