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StGB § 148 Wertzeichenfälschung

Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
3.
falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.

(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 385/18
30. Januar 2019
4 StR 385/18 30. Januar 2019
Beschluss vom Kammergericht (1. Strafsenat) - 1 VAs 6/18
1. November 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-3 Ausl 28/11
10. August 2011
III-3 Ausl 28/11 10. August 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 2258/08
10. Februar 2010
8 K 2258/08 10. Februar 2010
Urteil vom Landgericht Heidelberg - 1 KLs 31 Js 10514/04
19. Juli 2004
1 KLs 31 Js 10514/04 19. Juli 2004
Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 93 / 04
8. Juni 2004
10 O 93 / 04 8. Juni 2004