Urteil vom Landgericht Hannover - 3 O 199/24

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von 11.244,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2021 zu zahlen

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft einen Anspruch der XXX nach Leistung in einem Kfz Kaskoschaden geltend.

Am 3. April 2021 fuhr der Beklagte zu 2.) als Fahrer des bei der Beklagten zu 1.) versicherten Pkw XXX, XXX auf der XXX bei Kilometer XXX gegen den Pkw XXX, XXX des Zeugen XXX.

Zur näheren Darstellung wird auf die Skizze auf Seite 5 der Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, dass der Unfall für den Beklagten zu 2.) nicht unvermeidbar gewesen sei. Dieser sei mit überschießenden Geschwindigkeit an den Zeugen XXX herangefahren und habe die Lichthupe betätigt. Er habe versucht, sich an dem Fahrzeug vorbei zu zwängen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von 11.244,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2021 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass der klägerische Pkw den Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur bereits vollständig vollzogen habe, als der Beklagte zu 2.) zum Überholvorgang angesetzt habe. Der Spurwechsel sei bereits vollständig vollzogen gewesen und es habe keinen Grund dafür geben, dass der Beklagte zu 2.) erneut auf die linke Spur gewechselt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX und XXX. Der Beklagte zu 2.) wurde persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zu.

Die Voraussetzung des § 7 StVG liegen für beide Parteien vor.

Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 III StVG ist für den Beklagten zu 2.) nicht gegeben. Die steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Demnach ist es den Beklagten nicht gelungen, darzulegen, dass der Beklagte zu 2.) nicht gedrängelt hat und der Spurwechsel des Zeugen XXX bereits beendet war. Insoweit wird auf die späteren Ausführungen verwiesen.

Es kann dahinstehen, ob der Unfall für die Klägerseite unabwendbar war, da jedenfalls im Rahmen der gemäß § 17 III StVG vorzunehmenden Abwägung eine 100-prozentige Haftung der Beklagten anzunehmen ist. Auf Seiten der Beklagten ist ein Verstoß gegen § 5 StVO anzunehmen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Der Zeuge XXX hat angegeben, dass er im Spiegel eine Lichthupe gesehen habe. Den von ihm vorgenommenen Spurwechsel habe er abgebrochen, da er durch ein anderes Fahrzeug hierzu gezwungen gewesen sei. In diesem Moment sei der rückwärtsfahrenden Pkw schon neben hingewiesen. Er sei erst zur Hälfte oder zwei drittel auf der anderen Spur gewesen, auf keinen Fall jedoch ganz. Die Angaben des Zeugen sind frei von Widersprüchen. Er schilderte einstimmigen Geschehensablauf. Dass der Zeuge um die Wahrheit bemüht war, wird auch dadurch deutlich, dass er Unsicherheiten zu erkennen gab, indem er zum Beispiel angab, dass er nicht wisse, ob er sich in einem direkten Überholvorgang befunden habe.

Auch der Zeuge XXX hat angegeben, dass der Spurwechsel noch nicht beendet war. Der rote XXX habe Spurwechsel nicht abgewartet, sondern gleich versucht, vorbei zu schießen.

Diesen Sachverhalt bestätigt auch der Zeuge XXX. Die beiden Zeugen sind glaubwürdig. Sie haben ersichtlich kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Schilderung sind schlüssig und frei von Widersprüchen.

Dem können die Angaben des Beklagten zu 2.) nicht hinreichend entgegenstehen. Zwar hat der Beklagte zu 2.) ebenfalls einen nachvollziehbaren Sachverhalt geschildert. Jedoch besteht ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Darüber hinaus überwiegen die vorgehenden Zeugenaussagen in Detailgenauigkeit und Glaubhaftigkeit.

Einen nach § 7 Absatz 5 StVO unzulässigen Fahrstreifenwechsel konnte die Beklagtenseite nicht beweisen. Zum einen war der Fahrstreifenwechsel von der linken in die mittlere Spur noch nicht beendet. Darüber hinaus überwiegt der Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite. Ein Überholmanöver darf nur stattfinden, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Es handelt sich um eine sogenannte gesteigerte Sorgfaltspflicht. Hätte der Beklagte zu 2.) den Spurwechsel des Zeugen XXX vollständig abgewartet, wäre es zur Kollision nicht gekommen.

Die Höhe des Schadens ist unstreitig.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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