Beschluss vom Landgericht Hannover - 1 T 21/24

Beschluss
in der Zwangsversteigerungssache
betreffend den Grundbesitz XXX
eingetragen im Grundbuch von XXX Blatt XXX
XXX
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigter:
XXX
hat das Landgericht Hannover - 1. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin am 04.11.2024 beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung vom 18.9.2024 wird der Beschwerdeführerin gestattet, Unterlagen, die ihr zur Einsicht zur Verfügung stehen, abzulichten, insbesondere zu fotokopieren und zu scannen, ohne sich durch einen Ausweis auszuweisen und eine Belehrung zu unterschreiben, nach der die Anfertigung von Kopien nur für private bzw. interne Zwecke möglich ist.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 16.9.2024 Einsicht gemäß §§ 42,19 Abs. 2 und 3 ZVG für das streitgegenständliche Zwangsversteigerungsverfahren beantragt.

Das Amtsgericht hat mit Schreiben vom 18.9.2024 u.a. mitgeteilt:

"...dass Sie Akteneinsicht nach vorheriger Terminabsprache hier vor Ort nehmen können. ..."Die Anfertigung von Kopien der Unterlagen, die Ihnen zur Einsicht zur Verfügung stehen, ist nur für private bzw. interne Zwecke möglich. Eine entsprechende Belehrung wäre zu unterschreiben. Bringen Sie bitte dafür ihren Ausweis mit...."

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde 27.9.2024, bei Gericht eingegangen am 30.9.2024. Ein entsprechender Nichtabhilfebeschluss des Zwangsversteigerungsgerichts erfolgte am 23.10.2024, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin hierzu am 28.10.2024.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass Versteigerungsgericht könne nicht verlangen, dass ein Antragsteller eine Belehrung unterschreiben und dafür einen Ausweis mitbringen müsse. Die Anfertigung von Unterlagen, die zur Einsicht zur Verfügung stehen, sei nicht nur für private bzw. interne Zwecke möglich. Soweit sich die sofortige Beschwerde auch gegen die vorherige Terminabsprache richte, werde sie zurückgenommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 567 ZPO zulässig. Sie wurde fristgerecht bei Gericht eingereicht und begründet. Der Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG), der das erweiterte Einsichtsrechte zeitlich begrenzt, wurde noch nicht festgestellt. Nach Aktenlage wurde Termin zur Zwangsversteigerung anberaumt auf den 6.11.2024.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Nach § 42 Abs. 1 ZVG ist die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen jedem gestattet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZVG gilt das gleiche von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.

Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass jede Person, gleich ob am Verfahren beteiligt oder nicht, ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses, ohne Ausweis, ohne Vollmacht und ohne sonstige Unterlagen für sich oder andere Einsicht in die Gerichtsakten nehmen kann. Den Interessenten soll damit eine Unterrichtung über die Verhältnisse des Grundstücks ermöglicht werden (Gojowczyk in Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 23. Aufl. 2022, § 42, Rn. 2). Der Umfang der Einsichtnahme ist beschränkt auf die Mitteilungen des Grundbuchamts gemäß § 19 Abs. 2 und 3 ZVG, auf Anmeldungen der Gläubiger, Mieter und sonstigen Beteiligten sowie auf alle das Grundstück betreffenden und von Beteiligten nach eingereichten Nachweisungen, insbesondere Abschätzungen; dies gilt auch für Verkehrswertgutachten.

Eine Beschränkung des so definierten Einsichtsrechte nur für "Bietinteressenten" im engeren Sinn sieht das Gesetz nicht vor, andernfalls wäre eine entsprechende Einschränkung formuliert worden. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine entsprechende Begrenzung nicht möglich. Sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger haben im Verfahren über die Zwangsversteigerung das Interesse, einen möglichst hohen Versteigerungserlös zu erzielen.

Je mehr Bietinteressenten erreicht und über die anstehenden Versteigerungen informiert werden, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit eines angemessenen/hohen Versteigerungserlöses im Interesse der Beteiligten.

Auch datenschutzrechtliche und urheberrechtliche Belange stehen dem nicht entgegen (siehe im Ergebnis ebenso Gojowczyk, a.a.O, Rn. 4).

Das Landgericht Essen (AZ: 7 T 205/23) hat in einem vergleichbaren Fall am 7.7.2023 u.a. ausgeführt:

..." Über die bloße Einsicht in die Versteigerungsakte hinaus ist es der Bf. auch zu gestatten, sich im Zuge dieser Akteneinsicht selbst eine Ablichtung des Gutachtens bzw. der einsichtsfähigen Dokumente zu fertigen, sofern dies mit ihren eigenen technischen Mitteln am Ort der Akteneinsicht und ohne unzumutbare Beeinträchtigung des gerichtlichen Geschäftsbetriebes möglich ist. Mit der Akteneinsicht soll es einem Interessierten ermöglicht werden, sich über die für die Versteigerung maßgeblichen Umstände zu informieren. Eine sachgerechte Befassung mit etwa einem Verkehrswertgutachten ist in der Regel nicht durch eine bloße einmalige Einsichtnahme bei Gericht möglich. Es ist daher anerkannt, dass der Betreffende sich während der Akteneinsicht Aufzeichnungen oder Abschriften fertigen darf (vgl. Böttcher, ZVG 7. Aufl., § 42 Rn. 4; Dassler/Muth, ZVG, 12. Auflage, § 42, Rdnr. 5; Stöber, ZVG, 18. Auflage, § 42, Rdnr. 2.6).

Der Befugnis, sich eine Ablichtung des Gutachtens zu fertigen, stehen auch datenschutzrechtliche Belange, Persönlichkeitsrechte Dritter oder Urheberrechte des Sachverständigen nicht entgegen. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind hierbei nicht zu überspannen. Denn die datenschutzrechtlichen Belange sind ohnehin bereits berührt, wenn das Gericht die Einsicht in das Gutachten bzw. die Versteigerungsakte gewährt oder auch (gegen Kostenerstattung) selbst Gutachtenkopien anfertigt und versendet, wie es in der Praxis durchaus möglich ist. Dies gilt auch für Persönlichkeitsrechte Dritter. Unabhängig von dem Umstand, dass das Verkehrswertgutachten im vorliegenden Fall keinerlei persönliche Daten preisgibt, sind die Wohnungsnutzer hinreichend dadurch geschützt, dass es ihnen frei steht, etwa das Anfertigen von bestimmten Fotografien oder deren Verwendung als Bestandteil des Gutachtens von vorneherein zu untersagen. Ein Urheberrecht des Sachverständigen würde das Amtsgericht nicht daran hindern, Akteneinsicht zu gewähren und Interessenten eine Kopie des Gutachtens zu verschaffen. Denn ein Verkehrswertgutachten, das von einem Gericht im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens in Auftrag gegeben wird, ist erkennbar auch dazu bestimmt, Bietinteressenten zu informieren. Die bloße Einsichtnahme in das (originale oder abgelichtete) Gutachten durch Dritte ist keine urheberrechtsrelevante Verwertung. (vgl. LG Berlin Beschl. v. 14.12.2005 - 81 T 1056/05)

Schließlich werden dem Interessenten mit der Gewährung des Rechts, das Gutachten selbst abzulichten, keine weitergehenden Befugnisse eingeräumt. Es kann insoweit dahinstehen, ob einer bestimmten Verwertung der Ablichtung durch die Beschwerdeführer Persönlichkeitsrechte Dritter, das Urheberrecht des Sachverständigen oder der Datenschutz entgegenstehen. Denn es bleibt die eigenverantwortliche Pflicht der Beschwerdeführer, bei dem weiteren Umgang mit der Ablichtung des Gutachtens selbst auf die Rechte Dritter und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu achten. Die Erlaubnis zur Ablichtung des Gutachtens lässt sonstige Rechte unberührt und schützt die Beschwerdeführer nicht vor Auseinandersetzungen mit Dritten. Der Datenschutz ist von den Interessenten trotz des umfangreichen Einsichtnahmerechts bereits von Gesetzes wegen entsprechend der einschlägigen Gesetze zu beachten. Die Abzeichnung der Kenntnisnahme von dem diesbezüglich erteilten Hinweis wäre eine reine Förmelei. Darüber hinaus wird bekannterweise z.B. das Internet von Amtsgerichten selbst als Medium zur Publikation anstehender Versteigerungstermine genutzt.

Ist demnach grundsätzlich jedem das Recht zu gewähren, die Versteigerungsakte im gesetzlich zugelassenen Umfang einzusehen und sich dabei eine Ablichtung des Gutachtens anzufertigen, so kommt eine Versagung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn in einem Einzelfall konkrete Gründe gegen den Interessenten sprechen. Es ist hier jedoch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Bf. durch einen Verstoß gegen Belange, die das Gericht bei der Gewährung einer Akteneinsicht zu wahren hat, für eine Akteneinsicht und die Ablichtung des Gutachtens disqualifiziert haben könnte."

Diesen ausführlichen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener kritischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage an.

Die weiteren Ausführungen des Zwangsversteigerungsgerichts im Rahmen des Beschlusses über die Nichtabhilfe vom 23.10.2024 zum konkreten Umfang des Einsichtnahmerechts sind bisher nicht Gegenstand einer konkreten Entscheidung und damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

III.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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