Beschluss vom Landgericht Hamburg (8. Große Strafkammer) - 608 KLs 5/17

Tenor

Unter Aufhebung des soeben gefassten Beschlusses der Kammer vom 17. April 2020 wird festgestellt, dass der Lauf der Unterbrechungsfristen nach § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO seit dem 28. März 2020 gemäß § 10 Abs. 1 EGStPO weiterhin – durchgängig – gehemmt ist.

Gründe

1

Gemäß § 10 Abs. 1 EGStPO ist unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung der Lauf der in § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann.

2

Diese Voraussetzungen sind unter umfassender Gesamtabwägung aller Umstände weiterhin erfüllt.

3

Auf die in den vorangegangenen Beschlüssen benannten Aspekte und Besonderheiten des hiesigen Falls wird inhaltlich Bezug genommen.

4

Nach Abfassung des Beschlusses vom heutigen Tag über die Beendigung der Hemmung hat die Kammer Kenntnis erlangt, dass eine konkrete Gefahr einer Infizierung hinsichtlich eines der Mitglieder der Sitzgruppe mit dem Corona-Virus nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Insoweit hat Herr VRiLG P. mitgeteilt, dass er soeben erfahren habe, dass seine Reihenhausnachbarin heute positiv auf das SARS CoV 2-Virus getestet worden sei. Er selber habe zwar keinen Kontakt zu ihr gehabt. Es habe aber nicht ausschließbar ein näherer Kontakt zwischen seinen und den Kindern der infizierten Nachbarin beim Spielen draußen stattgefunden.

5

Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse ist eine Ansteckung des Kollegen vermittelt über die Kinder zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließbar. Hierbei hat die Kammer auch die vom RKI angenommene zweiwöchige Inkubationszeit der Erkrankung berücksichtigt.

6

Diese neuen Umstände, die der Kammer bei der ersten Beschlussfassung vom heutigen Tag nicht bekannt waren, geben den Ausschlag, dass die Voraussetzungen der Vorschrift des § 10 EGStPO unter nochmaliger Abwägung aller Umstände weiterhin und durchgängig erfüllt sind.

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