Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 T 267/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts … vom … aufgehoben und die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurückgegeben zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Ausschlussurteils zum Zweck der Kraftloserklärung des im Beschlussrubrum näher bezeichneten Grundschuldbriefs unter Beachtung der nachfolgend dargelegten Rechtsauffassung der Kammer.

Gründe

1

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 952 Abs. 4 ZPO) und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

2

In der Sache führt es zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen vorläufigen Erfolg. Eine Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich "Eigentümerrechte, insbesondere Löschungsansprüche ... auf den Käufer" des Grundstücks … in … übergegangen sein mögen, kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht.

3

Denn bei der Einleitung des Aufgebotsverfahrens war der Antragsteller (als Grundstückseigentümer, dem von der Gläubigerin eine Löschungsbewilligung erteilt worden war) antragsberechtigt gewesen. Und seine Verfahrensführungsbefugnis ist nach der Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht entfallen. Mag der Grund hierfür auch nicht in einer fortbestehenden materiell rechtlichen Sachlegitimation liegen, so ergibt er sich doch aus einer entsprechenden Geltung des § 265 ZPO (zur generellen Anwendbarkeit des 1. bis 3. Buches der ZPO im Aufgebotsverfahren vgl. etwa Nomos Kommentar, ZPO, 2. Auflage 2007, vor §§ 946 - 1024 Rdz. 3; zur Anwendbarkeit speziell der Vorschrift des § 265 ZPO siehe etwa Gutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotI) zum Thema "Wechsel des Eigentums während des Aufgebotsverfahrens zum Zweck der Ausschließung eines unbekannten Hypothekengläubigers", beziehbar über das Deutsche Notarinstitut, Gerberstraße 19, 97070 Würzburg, unter Angabe der Dokumentnummer 11032).

Zitiert von

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