Beschluss vom Landgericht Hamburg (21. Große Strafkammer) - 621 Qs 3/26
Tenor
Die Beschwerde der Europäischen Staatsanwaltschaft, Zentrum Hamburg, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 05.12.2025, Az.: 166 Gs 2015/25, mit dem die Genehmigung der Durchsuchung näher bezeichneter Räumlichkeiten und Sachen der Tatunbeteiligten H. J., wohnhaft H. Straße
, H., und L. Y., wohnhaft: J. D. , H., sowie die Beschlagnahme näher bezeichneter Gegenstände versagt wurde, wird verworfen.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde der Europäischen Staatsanwaltschaft, Zentrum Hamburg, ist unbegründet.
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1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die ersuchte richterliche Genehmigung versagt. Hintergrund ist ein bei der Regionalstaatsanwaltschaft in K. (Polen) geführtes Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. Mit Beschluss vom 12.11.2025 hat die Europäische Staatsanwaltschaft Polen in diesem Zusammenhang u.a. die im Tenor genannten Ermittlungsmaßnahmen angeordnet und die deutschen Strafverfolgungsbehörden um Vollstreckung dieser Maßnahmen ersucht.
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Die Zusammenarbeit der Delegierten Europäischen Staatanwälte ist in der EUStA-VO geregelt. Für grenzüberschreitende Ermittlungen gelten die Art 30 ff. EUStA-VO. Gemäß Art. 31 Abs. 2 S. 2 EUStA-VO ist für die Begründung und Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen (hier: Durchsuchung und Beschlagnahme) das Recht des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts maßgeblich, während die Vollstreckung der zugewiesenen Maßnahmen gemäß Art. 32 EUStA-VO dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts obliegt. Ist nach dem Recht des Mitgliedsstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine richterliche Genehmigung für die Maßnahme erforderlich, so ist sie gemäß Art. 31 Abs. 3 EUStA-VO von dem unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt (hier Hamburg) nach dem Recht seines Mitgliedstaats einzuholen.
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In Bezug auf die Auslegung der vorgenannten Regelung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Grundsatzentscheidung vom 21.12.2023 – C-281/22 (GK, BOD GmbH, SL) – konkretisierend klargestellt, dass es bei Ermittlungsmaßnahmen, die mit schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechte verbunden sind, wie es etwa bei der Durchsuchung von Privatwohnungen, Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf persönliches Eigentum und der Sicherstellung von Vermögenswerten der Fall ist, dem Mitgliedstaat des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt obliegt, im nationalen Recht angemessene und ausreichende Garantien wie eine vorherige gerichtliche Kontrolle vorzusehen, um die Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit solcher Maßnahmen sicherzustellen. Es sei, so der EuGH, dem unterstützenden Mitgliedstaat schon aus Praktikabilitätserwägungen verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer solchen Maßnahme zu überprüfen, weil die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts, um eine solche Prüfung vornehmen zu können, unter anderem die gesamte Verfahrensakte eingehend prüfen müsste, die ihr von den Behörden des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts zu übermitteln und gegebenenfalls zu übersetzen wäre. Daher seien Art. 31 und 32 EuStA-VO dahingehend auszulegen, dass sich die Kontrolle einer solchen zugewiesenen Ermittlungsmaßnahme nur auf Gesichtspunkte der Vollstreckung dieser Maßnahme beziehen dürfe, nicht aber auf Gesichtspunkte der Begründung und der Anordnung der Maßnahme, die, wenn es um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte der betroffenen Person gehe, einer vorherigen gerichtlichen Kontrolle im Mitgliedstaat des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts unterliegen müsse.
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Die hier zugewiesene Ermittlungsmaßnahme in Form einer Durchsuchung der Privaträume nicht tatbeteiligter Personen stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, für den nach deutschem Recht gemäß §§ 103, 105 StPO ein Richtervorbehalt vorgesehen ist. Insofern bedarf es nach den vorstehenden Grundsätzen einer – vorherigen – gerichtlichen Entscheidung im Mitgliedstaat des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts (hier: Polen).
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Die Zweckmäßigkeitserwägungen in der Beschwerdebegründung der Europäischen Staatsanwaltschaft, Zentrum Hamburg, gehen an diesen Grundsätzen vorbei. Der Hinweis darauf, dass ein ausreichender Rechtsschutz durch die Anfechtbarkeit der Ermittlungsanordnung nach nationalem (polnischem) Recht gewährleistet sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil es an der Gleichwertigkeit zwischen einer – vom Europäischen Gerichtshof geforderten – vorherigen gerichtlichen Überprüfung der Ermittlungsanordnung und einer nachträglichen Anfechtbarkeit fehlt. Im letzteren Fall wurde die Anordnung im Regelfall bereits vollzogen. Auch die Erwägungen zur unabhängigen Stellung des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts im Justizsystem führen angesichts der klar definierten Vorgaben in dem Urteil des EuGH nicht weiter. Da dort eindeutig von einer vorherigen gerichtlichen Kontrolle die Rede ist, besteht kein Spielraum für die in der Beschwerdebegründung geforderte Ausnahme.
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2. Angesichts der klar formulierten – nicht auslegungsfähigen – Grundsätze in dem zitierten Urteil des EuGH konnte die Kammer über die Sache ohne Vorlage beim EuGH entscheiden. Die Kammer schließt sich auch insoweit der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Hamburg an.
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Referenzen
- 66 Gs 2015/25 2x (nicht zugeordnet)
- Art 30 ff. EUStA-VO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 31 Abs. 2 S. 2 EUStA-VO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 32 EUStA-VO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 31 Abs. 3 EUStA-VO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 31 und 32 EuStA-VO 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 103 Durchsuchung bei anderen Personen 1x
- StPO § 105 Verfahren bei der Durchsuchung 1x