Beschluss vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 472/20

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

1.) die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufzustellen und/oder verbreiten zu lassen:

1.1. „Fake-News-Affäre der K. Nachrichten“

1.2. „Mitten in der Corona-Krise läuft an der Förde eine Schlammschlacht, die zu großen Teilen auf Fake-News beruht“

1.3. „Die K. Nachrichten holen aus, fabulieren von einem Netzwerk der Polizeiführer und nehmen die drei ranghöchsten Polizisten des Landes ins Visier“

1.4. ...

1.5. ...

wenn dies geschieht, wie in der Printausgabe des S. Nr. 42 vom 10.10.2020 unter der Überschrift „Unter Feuer“ und/oder in dem Artikel auf S. Online (S-Plus) vom 09.10.2020 unter der Überschrift „Fake-News Affäre der K. Nachrichten“;

2.) ...

3.) ...

II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 4/7 und die Antragsgegnerin 3/7 zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 42.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet.

2

Mit den untersagten Äußerungen wird vorgeworfen, bewusst die Unwahrheit verbreitet zu haben. Prozessual ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist.

3

Im Telefonat am 18.11.2020 wurde mitgeteilt, dass die weiteren angegriffenen Äußerungen rechtmäßig verbreitet worden sein sollen:

4

Ziffer 1.4. sei eine zulässige Meinungsäußerung. Ziffer 1.5. sei nach dem Streitgegenstand in der Antragsschrift nicht unwahr. Ziffer 2. sei unbegründet, da „windig“ sich nicht allein auf die sog. Rocker-Affäre beziehe; es sei danach eine zulässige Meinungsäußerung. Hinsichtlich Ziffer 3. sei die Antragsfassung problematisch, außerdem entstehe der fragliche Eindruck nicht.

5

Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 wurden die nicht untersagten Äußerungen zurückgenommen.

6

Die Kammer hat von § 938 ZPO Gebrauch gemacht.

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