Urteil vom Landgericht Hannover - 14 O 207/23

Urteil
in dem Rechtsstreit
XXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
gegen
XXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
XXX
hat das Landgericht Hannover - 14. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 15.08.2024 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das PKW-Mehrzweckfahrzeug, VW T6 Multivan, FIN: XXX, nebst den dazugehörigen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und die Fahrzeugschlüssel herauszugeben.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 26.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines Fahrzeugs VW T 6 Multivan.

Auf eine auf der Internetplattform e-bay-Kleinanzeigen eingestellte Verkaufsanzeige vom 26.03.2023 über das vorgenannte Fahrzeug nahm der Sohn des Klägers Kontakt mit dem Verkäufer auf.

Am 05.04.2023 fuhr der Kläger gemeinsam mit seinem Sohn nach Niedersachen und traf sich dort wie zuvor vereinbart mit dem Verkäufer des Fahrzeugs, einem XXX, auf einem Parkplatz in Northeim. Er nahm Einsicht in Fahrzeugbrief (Anlage B 2, Bl. 79 d. A.), Fahrzeugschein (Anlage B 1, Bl. 77 d. A.) und "den DEKRA-Bericht". Nach Besichtigung und Probefahrt erwarb der Kläger das Fahrzeug und übergab 26.000,00 EUR in bar an den Verkäufer. Da der Verkäufer mitteilte, aktuell nur über einen Schlüssel zu verfügen und diesen später nachreichen zu wollen, behielt der Kläger weitere 500,00 EUR des mit 26.500,00 EUR vereinbarten Kaufpreises ein. Dies wurde in dem als Anlage K 4 (Bl. 11 d. A.) vorgelegten schriftlichen Kaufvertrag entsprechend vermerkt.

Am 12.04.2023 befand sich das Fahrzeug in einer Kfz-Werkstatt in XXX Dort wurde es von der Polizei sichergestellt. Die Beklagte hatte am selben Tag Strafanzeige erstattet, da sie das an den Verkäufer für die Dauer von 4 Tagen vom 03. bis 06.04.2023 vermietete Fahrzeug nicht zurückerhalten hatte. Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Hannover geführten Ermittlungsverfahrens (Az.: 2527 Js 71897/23) stellte sich heraus, dass Fahrzeugbrief und Zulassungsbescheinigung eine nicht als solche erkennbare Fälschung waren. Es handelte sich um Original-Blanko-Dokumente, die zuvor bei einem Einbruch im Jahr 2022 entwendet worden waren. Auch die im Rahmen der Sicherstellung eingesetzten Polizeibeamten stellten bei der Überprüfung der Fahrzeugpapiere zunächst keine Auffälligkeiten fest und bestätigten ihre Echtheit. Unstimmigkeiten wurden erst über die Kennzeichen am Fahrzeug und eine anschließende Halterabfrage erkannt.

Auf die durch das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 12.09.2023 (Anlage K 2, Bl. 8 d. A.) bestätigte Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 02.08.2023 (Bl. 135 d. beigezogenen Ermittlungsakte), wurde das Fahrzeug gemäß § 111 n StPO an die Beklagte als Geschädigte herausgegeben.

Der Kläger meint, er habe das Fahrzeug gutgläubig erworben und die Beklagte sei zur Herausgabe verpflichtet. § 935 BGB stehe nicht entgegen. Die Sache sei nicht abhandengekommen, denn die Beklagte habe mit der Vermietung schließlich den Besitz freiwillig aufgegeben. Er habe nicht argwöhnisch werden müssen, als der Verkäufer ihm mitteilte, der zweite Schlüssel befinde sich bei seinem Bruder und werde dem Kläger nach Rückkehr des Bruders aus dem Urlaub übersandt. Zudem sei wesentlich, dass der vom Kläger gezahlte Kaufpreis nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und zwischen den Parteien unstreitig nicht erheblich von den üblicherweise für ein solches Fahrzeug zu zahlenden Kaufpreisen abweicht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das PKW-Mehrzweckfahrzeug, VW T6 Multivan, FIN: XXX, nebst den dazugehörigen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und die Fahrzeugschlüssel an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe das Eigentum an dem Fahrzeug nicht gutgläubig erworben. Er habe grob fahrlässig nicht erkannt, dass es sich bei dem Verkäufer nicht um den Eigentümer des Fahrzeugs handelt. Der Kläger sei nach § 932 Abs. 2 BGB als bösgläubig anzusehen. Diverse Auffälligkeiten, so namentlich der fehlende Zweitschlüssel und der Treffpunkt, hätten Anlass zu Nachforschungen gegeben. Die Vorlage des Fahrzeugbriefs mit derselben Identifikationsnummer wie der des Fahrzeugs sei nicht ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hannover, Az. 2527 Js 71897/23 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 985 BGB Anspruch auf Herausgabe des von ihm am 05.04.2023 erworbenen Pkw-Mehrzweckfahrzeuges VW T 6 mit der im Tenor bezeichneten Fahrzeugidentifikationsnummer nebst der zugehörigen Fahrzeugpapiere sowie der Schlüssel.

1. Der Kläger hat von dem nichtberechtigten Verkäufer XXX gutgläubig gemäß § 932 BGB das Eigentum an dem von der Beklagten zuvor vermieteten Pkw erworben.

a) Der Gutgläubige Erwerb ist nicht nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Die Sache ist nicht abhandengekommen. Indem die Beklagte das Fahrzeug zuvor an den Veräußerer vermietet und ihm überlassen hatte, hat sie ihren Besitz daran freiwillig aufgegeben.

b) Der Kläger handelte auch gutgläubig.

Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Kläger handelte nicht grob fahrlässig. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 01.03.2013, V ZR 92/12, juris. Rn. 11) wird unter der hier nur in Betracht kommenden Alternative der groben Fahrlässigkeit im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Eine Sorgfaltspflicht des Klägers im vorgenannten Sinne liegt nicht vor.

Der Kläger hat das Fahrzeug unstreitig zu einem für ein solches Fahrzeug üblichen Preis erworben.

Die Entgegennahme des Fahrzeugs ohne Zweitschlüssel, kann, worauf die Beklagte zurecht hinweist, unter Umständen Indiz für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sein. Der Kläger hat vorliegend jedoch mit dem Einbehalt eines Teilbetrages des Kaufpreises reagiert und die Höhe des Einbehalts mit der eigenen Kenntnis von den Kosten für das Kodieren eines neuen Zweitschlüssels durch den Hersteller plausibel begründet. Der Kläger war entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend auch nicht gehalten, sich umgehend die Kontaktdaten des Bruders, um die Möglichkeit der sofortigen Abholung des Schlüssels prüfen zu können, nennen zu lassen. Da sich nach den Angaben des Veräußerers der Bruder bei Übergabe des Fahrzeugs im Urlaub befand, wäre ein solches Vorgehen nicht erfolgversprechend gewesen. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger und sein Sohn erst im Rahmen dieses Rechtsstreites angegeben haben, der Veräußerer habe mitgeteilt, der Bruder befinde sich im Urlaub, kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Die Angabe steht nicht im Widerspruch zu den von der Beklagten selbst mitgeteilten (vgl. Schriftsatz v. 12.01.2024, dort S. 3, Bl. 71 d. A.) Angaben des Klägers bzw. seines Sohnes im Rahmen der polizeilichen Vernehmung. Im Gegenteil hat der Sohn bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung ausdrücklich angegeben, der Veräußerer habe mitgeteilt, der Schlüssel sei bei seinem Bruder. Ob durch den Veräußerer auch Angaben dazu gemacht wurden, wo sich der Bruder befinde, ist der Zeuge im Rahmen der Vernehmung nicht gefragt worden (vgl. Bl. 32 ff. d. beigezogenen Ermittlungsakte). Der Vortrag im hiesigen Verfahren stellt also eine nachvollziehbare Ergänzung dar.

Weiter hat sich der Kläger die wesentlichen Unterlagen zum Fahrzeug, insbesondere die beiden Zulassungsbescheinigungen aushändigen lassen. Zudem hat er die Dokumente eingesehen und die Fahrgestellnummer abgeglichen. Anlass zu einer weiteren Nachforschung bestand insoweit nicht. Ausweislich der als Anlagen B 1 bzw. B 2 (Bl. 77 ff. d. A.) in Kopie vorgelegten Fahrzeugpapiere war sowohl im Fahrzeugbrief als auch im Fahrzeugschein der Veräußerer XXX genannt. Unstreitig handelte es sich bei den Papieren zudem um später unbefugt bearbeitete Originaldokumente, deren fehlende Echtheit selbst den bei der Sicherstellung eingesetzten Polizeibeamten nicht auffiel. Angesichts dieser Umstände bestand für den Kläger auch kein Anlass zu größerem Misstrauen gegenüber dem Veräußerer. Eine Aufforderung zur Vorlage des Personalausweises bzw. Passes war danach im Rahmen eines hier betroffenen Geschäfts unter Privaten ohne konkreten Anlass nicht geboten. Dass der Kläger bzw. sein Sohn unstreitig erst nach Rückkehr an den Wohnort mit dem Verkäufer Kontakt aufnahmen, um die EG-Übereinstimmungsbescheinigung zu erhalten, stellt ebenfalls keinen Umstand dar, der das Verhalten des Klägers als grobe Sorgfaltspflichtsverletzung erscheinen ließe. Es handelt sich bei der Bescheinigung - anders als beim Fahrzeugbrief - um kein für den Eigentumserwerb vorrangig wesentliches Dokument. Überdies erscheint es plausibel und ist letztlich auch nicht zu widerlegen, dass der Kläger bei Vertragsabschluss schlicht nicht an die Bescheinigung gedacht hat.

Der Treffpunkt für die Übergabe war ebenfalls kein Anlass für erweiterte Nachforschungen des Klägers. Bei einem Fahrzeug als Kaufgegenstand liegt es auf der Hand, dass Besichtigung und Probefahrt nicht in der Wohnung des Verkäufers erfolgen können. Insoweit erscheint es auch naheliegend, "die Formalitäten" direkt an dem Ort mit zu erledigen, an dem das Fahrzeug präsentiert wird. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Parkplatz aufgrund von Besonderheiten, etwa seiner Lage (besonders einsam bzw. abgelegen, schlecht einsehbar etc.) den Kläger zu weiteren Nachforschungen hätte veranlassen müssen. Zudem hat der Verkäufer nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers auch einen sachlichen Grund für die Durchführung der Verhandlung auf dem Parkplatz genannt, indem er mitgeteilt hat, die Wohnung stehe wegen der aus Anlass des Ramadan zahlreich erschienen Familie nicht zur Verfügung.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hat der Kläger die erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich großem Maße verletzt. Er ist Eigentümer des VW T 6 geworden.

2. Die Beklagte ist als Besitzerin des VW T 6 danach verpflichtet, das Fahrzeug mit den zugehörigen Fahrzeugpapieren an den Kläger als Eigentümer herauszugeben.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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