Die Angeklagten ... sind schuldig
des vierfachen Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in jeweils 700 tateinheitlichen,
des vierfachen versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 987, 178, 345 und 441 Fällen,
der Urkundenfälschung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug
sowie der Angeklagte Meinrad B. der Urkundenfälschung in einem weiteren Fall.
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Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
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Die Angeklagten erfüllten, in dem sie auf den Serienbriefen Nachahmungen von Freistempeln der Deutschen Post AG anbrachten, den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB und nicht den Tatbestand der Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB. Dieser entfällt, weil es sich bei den Freistempeln seit der Privatisierung der Post nicht - mehr - um „amtliche“ Wertzeichen handelt. Dies entspricht einhelliger Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. Tröndle-Fischer, StGB, 51. Auflage, Rn. 2; Schönke-Schröder, StGB, 26. Auflage, Rn. 2, jeweils zu § 148 m.w.N.; Bohnert NJW 1998, 2879). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies - soweit ersichtlich - noch nicht abschließend entschieden, wenngleich das KG in den nicht tragenden Gründen seines Beschlusses vom 10.01.2002 (5 Ws 2/01) ebenfalls Zweifel an der Anwendbarkeit von § 148 StGB auf Fälle der vorliegenden Art andeutete und stattdessen der Annahme zuneigte, das Nachmachen von Postwertzeichen erfülle den Tatbestand des § 267 StGB.
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Diese Auffassung teilt auch die Kammer. Amtliche Wertzeichen im Sinne von § 148 StGB sind vom Staat, einer Gebietskörperschaft, oder einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts ausgegebene Marken oder Zeichen, die Zahlungen gleicher Art (wie von Gebühren, Steuern, Abgaben, Beiträgen und dergleichen) vereinfachen oder sicherstellen und nachweisen sollen (vgl. BGHSt 32, 68, 75 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ließen sich Briefmarken und Freistempel schon deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 148 StGB ausscheiden, weil es sich bei der Deutschen Post AG seit der Neuordnung des Post- und Telekommunikationswesens um ein privatwirtschaftliches Unternehmen handelt. So wurde die ehemalige Deutsche Bundespost durch Art. 143b GG i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 PostUmwG vom 22.09.1994 (BGBl. I 2339) in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Mithin handelt es sich bei der Deutschen Post AG nicht um eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
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Allerdings lässt sich der erwähnten Entscheidung des BGH möglicherweise auch entnehmen, dass die Stellung einer Wertzeichen ausgebenden Einrichtung als hoheitliches oder öffentlich-rechtliches Organ dann entbehrlich sein könnte, wenn sie Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge wahrnimmt und ihre Tätigkeit daher einen amtlichen Charakter gewinnt. Ob diese Erwägung generell gilt, muss allerdings schon deshalb bezweifelt werden, weil der Entscheidung des BGH ein besonders gelagerter Einzelfall zu Grunde lag. Dort waren Wertzeichen eines niederländischen Vereins gefälscht worden, der, obwohl privatrechtlich organisiert, wesentliche Aufgaben im niederländischen Sozialversicherungssystem wahrnahm.
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Unabhängig hiervon stellt sich das gesamte System der Postbeförderung in Deutschland einschließlich des Vertriebs von Postwertzeichen sowie der Übertragung von Freistemplern nach der Postreform nicht mehr als hoheitliche, sondern als privatrechtliche Tätigkeit dar. Zwar garantiert Art. 87f Abs. 1 GG im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Damit gewinnen solche aber keinen hoheitlichen Charakter, da die Verfassung diese Aufgabe nicht etwa dem Bund oder anderen hoheitlichen Trägern aufbürdet, sondern diese lediglich gewährleistet. So bestimmt Art. 87f Abs. 2 S. 1 GG auch klarstellend, dass die Dienstleistungen nach Abs. 1 als privatrechtliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht werden. Die im PostG vom 22.12.1997 (BGBl. I, S. 3294) getroffenen Regelungen unterstreichen dieses Feststellung, auch wenn in § 2 Abs. 1 PostG die Regulierung des Postwesens als hoheitliche Aufgabe ausgewiesen wird, womit allerdings allein die in Art. 87f Abs. 1 GG vorgegebene Garantie näher konkretisiert wird. Die Sonderregelung in § 43 PostG, die nur auf die von der Deutsche Post AG herausgegebenen Postwertzeichen anzuwenden ist, ändert an der Einschätzung der Kammer ebenso wenig wie die Monopolregelung in § 51 PostG. Diese Bestimmung nimmt Rücksicht auf die europäische Rechtsentwicklung und die von der Deutschen Post AG zu übernehmenden besonderen finanziellen und sozialen Verpflichtungen. Die vom Verfassungs- und Gesetzgeber für eine Übergangszeit in Kauf genommene Suspendierung des Wettbewerbs stellt daher keine Fortsetzung eines Verwaltungsmonopols dar; vielmehr wird ein Unternehmen privaten Rechts im Rahmen eines Monopols sui generis durch Verleihung einer exklusiven Lizenz zur privatwirtschaftlichen Erbringung von Dienstleistungen berechtigt (BVerfG DVBl 2004, 139).
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Da die von den Angeklagten gefälschten Freistempelaufdrucke daher keine amtlichen Wertzeichen darstellen, entfällt § 148 StGB. Dagegen ist § 267 StGB zweifelsfrei erfüllt.
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