Urteil vom Landgericht Hamburg (32. Zivilkammer) - 332 O 315/19

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die klagende Person hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.116,74 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine gewerbliche Policenaufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz aus einer Kapitallebensversicherung einer Versicherungsnehmerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

2

Die Versicherungsnehmerin und ursprüngliche Rechteinhaberin M. M. (im Folgenden: „VN“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der Hamburg M. Versicherung AG) auf Basis des Antrags vom 15.07.2004 (Anlage B1) eine kapitalbildende Lebensversicherung im sog. Policenmodell unter der Versicherungsschein-Nr. 430 346 261 ab. Die entsprechend ihrem Antrag erstellte, fest verbundene, linksseitig geöste Versicherungsurkunde (Anlagen B2) einschließlich AVB übersandte die Beklagte dem Versicherungsnehmer mit Policenbegleitschreiben vom 28.07.2004 (Anlage B3). Die Unterlagen sind der VN auch zugegangen.

3

Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 2 den folgenden eingerückten Hinweis (vgl. zum Format Anlage B5):

4

Sie können dem Abschluß der Versicherung bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungs-Urkunde in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.

5

Vertragsbeginn war der 01.09.2004. Mit Schreiben vom 23.11.2011 (Anlage B6) beantragte die VN eine Vertragsänderung in Form einer Beitragsänderung. Mit Schreiben vom 27.12.2001 kündigte die VN die Versicherung, woraufhin die Beklagte die Versicherung mit Schreiben vom 27.12.2001 abrechnete und an die VN insgesamt 5.341,64 € auszahlte (Anlagen B7 und B8). Im Jahr 2016 trat die VN die Rechte und Ansprüche in Bezug auf den Versicherungsvertrag an die Policenaufkäuferin F. ab, die mit Schreiben vom 26.08.2016 erstmals den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag erklärte (Anlage B9). Mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2018 trat die Klägerin erstmals an die Beklagte heran und zeigte den erneuten Widerspruch der VN sowie die Abtretung der Ansprüche der VN aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag an, beides datiert auf den 07.12.2017 (vgl. Anlage B10 bis B12). Eine Rückabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die VN zeigte die Policenaufkäuferin F. mit Schreiben vom 13.02.2018 an (Anlage B13).

6

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich unwirksam. Die Beklagte habe daher der Klägerin als Policenaufkäuferin aus Bereicherungsrecht die Beiträge zurückzuerstatten sowie die tatsächlich hieraus gezogenen Nutzungen herauszugeben abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte bzw. der ausgezahlten Ablaufleistung sowie abzüglich der Risikokosten.

7

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.116,74 € zu zahlen nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

8

Nunmehr beantragt die Klägerin,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.588,29 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die VN die Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten habe. Zudem könne sich die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin nicht auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 5a VVG a. F. berufen. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – der den Vertrag abschließende Verbraucher seine Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines Widerspruchs bereits vor Erklärung des Widerspruchs abtrete. In diesem Fall sei der Widerspruch des Verbrauchers einem Widerspruch der Policenaufkäuferin gleichzusetzen.

13

All dies könne im Ergebnis aber auch deshalb dahinstehen, da das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt sei.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

17

Der erklärte Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ist nicht wirksam, da die Frist zur Ausübung des Widerspruchs zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. Die VN ist über ihr Widerspruchsrecht sowohl formal als auch inhaltlich ordnungsgemäß belehrt worden (hierzu unter 1.). Und selbst wenn man dies anders sehen sollte, wäre jedenfalls von Verwirkung auszugehen (hierzu unter 2.).

1.

18

Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. (Fassung vom 13.07.2001) gilt der Vertrag, sofern der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat, auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Der Lauf der Frist beginnt gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a.

19

Die streitgegenständliche Belehrung ist formell ordnungsgemäß, da sie drucktechnisch hinreichend deutlich hervorgehoben ist. Die Belehrung ist nicht nur in Fettdruck gehalten, sondern auch durch das Einrücken des Absatzes hervorgehoben. Die Belehrung ist der einzige auf diese Weise eingerückte und fettgedruckte Absatz in den nur zweiseitigen Anschreiben. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Widerspruchsbelehrung auch einem Versicherungsnehmer ins Auge springt, der nicht nach einer entsprechenden Belehrung sucht. Dies würde, da das Policenegleitschreiben lediglich zwei Seiten lang ist auch gelten, wenn die Belehrung lediglich eingerückt – und nicht zusätzlich in Fettdruck gehalten – wäre.

b.

20

Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie belehrt den Versicherungsnehmer zutreffend über die Form des Widerspruchs, über die Dauer der Widerspruchsfrist und über den Umstand, dass die Absendung zur Wahrung der Frist ausreichend ist. Die Belehrung informiert den Versicherungsnehmer auch eindeutig über den Beginn der Widerspruchsfrist. Die Belehrung stellt insofern auf den „Erhalt der Versicherungs-Urkunde“ ab. Diese Formulierung ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig dahin zu verstehen, dass die Widerspruchsfrist erst zu laufen beginnt, wenn er nicht nur den Versicherungsschein, sondern die gesamte Versicherungs-Urkunde mit allen Anlagen in den Händen hält (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 03.05.2017, 9 U 68/17, Anlage B14; Beschl. v. 28.05.2018, 9 U 51/18, Anlage B17; Beschl. v. 14.08.2018, 9 U 81/18, Anlage B18). Durch den Klammerzusatz nach dem Wort Textform „(z. B. per Brief, Fax oder E-Mail)“ wird die zutreffende Belehrung auch nicht falsch, da hierdurch für jeden verständigen Versicherungsnehmer nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass der Begriff „Textform“ in irgendeiner Weise eingeschränkt werden soll, sondern lediglich Möglichkeiten für die Erklärung des Widerspruchs dargestellt werden sollen. Die Belehrung benennt auch die Frist von 14 Tagen sowie die Textform richtig.

2.

21

Selbst wenn man mit der Klägerin aber davon ausgeht, dass die VN entgegen der obigen Ausführungen von der Beklagten unzutreffend über ihr Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG belehrt worden ist, so war die VN unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles nach Treu und Glauben mit der Ausübung ihres Widerspruchsrechtes im Jahr 2016 nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13). Der Bundesgerichtshof hat auch in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Absatz 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden ist, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles bestätigt, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein kann (vgl. BGH Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15).

22

Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt. Das erforderliche Zeitmoment liegt hier unzweifelhaft vor, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2004 und der (erstmaligen) Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2016 ein Zeitraum von 12 Jahren liegt. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten - hier der VN - an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, Rn. 23; Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rn. 43 - juris). Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein.

23

Angesichts eines Zeitraumes von 12 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme, dass die Beklagte im Jahre 2016 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste und auch die VN insoweit nicht mehr schutzwürdig erscheint. Die VN hat nach Zusendung der Police die Beitragszahlung aufgenommen. Sie hat zusätzlich jährliche schriftliche Informationen über die Wertentwicklung des Vertrages von der Beklagten entgegengenommen, ohne irgendetwas zu beanstanden. Zudem hat sie eine Vertragsänderung beantragt und auch dadurch den Vertrag gelebt. Ein gravierender Umstand für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist hier aber vor allem auch der lange Zeitraum, der zwischen der Kündigung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Jahr 2011 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Jahr 2016 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag bereits für knapp fünf Jahre faktisch vollständig beendet, bevor der Widerspruch (erstmals) erklärt wurde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 - IV ZR 210/14) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.). Dennoch ist auch der Zeitraum, der zwischen Kündigung und Widerspruch vergangen ist, als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.08.2019, Az. 11 U 95/18). Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die VN ihre Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, ihre Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.02.2019, Anlage B 16). Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung – selbst wenn man sie entgegen der obigen Ausführungen inhaltlich für fehlerhaft halten würde – der VN nicht die Möglichkeit genommen hat, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Denn die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nach Auffassung der Kammer formal ausreichend. Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier, wie oben unter Ziffer I. 1. der Entscheidungsgründe ausgeführt, gewahrt. Inhaltlich leidet sie allenfalls an dem Mangel, dass der Fristbeginn statt ausdrücklich an den Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation lediglich von dem „Erhalt der Versicherungs-Urkunde“ abhängig gemacht wurde. Durch diesen ggf. inhaltlichen Mangel wurde der VN jedoch nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Die VN hatte aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man sie gemessen an den Vorgaben des § 5a VVG a. F. für inhaltlich falsch hält – alle Informationen, um von ihrem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. So wurde auch richtig über die Schriftform und die 14-Tages-Frist aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände musste die Beklagte im Jahr 2016 nicht mehr damit rechnen, dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angezweifelt wird. Sie durfte sich vielmehr auf Wirksamkeit des Vertrages einstellen.

3.

24

Mit Entfall des Hauptanspruches entfällt auch der Anspruch auf die Nebenforderungen.

II.

25

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 269, 709 S. 1 und. S. 2 ZPO.

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