Urteil vom Landgericht Itzehoe (1. Zivilkammer) - 1 S 28/24

Orientierungssatz

1. Einem Kunden steht gegen seinen Energieversorger ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Beiträge zu, wenn der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Zahlung monatlicher Vorauszahlungen erfüllt hat, und wenn der Energieversorger mehrere geleistete Vorauszahlungen nicht dem Verrechnungskonto des Kunden gut geschrieben hat, sodass er einen Betrag in Höhe dieser Vorauszahlungen zuviel und damit ohne Rechtsgrund erhalten hat.(Rn.29) (Rn.31)

2. Auch bei einer fehlerhaften Angabe der Vertragsnummer im Verwendungszweck ergibt sich bereits aus dem Zahlungszeitpunkt und dem Zahlbetrag sowie dem aus den Überweisungen ersichtlichen Namen der Kunden aus Sicht des Energieversorgers ein eindeutiger Bezug zu dem zwischen den Parteien bestehenden Energieversorgungsvertrag.(Rn.33) (Rn.34)

3. In einem solchen Fall sind die Zahlungen und Leistung des Kunden auch aus Sicht des Versorgers ausschließlich als Leistung auf eigene Schuld im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Energielieferungsvertrag anzusehen.(Rn.32)

4. Einer fehlerhaften Angabe der Vertragsnummer im Verwendungszweck lässt sich auch unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes keine abweichende Tilgungserklärung oder -bestimmung des Kunden entnehmen, wenn ein Zahlendreher vorliegt und nur ein Vertragsverhältnis des Kunden zu dem Energieversorger besteht.(Rn.34) (Rn.36)

Verfahrensgang

vorgehend AG Meldorf, 12. April 2024, 94 C 262/23

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 12.04.2024, Az. 94 C 262/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.401,10 € nebst 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2023 zu zahlen.

Die Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu 88%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.601,10 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung aus ihrer Sicht zuviel gezahlter Beiträge für das klägerische Haus, ... in B.

2

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Meldorf vom 12.04.2024, Az. 94 C 262/23, Bezug genommen.

3

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

4

Die Klägerin zahlte den sich aus der Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2021/2022 ergebenden Saldobetrag an die Beklagte.

5

Aus den eingereichten Kontoauszügen der Klägerin ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Bezeichnungen der Vertragsnummer, jeweils zugeordnet zu den einzelnen Monaten, wobei die eigentlich korrekte Vertragsnummer ... lautete:

6

Nov./Dez. 2017 ... (der Kl'in zugeordnet)

7

Dez. 2021 ... (der Kl'in zugeordnet)

8

Jan-April 2022 ... (der Kl'in zugeordnet)

9

Mai 2022 ... nicht der Kl'in zugeordnet

10

Juni 2022 ... nicht der Kl'in zugeordnet

11

Juli 2022 ... (der Kl'in zugeordnet)

12

Aug. 2022 ... nicht der Kl'in zugeordnet

13

Sept. 2022 ... nicht der Kl'in zugeordnet

14

Okt. 2022 ... (der Kl'in zugeordnet)

15

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Überweisungen der Klägerin für die Monate Mai, Juni, August und September 2022 wegen der fehlerhaften Angabe einer anderen Vertragsnummer als Fremdtilgungen anzusehen seien. Maßgeblich für die Bestimmung des Leistungszieles sei die aus dem Verwendungszweck zu entnehmende Vertragsnummer. Die Beklagte sei nicht gehalten, den angegebenen Verwendungszweck zu hinterfragen. Die richtige Angabe des Verwendungszwecks falle in die Risikosphäre des Anweisenden.

16

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Erstellung und Herausgabe korrigierter Abrechnungen zu. Sie habe unter Berücksichtigung abgelesener Zählerwerte mit den Anlagen B 2 und B3 abgerechnet und dabei die Zahlungen der vorgenannten 4 Monate auslassen dürfen.

17

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

18

Sie rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ausweislich des Tenors das Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2023 ergangen sei und damit der weitere Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.02.2024 auf den Hinweis des Gerichts vom 13.02.2024 nicht mehr berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei kein Hinweis des Gerichts ergangen, dass die Klägerin ggf. ihre Tilgungsbestimmung hätte anfechten müssen.

19

Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte als Empfängerin nicht von einem Fremdtilgungswillen der Klägerin hätte ausgehen dürfen. Diese habe trotz des Zahlendrehers in der Überweisung natürlich auf eine eigene Schuld einzahlen wollen. Auch in einem Massengeschäft habe die Beklagte nicht von der Tilgung einer fremden Schuld, die die Klägerin gar nicht gekannt habe, ausgehen dürfen. Die Beklagte könne die Klägerin auch nicht auf einen Kondiktionsanspruch gegen eine ihr unbekannte fremde Person verweisen, deren Daten die Beklagte an die Klägerin nicht herausgebe. Vorsorglich erklärt die Klägerin die Anfechtung ihrer "Fremdtilgungsbestimmung", sollte das Berufungsgericht von einem derartigen Willen der Klägerin, wie das Amtsgericht, ausgehen.

20

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat die Klägerin den Antrag zu Ziff. 2 auf ordnungsgemäße Abrechnung der angefallenen Energiekosten für den Abrechnungszeitraum 2021/2022 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Meldorf vom 12.04.2024 die Beklagte zu verurteilen,

23

an die Klägerin 1.401,10 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 28.02.2023 zuzahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Darüber hinaus sei die Tilgungsbestimmung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Die entsprechenden Überweisungen seien jeweils der angegebenen Vertragsnummer zugeordnet worden. Die Beklagte sei, wie das Amtsgericht zu Recht entschieden habe, nicht gehalten, den angegebenen Verwendungszweck zu hinterfragen. Eine fehlerhafte Angabe falle in die Risikosphäre des Anweisenden.

II.

27

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache hinsichtlich des restlich nur noch gestellten Antrags zu Ziff. 1 vollumfänglich Erfolg.

28

Zunächst dürfte seitens des Amtsgerichts keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin liegen, dass ausweislich des Tenors des Urteils dieses auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2023 ergangen ist. Tatsächlich dürfte es sich dabei um eine fehlerhafte Angabe handeln, da das schriftliche Verfahren angeordnet wurde und die Entscheidung ausweislich des Beschlusses vom 13.03.2024 auf die bis zum 08.04.2024 eingereichten Schriftsätze ergehen sollte. Dass das Amtsgericht die nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze gerade auch aufgrund des ergangenen Hinweisbeschlusses vom 13.02.2024 nicht bei der Entscheidung berücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich.

29

Auf einen eventuell nicht erteilten Hinweis hinsichtlich einer Anfechtungsmöglichkeit der Tilgungsbestimmung und eines dadurch entstandenen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör der Klägerin kommt es im Ergebnis nicht an, da der Klägerin gegen die Beklagte auch ohne eine derartige Anfechtung ein Anspruch auf Rückzahlung der zuviel geleisteten 4 Monatsraten zu je 350,-- € für die Monate Mai, Juni, August und September 2022 aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zusteht.

30

Die Klägerin hat insgesamt an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.400,-- € geleistet, der der Beklagten rechtlich nicht zustand. Die Beklagte ist auf Kosten der Klägerin nach vollständigem Ausgleich des sich aus der Abrechnung ergebenen Sollsaldos um diesem Betrag bereichert.

31

Mit der monatlichen Überweisung von jeweils 350,-- € an die Beklagte hat die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Beklagten zur Zahlung monatlicher Vorauszahlungen in dieser Höhe jeweils erfüllt. Bereits mit Eingang der Zahlung auf dem Konto der Beklagten hatte die Klägerin ihre Verpflichtung erfüllt, da sie nur eine Vertragsbeziehung mit der Beklagten hat. Nach Abrechnung der Verbräuche und Ausgleich des Sollsaldos hat die Beklagte, da sie die 4 geleisteten Vorauszahlungen nicht dem Verrechnungskonto der Klägerin gut geschrieben hat, einen Betrag in Höhe dieser 4 Vorauszahlungen zuviel und damit ohne Rechtsgrund erhalten.

32

Die Zahlungen und Leistung der Klägerin sind vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände auch aus Sicht der Beklagten ausschließlich als Leistung auf eigene Schuld im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Energielieferungsvertrag anzusehen.

33

Zwischen den Parteien bestand im fraglichen Zeitpunkt ausschließlich der hier vorliegende Energielieferungsvertrag. Aus diesem Schuldverhältnis resultierte eine Forderung der Beklagten in Höhe monatlicher Vorauszahlungen in Höhe von 350.-- €. Exakt diesen Betrag hat die Klägerin zum jeweiligen Zeitpunkt an die Beklagte überwiesen. Bereits aus Zahlungszeitpunkt und Zahlbetrag sowie dem aus den Überweisungen ersichtlichen Namen der Klägerin ergab sich damit auch aus Sicht der Beklagten ein eindeutiger Bezug zu dem zwischen den Parteien bestehenden Energieversorgungsvertrag.

34

Daran ändert auch die fehlerhafte Angabe der Vertragsnummer im Verwendungszweck nichts, insbesondere lässt sich daraus auch unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes keine abweichende Tilgungserklärung oder -bestimmung der Klägerin entnehmen.

35

Bei einer Tilgungsbestimmung handelt es sich entweder um eine Willenserklärung oder um eine rechtsgeschäftliche Handlung, die den Regelungen der Willenserklärung folgt. Die Klägerin wollte mit jeder dieser Überweisungen ihre Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllen.

36

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus objektiver Sicht der Leistungsempfängerin, also hier der Beklagten. Die Beklagte hatte zu der Klägerin nur dieses eine Vertragsverhältnis. Außerdem war der Beklagten bereits aus den Vormonaten bekannt, dass die Klägerin immer wieder die Vertragskontonummer fehlerhaft angab. Aus den Überweisungen ergibt sich jeweils der Name der Klägerin. Die Vertragsnummer war im Wesentlichen richtig angegeben. Nur hat sich im Laufe der Zeit anstelle der 9 eine 4 eingeschlichen. Ob dieses an einer nicht sauberen Handschrift bei den handschriftlich ausgefüllten Überweisungsträgern liegt oder an einer versehentlich fehlerhaften Angabe, kann dahinstehen. Denn schon in den Monaten Januar bis April war eine falsche Zahlenfolge angegeben worden. Schon deshalb konnte und durfte die Beklagte allein daraus, dass die Klägerin erneut eine unzutreffende Vertragskontonummer angab, aus objektiver Sicht nicht darauf schließen, dass die Klägerin nunmehr plötzlich auf eine fremde Schuld leisten wollte. Dies zumal der gezahlte Betrag auch nicht dem geschuldeten Vorauszahlungsbetrag der fremden Vertragskontonummer entsprach, sondern ausschließlich dem ihres eigenen Vertragskontos und den von dem Fremdkunden zu zahlenden Vorauszahlungsbetrag um fast das 9-fache überstieg. Denn der Kunde, auf dessen Konto die Beklagte die Gutschriften in Höhe von jeweils 350,-- € buchte, schuldete lediglich Vorauszahlungen für Strom in Höhe von mtl. 38,-- €. Dass eine Kundin ohne ersichtlichen Grund die Schuld eines ihr unbekannten weiteren Kunden tilgen und noch dazu um ein Vielfaches überzahlen wollte, hingegen ihre eigene Schuld in exakt derjenigen Höhe des Zahlbetrags nicht mal ansatzweise tilgen will, ist auch aus dem Empfängerhorizont der Beklagten nicht anzunehmen. In der Abrechnung des Fremdkunden von November 2022 führten die von der Beklagten zugunsten des Fremdkunden verrechneten Zahlungen der Klägerin zu einem Guthaben in Höhe von 1.564,57 € bei einem Verbrauch von lediglich 413,43 €.

37

Auch aus Sicht der Beklagten konnte sie nicht davon ausgehen, dass die Klägerin eine - tatsächlich nicht bestehende - Schuld des weiteren Kunden tilgen wollte. Aufgrund dieser objektiven Umstände lag es auch aus objektiver Sicht der Leistungsempfängerin offenkundig auf der Hand, dass die Vertragskontonummer erneut fehlerhaft angegeben worden war.

38

Die vom Amtsgericht im Hinweisbeschluss vom 13.02.2024 in Bezug genommene Literatur und Rechtsprechung (Staudinger, § 267, Rn. 42 sowie BGB 26.10.1978 VII ZR 71/76 in BGHZ 72, 246) betrifft einen anders gelagerten Fall, der auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar ist. In dem dortigen Fall leistete eine Grundstückskäuferin nach Abschluss des Kaufvertrages bereits auf eine valutierende - und im Kaufvertrag mit übernommene - Briefgrundschuld Zinsen, die sie nach Rücktritt vom Kaufvertrag zurückforderte. Dort war die Frage, ob sie auf eine - vermeintlich - eigene Schuld oder auf eine fremde Schuld gezahlt hatte. Der dortige Fall hatte jedoch nur eine Schuld, die wohl immer eine fremde war. Hier jedoch gibt es eine eigene Schuld der Klägerin - und daneben eine solche des weiteren Kunden, sodass dieser Vergleich und die daraus resultierenden Erkenntnisse nicht auf diesen Fall passen.

39

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es ihr in den Masseverfahren nicht zuzumuten sei, jede Zahlung und die jeweilige Angabe der Vertragsnummer zu überprüfen. Vielmehr würde sie nur und ausschließlich nach der angegebenen Vertragsnummer die Zuweisung durchführen. Vielmehr hat die Beklagte die Pflicht im Rahmen eines Controllings jede Zahlung und jedes Vertragskonto regelmäßig auf Unstimmigkeiten zu prüfen. Soweit die Beklagte vorträgt, aufgrund der automatisierten Verbuchung der Zahlungen könne eine Zuweisung nur auf das bei der Zahlung angegebene Vertragskonto erfolgen, und lediglich, wenn das angegebene Vertragskonto nicht existiere, erfolge eine manuelle Zuweisung, überzeugt dies nicht. Zum einen ist das im Rahmen eines Controllings kein ausreichender Sicherungsmechanismus. Zudem widerspricht dieser Vortrag schon der tatsächlichen Handhabung der Beklagten, da die Klägerin auch im Juli 2022 und Oktober 2022 nach ihren Kontoauszügen die Vertragsnummer ..., also diejenige des Fremdkunden, angab, diese Zahlungen jedoch entgegen der Darstellung der Beklagten dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurden. Warum der Beklagten diese Sorgfalt nicht auch in den hier streitgegenständlichen Monaten möglich war, erschließt sich der Kammer nicht.

40

Zudem wäre es ihre Aufgabe und Verpflichtung gewesen, die Kundin auf ihren Fehler hinzuweisen, als sie feststellte, dass die Vertragskontonummer fehlerhaft angegeben worden war. Das hätte die Beklagte bereits in den Monaten Januar bis April 2022 tun können und damit das Augenmerk der Klägerin für die Zukunft auf die Angabe der korrekten Vertragskontonummer zur vereinfachten Erfassung im System der Beklagten schärfen können.

41

Auch entbindet die automatisierte Verbuchung von Zahlungen die Beklagte nicht von einer ggf. aufgrund eines nachträglichen Hinweises zu erfolgenden Änderung der internen Verbuchung. Die Abrechnung erfolgte im Dezember 2022. Bereits mit Schreiben vom 14.02.2023 wies die Klägerin die Beklagte auf die nicht berücksichtigten weiteren Zahlungen hin. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte die fehlerhafte Zuweisung korrigieren können und müssen.

42

Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Rückzahlung der in der Abrechnung vom 15.12.2022 enthaltenen Mahnpauschale in Höhe von 1,10 € ebenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu. Auch dieser Betrag stand der Beklagten nicht zu. Die Klägerin hatte jeweils rechtzeitig ihre Vorauszahlungen geleistet und war mit keiner Zahlung in Verzug, sodass es keine Grundlage für eine kostenpflichtige Mahnung seitens der Beklagten gab.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die durch den zurückgenommenen Antrag zu Ziff. 2 entstandenen Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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