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StPO § 105 Verfahren bei der Durchsuchung

Strafprozeßordnung

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (21. Große Strafkammer) - 621 Qs 3/26
19. Januar 2026
621 Qs 3/26 19. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 ORs 56/25
18. November 2025
2 ORs 56/25 18. November 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 33/25
27. Oktober 2025
12 Qs 33/25 27. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 37/25
21. August 2025
StB 37/25 21. August 2025
Beschluss vom Landgericht Hamburg (8. Große Strafkammer) - 608 KLs 5/25
28. Juli 2025
608 KLs 5/25 28. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 644/24
15. Juli 2025
2 StR 644/24 15. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Trier (1. Strafkammer) - 1 Qs 25/25
2. Juli 2025
1 Qs 25/25 2. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Hamburg (16. Große Strafkammer) - 616 Qs 14/25, 616 Qs 14/25 - 5701 Js 49/24
5. Juni 2025
616 Qs 14/25, 616 Qs 14/25 - 5701 Js 49/24 5. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Fürth - 473 Gs 490/25
3. Juni 2025
473 Gs 490/25 3. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Stuttgart (6. Große Wirtschaftsstrafkammer) - 6 Qs 2/25
16. April 2025
6 Qs 2/25 16. April 2025