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Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er ist entsprechend der Unterlassungsklageverordnung eingetragen.
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Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der ... AG (einem der weltweit größten Anbieter für Speisegelatine), stellt das Produkt "GELITA CH alpha" als Nahrungsergänzungsmittel her und bewarb es in "Die Welt" am 28.08.2004 mit den im Klagantrag aufgeführten Angaben, die der Kläger vorliegend nach erfolgloser Abmahnung als unzulässig angreift.
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Die Klägerin meint, die Werbeaussagen für "GELITA CH alpha" seien wettbewerbswidrig, da "GELITA CH alpha" den Stoffwechsel im Gelenkbereich nicht fördere. Es finde weder eine Anreicherung von "GELITA CH alpha" im Gelenkknorpel und noch eine Stimulierung der Gelenkknorpelbildung statt. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien diese Werbeaussagen für "GELITA CH alpha" nicht haltbar.
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Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "GELITA CH alpha" zu werben
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1.
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"die Gelenkschutzformel"
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2.
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"... enthält ein speziell entwickeltes Kollagen-Hydrolysat, dessen Knorpel aufbauende und regenerierende Wirkung bei alters- oder belastungsbedingtem Gelenkverschleiß mehrfach nachgewiesen wurde."
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3.
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"Wissenschaftliche Studien zeigen : GELITA CH alpha (...) reichert sich im Gelenkknorpel an und stimuliert dort die Gelenkknorpelbildung"
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4.
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"Täglich eine Trinkampulle GELITA CH alpha versorgt Ihr Gelenk mit der empfohlenen Tagesdosis von 10 g Kollagen-Hydrolysat."
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Sie behauptet unter Bezugnahme auf teilweise – auch in medizinischen bzw. ernährungswissenschaftlichen Fachzeitschriften – veröffentlichte Gutachten, Berichte und Stellungnahmen von Medizinern, das Kollagen-Hydrolysat in "GELITA CH alpha" sei eine besondere Form der Gelatine. Dieses Kollagen-Hydrolysat werde – im Gegensatz zu normaler Speisegelatine – besonders gut vom Körper resorbiert, gelange sodann direkt in den Gelenkknorpel und trage zur Neubildung von Knorpelgewebe bei. Im übrigen könne ihr aus Rechtsgründen die vom Antrag umfasste Etikettierung des Produktes nicht verboten werden; auch handele es sich teilweise nur um allgemeine Anpreisungen, die nicht geeignet seien, die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu begründen.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Zwar geht die Kammer von der Klagbefugnis des Klägers aus.
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Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 III Nr.2 UWG i.V.m. 17 I Nr. 5a LMBG besteht jedoch nicht. Die betreffenden Werbeaussagen beeinträchtigen den Wettbewerb nicht und sind deshalb auch nicht unlauter gemäß §§ 3, 5 UWG.
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1. Es ist nicht im Streit, dass die angegriffenen Aussagen eine Wettbewerbshandlung sind. Die Erheblichkeitsschwelle nach § 3 UWG ist erreicht, da die betreffende Werbung für "GELITA CH alpha" von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und für die Interessen des geschützten Adressatenkreis ist.
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2. Die betreffende Werbung führt aber zu keiner Irreführung. Die Werbung für "GELITA CH alpha" wäre irreführend, wenn sie falsch oder geeignet wäre, bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher bei ungezwungener Betrachtungsweise eine falsche Vorstellung hervorzurufen. Insbesondere ist es nach 17 I Nr.5a LMBG verboten, falsche Angaben über Ursprung, Füllmenge, Haltbarkeit etc. zu machen. Darum geht es nicht. § 17 LMBG verbietet aber auch die Beilegung gesundheitlicher Wirkungen, die nicht wissenschaftlich gesichert zutreffen sowie das Inverkehrbringen eines Produktes unter dem Anschein, es handele sich um ein Arzneimittel. Auch letzteres liegt nicht vor. Zur Begründung wird auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.06.2004 – 6 U 61/04 – zwischen den Parteien verwiesen. § 18 LMBG schließlich verbietet im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.
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a) Der maßgeblicher Adressatenkreis der betreffenden Werbung ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.
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b) Ein solcher Verbraucher versteht die Bezeichnung für "GELITA CH alpha" als "Gelenkschutzformel" nicht dahin, daß dieses Mittel die Gelenke schützt. Er entnimmt ihr allenfalls die unspezifische Vorstellung, es erhalte die Funktion der Gelenke und verbessere dadurch die Lebensqualität..
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c) Aufgrund der Aussage "enthält ein speziell entwickeltes Kollagen-Hydrolysat, dessen Knorpel aufbauende und regenerierende Wirkung bei alters- oder belastungsbedingtem Gelenkverschleiß mehrfach nachgewiesen wurde." geht der Verbraucher nicht davon aus, daß bei der Einnahme von "GELITA CH alpha" Gelenkleiden beseitigt, lindert oder verhütet. Die Beklagte bezieht sich nur auf alters- oder belastungsbedingte Verschließerscheinungen, die der Verkehr nicht als Krankheit versteht.
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d) Die Klage kann in den Angriffen 2 und 3 des Klagantrages deshalb nur Erfolg haben, wenn die dort aufgeführten wirkungsbezogene Aussagen (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 5a LMBG) nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht vorliegen oder wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.
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Für ersteres ergibt der Vortrag des insoweit beweisbelasteten Klägers keinen Anhalt. Die von ihm zitierten Studien und Stimmen beziehen sich zum einen nicht auf Kollagen-Hydrolysat, sondern auf Gelatine und liegen zum anderen zeitlich zum Teil lange vor den Gegenstimmen, die die Beklagte vorgelegt hat. Der Kläger hat auch nicht bestritten, dass chemische Unterschiede zwischen Gelatine und Kollagen-Hydrolysat bestehen, die zu unterschiedlicher Aufnahme durch den Körper führen.
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Die wissenschaftliche Absicherung im obigen Sinne muss mit allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten erfolgen. Zum erforderlichen Umfang der wissenschaftlichen Absicherung von Werbeaussagen können aber keine generellen Maßstäbe genannt werden, vielmehr ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Bei Aussagen zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos müssen strengere Maßstäbe angelegt werden als bei rein ernährungsphysiologischen Aussagen. Die angegriffene Werbung für "GELITA CH alpha" bezieht sich nicht auf die Reduzierung eines Krankheitsrisikos, sondern stellt eine bloße ernährungsphysiologische Aussage dar. Bei ernährungsphysiologischen Aussagen kann der wissenschaftliche Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirkung einzelner Lebensmittelbestandteile mit nach allgemein anerkannten Regeln erhobenen wissenschaftlichen Daten belegt werden, ohne dass es, wie der Kläger offenbar annimmt, einer Absicherung im Sinne von medizinischen Wirksamkeitsstudien oder deren Aufnahme in die medizinischen oder pharmazeutischen Standardwerke bedarf.
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Die Werbeaussagen zu "GELITA CH alpha", Kollagen-Hydrolysat habe eine knorpelaufbauende und -regenerierende Wirkung und reichere sich im Knorpel an, sind jedenfalls nicht haltlos. Die Beklagte hat wissenschaftliche Studien vorgelegt, die die beworbenen Wirkungen von Kollagen-Hydrolysat belegen. Den Streit darüber zu entscheiden, ob eine Studie mehr oder weniger wissenschaftlich fundiert ist, ob ein Wissenschaftler mehr oder weniger renommiert ist, von wem er Gelder für seine Untersuchungen erhalten hat, ist nicht Sache des Wettbewerbsrechtes. § 17 Abs. 1 Nr. 5 a LMBG verlangt keine absolute und unbezweifelbare Gewissheit der wissenschaftlichen Richtigkeit der Werbeaussage, sondern nur deren hinreichende wissenschaftliche Absicherung. Das kann auch eine zumindest bedeutende Mindermeinung sein. Hier gibt es eine solche, nach der sich Kollagen-Hydrolysat im Gelenkknorpel anlagert und die Knorpelbildung stimuliert.
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Die Auffassung des Klägers würde zu einem allgemeinen Verbot, im Lebensmittelbereich mit neuen Erkenntnissen zu werben, führen bis diese sich allgemein durchgesetzt haben. Das ist nicht der Sinn des Lebensmittelrechtes, das vor Gefahren schützen will.
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e.) Die Formulierungen der betreffenden wirkungsbezogenen Werbeaussagen über "GELITA CH alpha" verleiten auch nicht zu einem einseitigen Ernährungsverhalten. Es wird beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt, dass der erwünschte Effekt durch den alleinigen Verzehr von "GELITA CH alpha" erreicht wird.
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3. Auch die Interessenabwägung ergibt nicht anderes. Der Sinn und Zweck des neuen UWG ist auch der Abschied von dem früheren teilweise übertrieben strengen deutschen Irreführungsbegriff. Maßgeblich ist nur noch, ob die Rationalität des Verbrauchers bei der Kaufentscheidung durch die betreffende Werbung ausgeschaltet wird oder nicht. Das ist hier nicht der Fall.
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4. Die Empfehlung laut Antrag 4 kann nicht untersagt werden, da § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel zwingend vorschreibt, die tägliche Verzehrmenge mit Warnhinweis vor Überschreitung anzugeben. Da es für Kollagen-Hydrolysat keine amtliche Empfehlung gibt, die Verordnung aber die Pflichtangabe nicht auf die Wiedergabe amtlicher Empfehlungen beschränkt, bleibt deren Inhalt dem Hersteller überlassen. Anhaltspunkte dafür, dass sie im Interesse der Absatzsteigerung zu hoch angesetzt wurde, bestehen nicht.
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Die beanstandeten Werbeaussagen sind damit lauter, die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Zwar geht die Kammer von der Klagbefugnis des Klägers aus.
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Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 III Nr.2 UWG i.V.m. 17 I Nr. 5a LMBG besteht jedoch nicht. Die betreffenden Werbeaussagen beeinträchtigen den Wettbewerb nicht und sind deshalb auch nicht unlauter gemäß §§ 3, 5 UWG.
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1. Es ist nicht im Streit, dass die angegriffenen Aussagen eine Wettbewerbshandlung sind. Die Erheblichkeitsschwelle nach § 3 UWG ist erreicht, da die betreffende Werbung für "GELITA CH alpha" von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und für die Interessen des geschützten Adressatenkreis ist.
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2. Die betreffende Werbung führt aber zu keiner Irreführung. Die Werbung für "GELITA CH alpha" wäre irreführend, wenn sie falsch oder geeignet wäre, bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher bei ungezwungener Betrachtungsweise eine falsche Vorstellung hervorzurufen. Insbesondere ist es nach 17 I Nr.5a LMBG verboten, falsche Angaben über Ursprung, Füllmenge, Haltbarkeit etc. zu machen. Darum geht es nicht. § 17 LMBG verbietet aber auch die Beilegung gesundheitlicher Wirkungen, die nicht wissenschaftlich gesichert zutreffen sowie das Inverkehrbringen eines Produktes unter dem Anschein, es handele sich um ein Arzneimittel. Auch letzteres liegt nicht vor. Zur Begründung wird auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.06.2004 – 6 U 61/04 – zwischen den Parteien verwiesen. § 18 LMBG schließlich verbietet im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.
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a) Der maßgeblicher Adressatenkreis der betreffenden Werbung ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.
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b) Ein solcher Verbraucher versteht die Bezeichnung für "GELITA CH alpha" als "Gelenkschutzformel" nicht dahin, daß dieses Mittel die Gelenke schützt. Er entnimmt ihr allenfalls die unspezifische Vorstellung, es erhalte die Funktion der Gelenke und verbessere dadurch die Lebensqualität..
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c) Aufgrund der Aussage "enthält ein speziell entwickeltes Kollagen-Hydrolysat, dessen Knorpel aufbauende und regenerierende Wirkung bei alters- oder belastungsbedingtem Gelenkverschleiß mehrfach nachgewiesen wurde." geht der Verbraucher nicht davon aus, daß bei der Einnahme von "GELITA CH alpha" Gelenkleiden beseitigt, lindert oder verhütet. Die Beklagte bezieht sich nur auf alters- oder belastungsbedingte Verschließerscheinungen, die der Verkehr nicht als Krankheit versteht.
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d) Die Klage kann in den Angriffen 2 und 3 des Klagantrages deshalb nur Erfolg haben, wenn die dort aufgeführten wirkungsbezogene Aussagen (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 5a LMBG) nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht vorliegen oder wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.
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Für ersteres ergibt der Vortrag des insoweit beweisbelasteten Klägers keinen Anhalt. Die von ihm zitierten Studien und Stimmen beziehen sich zum einen nicht auf Kollagen-Hydrolysat, sondern auf Gelatine und liegen zum anderen zeitlich zum Teil lange vor den Gegenstimmen, die die Beklagte vorgelegt hat. Der Kläger hat auch nicht bestritten, dass chemische Unterschiede zwischen Gelatine und Kollagen-Hydrolysat bestehen, die zu unterschiedlicher Aufnahme durch den Körper führen.
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Die wissenschaftliche Absicherung im obigen Sinne muss mit allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten erfolgen. Zum erforderlichen Umfang der wissenschaftlichen Absicherung von Werbeaussagen können aber keine generellen Maßstäbe genannt werden, vielmehr ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Bei Aussagen zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos müssen strengere Maßstäbe angelegt werden als bei rein ernährungsphysiologischen Aussagen. Die angegriffene Werbung für "GELITA CH alpha" bezieht sich nicht auf die Reduzierung eines Krankheitsrisikos, sondern stellt eine bloße ernährungsphysiologische Aussage dar. Bei ernährungsphysiologischen Aussagen kann der wissenschaftliche Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirkung einzelner Lebensmittelbestandteile mit nach allgemein anerkannten Regeln erhobenen wissenschaftlichen Daten belegt werden, ohne dass es, wie der Kläger offenbar annimmt, einer Absicherung im Sinne von medizinischen Wirksamkeitsstudien oder deren Aufnahme in die medizinischen oder pharmazeutischen Standardwerke bedarf.
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Die Werbeaussagen zu "GELITA CH alpha", Kollagen-Hydrolysat habe eine knorpelaufbauende und -regenerierende Wirkung und reichere sich im Knorpel an, sind jedenfalls nicht haltlos. Die Beklagte hat wissenschaftliche Studien vorgelegt, die die beworbenen Wirkungen von Kollagen-Hydrolysat belegen. Den Streit darüber zu entscheiden, ob eine Studie mehr oder weniger wissenschaftlich fundiert ist, ob ein Wissenschaftler mehr oder weniger renommiert ist, von wem er Gelder für seine Untersuchungen erhalten hat, ist nicht Sache des Wettbewerbsrechtes. § 17 Abs. 1 Nr. 5 a LMBG verlangt keine absolute und unbezweifelbare Gewissheit der wissenschaftlichen Richtigkeit der Werbeaussage, sondern nur deren hinreichende wissenschaftliche Absicherung. Das kann auch eine zumindest bedeutende Mindermeinung sein. Hier gibt es eine solche, nach der sich Kollagen-Hydrolysat im Gelenkknorpel anlagert und die Knorpelbildung stimuliert.
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Die Auffassung des Klägers würde zu einem allgemeinen Verbot, im Lebensmittelbereich mit neuen Erkenntnissen zu werben, führen bis diese sich allgemein durchgesetzt haben. Das ist nicht der Sinn des Lebensmittelrechtes, das vor Gefahren schützen will.
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e.) Die Formulierungen der betreffenden wirkungsbezogenen Werbeaussagen über "GELITA CH alpha" verleiten auch nicht zu einem einseitigen Ernährungsverhalten. Es wird beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt, dass der erwünschte Effekt durch den alleinigen Verzehr von "GELITA CH alpha" erreicht wird.
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3. Auch die Interessenabwägung ergibt nicht anderes. Der Sinn und Zweck des neuen UWG ist auch der Abschied von dem früheren teilweise übertrieben strengen deutschen Irreführungsbegriff. Maßgeblich ist nur noch, ob die Rationalität des Verbrauchers bei der Kaufentscheidung durch die betreffende Werbung ausgeschaltet wird oder nicht. Das ist hier nicht der Fall.
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4. Die Empfehlung laut Antrag 4 kann nicht untersagt werden, da § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel zwingend vorschreibt, die tägliche Verzehrmenge mit Warnhinweis vor Überschreitung anzugeben. Da es für Kollagen-Hydrolysat keine amtliche Empfehlung gibt, die Verordnung aber die Pflichtangabe nicht auf die Wiedergabe amtlicher Empfehlungen beschränkt, bleibt deren Inhalt dem Hersteller überlassen. Anhaltspunkte dafür, dass sie im Interesse der Absatzsteigerung zu hoch angesetzt wurde, bestehen nicht.
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Die beanstandeten Werbeaussagen sind damit lauter, die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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