Urteil vom Landgericht Hamburg (12. Zivilkammer) - 312 O 29/18
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr den Begriff „Lichtmiete“ in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen für Waren und Dienstleistungen, nämlich unter dem Zeichen „Lichtmiete“ Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke zu besitzen, unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, wenn dies wie folgt geschieht
a)
d)
(entspricht Anlage K8), und/oder
b)
d)
(entspricht Anlage K19), und/oder
c)
d)
(entspricht Anlage K20), und/oder
d)
d)
(entspricht Anlage K21), und/oder
e) das Zeichen „Lichtmiete“ als Metatag im HTML-Code der Internetseite www.c...de so zu verwenden, dass bei Suche nach dem Begriff „C. L.“ bei Google das folgende Ergebnis erscheint
(entspricht Anlage K22).
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den nach Ziff. 1 beworbenen oder gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils nach Kalendervierteljahren.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch die Verletzungshandlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung des Begriffs „Lichtmiete“.
- 2
Die Klägerin ist im Bereich der Vermietung von LED-Beleuchtungsanlagen an Unternehmen tätig. Sie firmierte von 2009 bis 2018 unter „D. L. GmbH“, bis sie in „D. L. Beteiligungsgesellschaft mbH“ umbenannt wurde. Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin bezüglich der deutschen Wortmarke „D. L.“ (DE ...) mit Priorität vom 11.3.2013 (Klagemarke 1) und der Wort-Bildmarke „D. L.“ (DE ...) mit Priorität vom 13.3.2013 (Klagemarke 2). Die Klagemarken beanspruchen u.a. Schutz für die Vermietung von Beleuchtungsanlagen und Leuchtmitteln (Anlagenkonvolut K 5).
- 3
Die Beklagte bietet ebenfalls LED-Beleuchtungsanlagen an. Sie verwendete im Rahmen ihres Internetauftritts den Begriff „Lichtmiete“ für ein Mietmodell für Straßenbeleuchtungen (Anlagen K 8, K 19-K 22).
- 4
Die Klägerin ist der Meinung, dass die angegriffene Verwendung des Zeichens „Lichtmiete“ die Klagemarken und ihr Unternehmenskennzeichen verletze. Dabei geht sie in erster Linie aus der Klagemarke 1, hilfsweise aus ihrem Unternehmenskennzeichen und weiter hilfsweise aus der Klagemarke 2 vor. Der Begriff „Lichtmiete“ werde vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden, da er nicht beschreibend sei. Vielmehr handele es sich um ein Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt und stehe weder für gängige Dienstleistungen im Bereich von Beleuchtungskonzepten noch für sonstige Produkteigenschaften. Dem Verkehr sei bekannt, dass man Licht nicht wie Sachen mieten könne, deshalb sei „Lichtmiete“ nicht unmittelbar beschreibend. Das Zeichen „Lichtmiete“ werde auch nur selten von Dritten verwendet. Im Übrigen habe die Klägerin in diesem Zusammenhang bereits mehrere Abmahnungen ausgesprochen und Prozesse geführt. Der Bestandteil „Lichtmiete“ sei in den Klagemarken auch prägend. Aufgrund der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarken und der Identität der Dienstleistungen bestehe Verwechslungsgefahr. Neben dem Unterlassungsanspruch macht die Klägerin Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend.
- 5
Nachdem die Klägerin ursprünglich die Anträge angekündigt hatte,
- 6
1. die Beklagte zu verurteilen, es künftig bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
- 7
zu unterlassen,
- 8
im geschäftlichen Verkehr den Begriff „Lichtmiete“ in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Lösungskonzept im Bereich Beleuchtung, insbesondere einem Contracting-Modell, bei dem die Beklagte die Umstellung auf LED Lichttechnologie und die Finanzierung der Investitionskosten sowie Bestandsaufnahme-, Analyse-, Konzepterstellungs-, Planungs-, Projektierungs-, Installations- und Wartungsdienstleistungen gegen Zahlung eines Mietzinses durchführt, nämlich unter dem Begriff „Lichtmiete“ Waren anzubieten, zu vermieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke zu besitzen, unter diesem Begriff Waren einzuführen oder auszuführen oder den Begriff im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für die beschriebenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen;
- 9
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit der nach Ziff. 1 beworbenen oder gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils nach Kalendervierteljahren;
- 10
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch die Verletzungshandlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
- 11
hat sie den Klageantrag zu Ziffer 1 mit Schriftsatz vom 5.11.2018 geändert und beantragt nunmehr,
- 12
wie erkannt.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Die Beklagte ist der Meinung, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Denn es fehle an der Zeichenähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen „D. L." und „L.". Der Bestandteil „L." in den Klagemarken sei nicht prägend, da er ausschließlich die Art der Dienstleistung beschreibe. Das „Lichtmiet"-Konzept der Parteien, bei dem die Kunden nur für die tatsächliche Nutzung des LED-Lichts auf Mietbasis zahlten, werde auch von zahlreichen Anbietern umgesetzt und als „Lichtmiete" beworben (Anlagen B 1-B 5), so dass der Bezeichnung keine herkunftshinweisende Bedeutung zukomme. Infolgedessen und aufgrund des konkreten Kontexts, in dem die Bezeichnung „Lichtmiete" von der Beklagten verwendet werde, fehle es außerdem an der markenmäßigen Benutzung. Die Klagemarken wiesen zudem eine geringe Kennzeichnungskraft auf, die erst durch den Bestandteil „D." entstehe. Eine Verwechslungsgefahr sei somit nicht gegeben. Jedenfalls greife die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG.
- 16
Mit Beschluss vom 18.4.2019 hat die Kammer im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Schriftsätze konnten noch bis zum 29.5.2019 eingereicht werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 17
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
- 18
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung der Wortmarke „D. L.“ gegen die Beklagte zu.
1.
- 19
Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.
a)
- 20
Die Klägerin ist aufgrund der Lizenzbestätigung (Anlage K 15) aktivlegitimiert.
b)
- 21
Die streitgegenständliche Verwendung des Zeichens „Lichtmiete“ ist in dem vorliegenden Kontext (Anlagen K 8, K 19-22) eine Verletzung der Klagemarke 1 im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
aa)
- 22
Die angegriffenen Verletzungsformen stellen eine markenmäßige Benutzung des Zeichens „Lichtmiete“ dar.
- 23
Eine markenmäßige Verwendung setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH GRUR 2017, 520, Rn. 26- MICRO COTTON).
(1)
- 24
Im Streitfall versteht der Verkehr das Zeichen „Lichtmiete“ in dem vorliegenden Kontext der Anlagen K 8 und K 19-21 zumindest auch als Herkunftshinweis.
- 25
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei „Lichtmiete“ um ein Fantasiewort handelt, das keine unmittelbar erkennbare Bedeutung hat, da man Licht nicht mieten kann. Es bedarf somit weiterer Gedankenschritte, um zu der Vermietung von Beleuchtungsanlagen zu gelangen.
- 26
Hinzu kommt, dass auch die Art und Weise der Verwendung die Nutzung im Sinne einer Marke nahelegt. Eine blickfangmäßige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens im Rahmen der Produktkennzeichnung spricht für eine markenmäßige Verwendung (BGH a.a.O.). In der Anlage K 8 ist das Zeichen „Lichtmiete“ blickfangmäßig hervorgehoben und grafisch abgetrennt von dem darunter befindlichen Fließtext. In der Anlage K 19 befindet sich das Zeichen „Lichtmiete“ direkt neben dem Domainnamen „C.“. In der Anlage K 20 erscheint das Zeichen „Lichtmiete“ ebenfalls hervorgehoben neben dem Unternehmenslogo der Beklagten. In der Anlage K 21 steht das Zeichen „Lichtmiete“ in Alleinstellung als eigener Oberpunkt. Bei einer derart hervorgehobenen Art und Weise der Verwendung geht der Verkehr von einem Herkunftshinweis aus und nicht von einer lediglich beschreibenden Verwendung.
- 27
Die Beklagte hat auch nicht belegt, dass der Begriff „Lichtmiete“ in Deutschland bereits vor der angegriffenen Verletzungshandlung in einem Maße beschreibend für die Vermietung von Beleuchtungsanlagen verwendet worden ist, dass hierdurch das Verkehrsverständnis im Sinne eines beschreibenden Begriffsinhalts geprägt worden sein könnte. Soweit sich die Beklagte auf die Anlagen B 1-B 5 beruft, ist dies nicht ausreichend. Die Anlage B 1 umfasst den Ausdruck einer Internetseite, die lediglich den Begriff „Lichtmiet-Konzept“ enthält. Bei der Anlage B 2 handelt es sich um ein Interview mit dem Vorstand der Z. Group, in dem ein Geschäftsmodell erklärt wird, bei dem man Licht mieten könne. Bei den drei Ausdrucken von Internetseiten in den Anlagen B 3-B 5 wird zwar das Wort „Lichtmiete“ verwendet, jedoch kann angesichts der geringen Anzahl von Nachweisen nicht davon ausgegangen werden, dass diese das Verkehrsverständnis maßgeblich geprägt haben. Hinzu kommt, dass es an Vortrag zum Umfang der Verbreitung dieser Internetseiten fehlt.
(2)
- 28
Nach alledem ist eine markenmäßige Benutzung des Zeichens „Lichtmiete“ in den Anlagen K 8 und K 19-21 zu bejahen.
(3)
- 29
Gleiches gilt auch für die Verwendung als Metatag (Anlage K 22). Denn dort reicht es für eine markenmäßige Verwendung aus, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen (BGH GRUR 2015,1223, Rn. 23- Posterlounge).
bb)
- 30
Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht Verwechslungsgefahr.
- 31
Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft der Klagemarke oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren- /Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 „defacto“; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 „CompuNet/ComNet“).
(1)
- 32
Es besteht Identität zwischen der Dienstleistung „Vermietung von Beleuchtungsanlagen und Leuchtmitteln“, für welche die Klagemarke 1 eingetragen ist und den von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen.
(2)
- 33
Zwischen der Klagemarke 1 „D. L.“ und „L.“ besteht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Denn die Klagemarke 1 „D. L.“ wird maßgeblich durch den Bestandteil „L.“ geprägt, hinter den der beschreibende Bestandteil „D.“ zurücktritt. Die Beklagte hat den prägenden Bestandteil in identischer Form übernommen, was zur Annahme einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit führt.
(3)
- 34
Aufgrund der Dienstleistungsidentität und der hochgradigen Zeichenähnlichkeit besteht selbst bei Zugrundelegung einer nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr.
c)
- 35
Auf die Schutzschranke von § 23 Nr. 2 MarkenG kann sich die Beklagte nicht berufen. Diese Vorschrift privilegiert die Benutzung beschreibender Angaben über Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sie gestattet jedoch nicht die Verwendung von kennzeichnungskräftigen Marken Dritter (BGH GRUR 2017, 520 Rn. 42-MICRO COTTON zu Art. 12 lit. b UMV). Von einer rein beschreibenden Verwendung des Zeichens „Lichtmiete“ kann aufgrund des Vorstehenden nicht ausgegangen werden.
2.
- 36
Der Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte handelte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Die Klägerin ist aufgrund der Anlage K 15 auch hinsichtlich der Annexansprüche aktivlegitimiert. Ein dem Lizenznehmer entstandener Schaden kann im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangt werden (BGH GRUR 2012, 630, Rn. 51-CONVERSE II).
II.
- 37
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 269 Abs. 3 ZPO. Da der ursprüngliche Klageantrag zu Ziffer 1 sich nicht auf die konkrete Verletzungsform bezog und infolgedessen auch denkbare, nicht markenmäßige Verwendungen des Zeichens „Lichtmiete“ umfasste, war er zu weit gefasst. Aus diesem Grunde hat die Klägerin 1/5 der Kosten zu tragen.
- 38
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1, S.2 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- MarkenG § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft 2x
- MarkenG § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch 4x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x




