Urteil vom Landgericht Hannover - 11 O 213/23

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und im Übrigen beschlossen:

  1. 4.

    Der Streitwert wird auf 14.297,64 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12.8.2023.

Am 12.08.2023 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug, einem Audi A6 Avant, mit dem amtlichen Kennzeichen XXX die XXX in XXX-XXX in Fahrtrichtung Norden die rechte der beiden Fahrspuren und anschließend auf die sich rechts bildende Abbiegespur, um auf den dortigen Parkplatz XXX des XXX rechts abzubiegen. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem Fahrzeug, einem Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, zur selben Zeit die rechte der beiden Fahrspuren vor dem Kläger und wechselte wie der Kläger zuvor auf die rechte Abbiegefahrspur. Dabei kam es gegen Ende der Abbiegespur zu einer Kollision des Fahrzeugs des Klägers an der linken Vorderseite und der hinteren rechten Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeugs.

Das Fahrzeug des Klägers war vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall bereits im Mai 2022 an der rechten und im August 2022 an der linken Fahrzeugvorderseite im Rahmen von Verkehrsunfällen beschädigt worden. Bei letzterem wies die Stoßfängerverkleidung vorne links Schrammspuren auf, der Kotflügel vorne links war verformt und verschrammt, der Scheinwerfer vorne links war beschädigt wie auch die Leichtmetallfelge vorne links und der darauf befindliche Reifen.

Der Kläger macht mit seiner Klage einen Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 12.139,01 €, einen merkantilen Minderwert in Höhe von 500,00 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € geltend, wie auch eine Freistellung von Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.628,63 €.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte zu 1) habe am Unfallort einen verkehrswidrigen Fahrspurwechsel vollzogen, den Kläger beim Abbiegen übersehen und am Klägerfahrzeug einen Schaden in Höhe von 12.139,01 € verursacht. Der merkantile Minderwert des Fahrzeugs betrage 500,00 €. Die Vorschäden an seinem Fahrzeug habe er fachgerecht reparieren lassen. Dem privaten Sachverständigen seien die Vorschäden nicht verschwiegen worden, sondern ihm sowohl eine Fotografie nach zuvor erfolgter Reparatur sowie eine Reparaturbestätigung vor seiner Gutachtenerstellung im Rahmen der Besichtigung präsentiert worden.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.669,01 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu bezahlen und den Kläger von der Honorarforderung des Sachverständigenbüros XXX i.H.v. 1.628,63 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit freizustellen.

  2. 2.

    die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.134,55 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, beide Fahrzeuge hätten sich bei dem Verkehrsunfall bereits auf derselben Abbiegespur befunden, wobei sich der Kläger mit seinem Fahrzeug äußerst rechts, aber hinter der sich auf derselben Fahrspur links haltenden Beklagten zu 1) befand. Weiter behaupten die Beklagten, der Kläger habe die Unfallschäden aus Mai und August 2022 nicht ordnungsgemäß, vollständig und fachgerecht reparieren lassen. Die nunmehr geltend gemachten Beschädigungen an dessen Fahrzeug seien nicht durch den Kontakt mit dem Beklagtenfahrzeug am 12.08.2023 verursacht worden. Darüber hinaus seien die mit der Klage geltend gemachten Reparaturen am Fahrzeug des Klägers nicht erforderlich. Insbesondere betreffe dies die folgenden Positionen des vorgelegten Privatgutachtens:

FALTENBALG LENKGEHAEUSE L. A+EArbeitslohn 0,5 Std.77,50 €
SPUR V. EINSTELLENArbeitslohn 0,2 Std.31,00 €
SPURSTANGENKOPF V.L.Ersatzteil85,50 €
TUERSCHARNIER V.L.U. A+EArbeitslohn 0,9 Std.175,50 €
KLAPPENSCHARNIER V. BD. A+EArbeitslohn 0,9 Std.175,50 €
TUERSCHARNIER V.L.O A+EArbeitslohn 0,7 Std136,50€
GASDRUCKFEDER V.L. A+EArbeitslohn 0,1 Std19,50 €
GASDRUCKFEDER KLAPPE V.L.Ersatzteil40,10 €
KLAPPENSCHARNIER L.Ersatzteil34,55 €
KLAPPENSCHARNIER R.Ersatzteil34,55 €
TUERFESTSTELLER V.L.Ersatzteil25,60 €
SCHEINWERFERAUFNAHME L.Ersatzteil25,35 €
TUERSCHARNIER V.L.O.Ersatzteil23,05 €
TUERSCHARNIER V.L.U.Ersatzteil23,05 €

Weiter behaupten die Beklagten, sämtliche, den Wartungsintervallen des Herstellers entsprechende Wartungen seien nicht in einer markengebundenen Audi-Werkstatt durchgeführt und sämtliche erforderlichen Reparaturen in einer markengebundenen Audi-Werkstatt durchgeführt worden. Durch die Inanspruchnahme einer in der Nähe des Wohnorts des Klägers gelegenen freien Werkstatt würden lediglich Reparaturkosten in Höhe von 9.266,04 € (netto) verursachen werden, wobei eine Wertverbesserung in Höhe von 434,00 € zu berücksichtigen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 12.669,01 € und Freistellung von Kosten gegenüber dem Sachverständigen in Höhe von 1.628,63 € nach §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG bzw. § 823 BGB.

Denn unabhängig vom tatsächlichen Geschehensablauf konnte der Kläger den ihm an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden nicht hinreihend darlegen. Das Gericht hatte den Kläger bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 auf seine umfangreiche Darlegungslast hingewiesen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 08.02.2017 - 14 U 119/16).

Denn nach ständiger Rechtsprechung muss der Geschädigte eines Verkehrsunfalls relevante Vorschäden und deren Reparatur hinreichend darlegen, damit es dem Gericht wie auch einem gegebenenfalls gerichtlich bestellten Sachverständigen überhaupt möglich ist, zwischen Alt- und Neuschäden zu differenzieren und den Schaden bzw. dessen Höhe auf Basis des Zustands des geschädigten Fahrzeugs in der logischen Sekunde vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall beurteilen zu können.

Der Geschädigte ist daher verpflichtet, bei Kfz-Schäden die Vorschäden im Einzelnen, d. h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen. Für die Schlüssigkeit der Klage genügt selbst die Vorlage von Rechnungen allein für die Darlegungslast nicht (OLG Celle, Urt. v. 08.02.2017 - 14 U 119/16). Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Geschädigte zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (OLG Celle, Beschl. v. 20.09.2018 - 14 U 124/18, OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2015 - 1 U 32/14).

Ist streitig, ob der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht hat reparieren lassen und stellt der Versicherer, wie die hiesigen Beklagten, dies hinreichend substantiiert in Abrede, reicht die Vorlage einer Reparaturbescheinigung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen als Nachweis nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug vorgelegt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2010 -1 U 111/09).

Vorliegend blieb zwischen den Parteien unstreitig, dass das durch den Verkehrsunfall vom 12.08.2023 beschädigte Fahrzeug des Klägers bereits zwei Vorschäden aufwies. So wurde das Fahrzeug des Klägers vorne rechts im Mai 2022 und vorne links im August 2022 im Rahmen von Verkehrsunfällen beschädigt. Zumindest hinsichtlich der Schäden aus August 2022 lag daher eine Schadensüberlagerung mit dem vorliegend streitgegenständlichen Schaden vor. Denn im August 2022 wies die Stoßfängerverkleidung vorne links Schrammspuren auf, der Kotflügel vorne links war verformt und verschrammt, der Scheinwerfer vorne links war beschädigt wie auch die Leichtmetallfelge vorne links und der darauf befindliche Reifen. Dem vorgelegten Privatgutachten zufolge war auch im hiesigen Verkehrsunfall der linke Kotflügel, der linke Scheinwerfer, der Stoßfänger und die linke Leichtmetallfelge beschädigt (Bl. 14 d.A.).

Soweit der Kläger vortrug, die Vorschäden seien vor dem Verkehrsunfall vom 12.08.2023 sämtlich fachgerecht beseitig worden, was die Beklagten bestritten, vermochte er seiner substantiierten Darlegungslast nicht ausreichend nachzukommen.

So konnte dem vorgelegten Privatgutachten (Anlage K1) nur entnommen werden, dass der Sachverständige die Vorschäden im Rahmen seiner Begutachtung berücksichtigt habe. Welche dies im Einzelnen waren, wie und ob sie repariert wurden, konnte dem nicht entnommen werden.

Ebenso verhielt es sich mit der seitens des Klägers vorlegten Reparaturbestätigung (Anlage K4), wie auch die sich darauf beziehende Bestätigung des privaten Sachverständigen vom 23.04.2024 (Anlage K2). Diesen konnte höchstens entnommen werden, dass eine Reparatur erfolgte, aber keinesfalls an und mit welchen spezifischen Fahrzeugteilen und in welcher Qualität. Einzelne Rechnungen zu den Ersatzteilen oder Vortrag, wann, welche Reparaturschritte vorgenommen wurden, blieb der Kläger trotz Hinweises des Gerichts schuldig. Die klägerseits vorgelegte Fotographie (Anlage K5) zeigte lediglich die rechte und damit vom streitgegenständlichen Unfall nicht betroffene Fahrzeugseite. Soweit das Gericht den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.08.2024 nach Rechnungen oder Reparaturschritten fragte, blieb er eine Antwort schuldig.

Darüber hinaus war über die Behauptung einer fachgerechten Reparatur kein Zeugen- oder Sachverständigenbeweis zu erheben, da nach ständiger Rechtsprechung zunächst selbige vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis zu erheben gewesen wäre. Andernfalls läge ein Fall unzulässiger Ausforschung vor.

Ein Anspruch des Klägers besteht daher mangels Schaden nicht, weder nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG noch aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB.

Mangels begründeter Hauptforderung sind auch die weiteren Nebenforderungen unbegründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.

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