1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 06.03.2003 – 12 C 487/02 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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Die Beklagte war berechtigt, die außerordentliche Kündigung des Krankentagegeldversicherungsvertrages wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes auszusprechen. Ein wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (BGH, Urteil vom 03.10.1984 – VersR 85, 54; LG Stuttgart, Urteil vom 28.04.1999 – VersR 2000, 307; OLG Hamm, Urteil vom 24.08.1990 – VersR 91, 452). Ein solcher Fall des versuchten Erschleichens von Versicherungsleistungen liegt hier vor, der es der Beklagten unzumutbar macht, weiterhin mit dem Kläger in einem versicherungsrechtlichen Verhältnis zu stehen.
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Wer Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt und dem Versicherer zwar die Arbeitsunfähigkeit mitteilt, nicht aber den Umstand, dass er seinen Beruf ungeachtet der Arbeitsunfähigkeit praktisch voll ausübt, erweckt den unzutreffenden Eindruck, er übe seine berufliche Tätigkeit nicht aus (§ 1 Abs. 3 AVB/KT). Er täuscht damit Umstände vor, die eine Leistungspflicht des Versicherers ergeben und erschleicht sich damit Versicherungsleistungen bzw. versucht dies (vgl. BGH, a. a. O.). Der Kläger hat für die Zeit ab dem 21.06.2002 seine Arbeitsunfähigkeit mit der Vorlage von "Pendelformularen" gegenüber der Beklagten angezeigt (vgl. AS I/31-33). Er hat die entsprechenden Formulare mit Schreiben vom 25.06.2002 (AS I/41) und 17.07.2002 (vgl. AS I/49) selbst vorgelegt. Er hat damit jeweils zum Ausdruck gebracht, für die Zeit der jeweiligen "Neuattestierung" arbeitsunfähig zu sein und seiner Berufstätigkeit nicht nachzugehen. Die Vorlage der Formulare diente dabei der Aufrechterhaltung der Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten (§§ 9 Abs. 1, 10 AVB/KT). Die Bedeutung der Formulare war ihm im Übrigen von der Beklagten u. a. mit Schreiben vom 13.06.2002 (AS I/39) aufgezeigt worden. Außerdem hat sich der Kläger mit Schreiben vom 25.06.2002 (a. a. O.) gegen ein weiteres "Auszahlungshindernis" des Krankentagegeldes, nämlich die Vorlage eines Gegengutachtens eines Chefarztes, gewehrt und in diesem – nicht ausschließlichen – Zusammenhang, den Klageweg angedroht. Die Vorlage der Schreiben vom 25.06.2002 und 17.07.2002 zusammen mit den Pendelformularen kann daher nur so verstanden werden, dass der Kläger weiterhin an seinem Leistungsbegehren gegenüber der Beklagten festgehalten und die Auszahlung des Krankentagegeldes (insbesondere ohne die Vorlage eines Gegengutachtens) begehrt hat, gestützt auf die Umstände, er sei arbeitsunfähig und gehe seinem Beruf nicht nach. Dass die Beklagte ab dem 04.06.2002 keine Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung mehr erbracht hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Insbesondere hat die Beklagte in der fraglichen Zeit nicht endgültig ihre Leistung verweigert. Der Kläger war daher bis zur Kündigung vom 24.07.2002 zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet (vgl. Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl. 2002, §§ 9, 10 MB/KT, Rn. 27). Entgegen seiner Angaben ist der Kläger einer beruflichen Tätigkeit jedoch nachgegangen:
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Er hat in der Zeit zwischen dem 21.06.2002 und 19.07.2002 gearbeitet. Er hat dabei am 28.06.2002, 04.07.2002 und 10.07.2002 anwaltliche Beratungen in seinen Kanzleiräumen erteilt. Daneben ließ er auf telefonische Nachfrage mitteilen, dass er am 27.06.2002 aufgrund des vollen Terminkalenders keine weiteren Termine wahrnehmen könne und am 03.07.2002 einen Gerichtstermin in T habe. Außerdem fand am 16.07.2002 eine telefonische Mandantenberatung statt. Das Amtsgericht ist vor diesem Hintergrund mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seine Berufstätigkeit ausgeübt hat. Es handelte sich um typische anwaltliche Tätigkeiten, die weder ihrer Art nach unbedeutsam waren noch sich auf gelegentliche formelle Tätigkeiten beschränkt haben (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.). Die festgestellten Besprechungen und die telefonischen Auskünfte, deren Unrichtigkeit der Kläger nicht substantiiert behauptet hat, lassen den Schluss zu, dass der Kläger innerhalb des fraglichen Zeitraumes seiner beruflichen Tätigkeit nahezu voll nachgegangen ist. Ist die Unredlichkeit des Versicherten in zufälligen Stichproben auch bezüglich eines kleinen Teils nachweisbar, so ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, der Versicherte habe auch in weit größerem Umfang gegen seine Pflichten verstoßen. In diesem Fall hat der Versicherte den Umfang seiner tatsächlichen Arbeit unter Nennung von Beratungsgesprächen, wahrgenommenen Gerichtsterminen, ausgeführter Verwaltungstätigkeit und Präsenz in den Kanzleiräumen substantiiert offenzulegen (vgl. LG Stuttgart, a. a. O.). Das ist nicht geschehen. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, es habe sich lediglich um Arbeitsversuche gehandelt. Schon der Umfang und die Häufigkeit der festgestellten Tätigkeiten stehen der Annahme von Arbeitsversuchen entgegen. Es fehlt außerdem an substantiiertem Vortrag dazu, dass der Kläger jeweils auf Anraten seines Arztes solche Versuche unternommen hat. Da der Kläger das Vorliegen von Arbeitsversuchen im Zusammenhang mit einer untergeordneten Hilfstätigkeit nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, ist vorliegend auch die Entscheidung des OLG Hamm (a. a. O.) nicht einschlägig.
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Die erforderliche Abwägung der Interessen lässt es vorliegend unzumutbar erscheinen, dass der Versicherungsschutz in der Krankentagegeldversicherung für den Kläger durch die Beklagte weitergeführt werden müsste: Der Kläger hat vorliegend versucht, Versicherungsleistungen zu erschleichen. Dabei entlastet ihn nicht, dass die Beklagte die Versicherungsleistung nicht erbracht hat. Der BGH (a. a. O.) hat ausdrücklich klargestellt, dass ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender Grund auch dann vorliegt, wenn die Versicherungsleistung gerade nicht erbracht und deren Erlangung daher nur versucht wird. Nicht verkannt wird, dass die Vertragsauflösung im Widerstreit zur sozialen Funktion der privaten Krankenversicherung steht und für den Kläger aufgrund seiner Behinderung erhebliche Folgen haben kann. Allerdings ist auf Seiten der Beklagten zu bedenken, dass der Versicherer bei der Krankentagegeldversicherung über das Unterlassen beruflicher Tätigkeit keinen Nachweis hat, sondern auf die Vertragstreue des Versicherten angewiesen ist. Wurde ein solches Vertrauen einmal in erheblicher Weise – wie hier – enttäuscht, ist dem Versicherer für die Zukunft ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar und eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 (analog), 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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