Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Zivilkammer) - 7 O 292/10

Tenor

1.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 88 % und die Klägerin 12 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Ansprüche aus einem gekündigten Ratenkredit geltend.

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Die Klägerin hat unter dem 14. Januar 2009 mit dem Beklagten einen Ratenkreditvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 11.000,00 € und einem Gesamtbetrag von 18.130,32 € geschlossen. In dem Vertrag war u. a. eine Bearbeitungsgebühr von 489,22 € enthalten, entsprechend 4 % der Darlehenssumme, zuzüglich Zinsen.

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Die Klägerin hat das Darlehen ausgezahlt. Der Beklagte geriet in der Folgezeit mit mehreren Raten in Rückstand. Die Klägerin hat u. a. den Beklagten unter Kündigungsandrohung zur Zahlung rückständiger Raten in Höhe von 667,05 € aufgefordert und sodann unter dem 14.06.2010 das Darlehen gekündigt. Sie hat sodann die Firma xxx mit der Einziehung beauftragt. Diese hat unter dem 27.07.2010 den Beklagten zur Zahlung von 12.870,96 € aufgefordert. Hierfür macht die Klägerin 837,52 € Schadensersatz geltend, nämlich die vom Inkassoinstitut festgesetzten Gebühren in Höhe von 1,3 nach dem RVG VV Nr. 2300.

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Die Klägerin hat zunächst 11.970,25 € nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht. Sie hat sodann auf Hinweis des Gerichts, dass Bedenken gegen die Bearbeitungsgebühr sowie die Rücklastschriftgebühren bestehen, insoweit die Klage anteilig nebst Zinsen zurückgenommen. Gegen den Beklagten ist sodann in Höhe der noch geltend gemachten Hauptforderung von 11.323,78 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 15. Juni 2010 Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Gebühren in Höhe von 837,52 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte ist säumig.

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Zum weiteren Vorbringen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die weitergehende Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin stehen weitere Kosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, insbesondere die Einschaltung der Firma xxx nicht zu. Das Gericht hat erhebliche Bedenken, ob die Geltendmachung der Klägerin der insoweit verlangten Kosten für die Verwaltung und administrativen Bewältigung des notleidenden Darlehens einen ersatzfähigen Schaden darstellt, oder ob es sich vielmehr um Kosten zur Wahrnehmung eigener Angelegenheiten handelt, die grundsätzlich kein ersatzfähiger Schaden sind.

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Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Denn die Klägerin hat schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, weil sie das Darlehen nicht wirksam gekündigt hat. Nach § 498 Abs. 1 BGB setzt die Kündigung des Teilzahlungsdarlehens voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen, mindestens 5 % des Nennbetrages, im Verzug ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn der Beklagte war in Höhe von 489,22 € sowie hierauf entfallender Zinsen in Höhe von 103,25 € nicht in Verzug. Denn die Klägerin hat zu Unrecht die Bearbeitungsgebühr für das Darlehen einbehalten und nicht an den Beklagten bei der Valutierung des Darlehens ausgekehrt.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Bearbeitungsgebühr nämlich nicht geschuldet.

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Bei der Erhebung der Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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Verlangt der Verwender ein Entgelt für eine Tätigkeit, die im Rechtssinne keine Leistung im Interesse des anderen Teils ist oder die nach dem Vertragsinhalt unentgeltlich zu erbringen ist, so unterliegt diese Klausel der Inhaltskontrolle (BGH NJW 98, 383; BGH NJW 05, 1275; Nobbe, WM 2008, 185, 186; OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az: 3 U 78/10). Zwar unterliegen Zinsklauseln als Preishauptabreden nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Die von der Klägerin erhobene Bearbeitungsgebühr ist aber keine solche Zinszahlung, weil es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine laufzeitunabhängige Einmalzahlung handelt (OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az: 3 U 78/10 Urt. v. 21.4.09, XI ZR 55/08).

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Die Bearbeitungsgebühr hält der materiellen Inhaltskontrolle nicht stand. Ihre Erhebung im Rahmen des Formularvertrags ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglich Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 146, 377; BGHZ 180, 257). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen und im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind (Urteil 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10). Somit führt die Einordnung der Bearbeitungsgebühr als Preisnebenabrede mittelbar bereits zu ihrer Unwirksamkeit (so auch OLG Düsseldorf v. 05.11.2009, Az: I-6 U 17/09, 6 U 17/09). Gründe, welche die Bearbeitungsgebühr hier ausnahmsweise als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind hier nicht ersichtlich.

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Fehlt es danach an den für die Kündigung vorauszusetzenden Erfordernissen, so war der Beklagte auch hinsichtlich des Kündigungssaldos nicht in Verzug.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.


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