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StPO § 105 Verfahren bei der Durchsuchung

Strafprozeßordnung

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 33/25
27. Oktober 2025
12 Qs 33/25 27. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 37/25
21. August 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Fürth - 473 Gs 490/25
3. Juni 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 436/24
1. April 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 232/24
13. März 2025
2 StR 232/24 13. März 2025
Beschluss vom Amtsgericht Moers - 800 Gs 95/25
28. Februar 2025
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Beschluss vom Landgericht München II - 19 Qs 24/24
18. Dezember 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 K 1457/23
13. November 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 S 24.988
11. November 2024
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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 24-IV-23
24. Oktober 2024
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