1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm aus der von der Beklagten erteilten unzutreffenden Rentenauskunft vom 17.04.2001 bereits erwachsen ist und noch erwachsen wird, begrenzt auf das Interesse, das sich ergibt, wenn die dem Kläger erteilte Auskunft mit ihrem Inhalt richtig gewesen wäre.
2. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten, die der Kläger trägt.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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| Der am … 1941 geborene Kläger begehrt Schadensersatz wegen schuldhaft fehlerhafter Rentenauskunft. |
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| Unter dem 02.08.2001 schloss der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung, wonach sein Arbeitsverhältnis ab 01.08.2001 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wurde. Gemäß § 2 dieser Vereinbarung wurde die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell geleistet, wobei die Arbeitsphase vom 01.08.2001 bis zum 30.11.2002 und die daran anschließende Freiphase vom 01.12.2002 bis zum 31.03.2004 dauerte und das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2004 (dem Ende des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers) endete. Vor Abschluss dieser Altersteilzeitvereinbarung hatte der Kläger eine Rentenauskunft der Beklagten eingeholt. |
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| Ausgehend von einem angenommenen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles am 01.01.2005 errechnete die Beklagte in ihrer Rentenauskunft vom 17.04.2001 ausgehend von einem rechtlichen Rentenbeginn am 01.01.2005 unter Berücksichtigung der seitens des Klägers geplanten Altersteilzeit eine Versorgungsrente gemäß § 40 Abs. 1 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Satzungsänderung (künftig: VBLS a.F.) in Höhe von EUR 1.885,53 sowie einen Mindestbetrag der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 4 VLBS a.F. in Höhe von EUR 1.135,19 (Anlagenheft S. 1 ff./5). Dabei legte sie ein im Vergleich zu den tatsächlichen Beträgen um einiges zu hohes gesamtversorgungsfähiges Entgelt von DM 23.170,11 = EUR 11.846,69 (§ 43 VBLS a.F.) zugrunde (Anlagenheft S. 31). |
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| Dieses gesamtversorgungsfähige Entgelt ermittelte die Beklagte auf der Grundlage der seitens des Arbeitgebers des Klägers gemeldeten prognostizierten Jahresentgelte für die Jahre 2002, 2003 und 2004 in Höhe von jeweils DM 111.404,64 zuzüglich der ebenfalls durch den Arbeitgeber des Klägers gemeldeten zusatzversorgungspflichtigen Entgeltbestandteile für Arbeitsleistungen und sonstige Inanspruchnahmen außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit (jährlich jeweils DM 46.754,40). Die gemeldeten Jahresentgelte rechnete die Beklagte auf einen Betrag von jährlich DM 222.809,28 hoch, indem sie sie durch den Faktor 0,50 teilte (vgl. Anlagenheft S. 19). Ausweislich der der Rentenauskunft vom 17.04.2001 beigefügten Versicherungsübersicht hatte der Kläger in den Vorjahren in 1998 ein Jahresentgelt von DM 129.656,25, in 1999 ein Jahresentgelt von DM 131.081,01 und in 2000 ein Jahresentgelt von DM 133.918,86 erzielt. Nach Erhalt dieser Rentenauskunft ließ der Kläger über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten nachfragen, ob diese tatsächlich zutreffend sei, was ihm bestätigt wurde. |
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| Am 29.05.2002 wurde die bis dahin bei der Beklagten bestehende Pflichtversicherung des Klägers an die Versorgungskammer Z. übergeleitet. Diese übermittelte dem Kläger unter dem 23.07.2002 eine Rentenprobeberechnung zum Stand vom 01.01.2002 (Anlagenheft S. 61 ff.). Danach ergab sich unter Zugrundelegung eines gesamtversorgungsfähigen Entgelts von EUR 7.832,30 für den Kläger eine Zusatzrente von EUR 736,49 und eine Mindestrente von EUR 693,67. Unter dem 25.02.2004 teilte die Versorgungskammer Z. dem Kläger die seinem Versorgungskonto zum 31.12.2001 gutgeschriebene Startgutschrift von 174,48 Versorgungspunkten mit, was einer monatlichen Anwartschaft von EUR 697,93 entspricht (Anlagenheft S. 131 ff.). Seit dem 01.04.2004 bezieht der Kläger nach Kürzung aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Altersrente in Höhe von monatlich EUR 647,98 (Anlagenheft S. 165). Eventuelle Kürzungen aufgrund eines Versorgungsausgleiches waren weder bei der Rentenauskunft der Beklagten vom 17.04.2001, noch bei der Rentenprobeberechnung der Versorgungskammer Z. vom 23.07.2002 berücksichtigt. |
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| Der Kläger ist der Ansicht, |
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| die in der Rentenauskunft der Beklagten vom 17.04.2001 um einiges zu hoch mitgeteilten Rentenbeträge seien auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen. Auf der Grundlage der gleichen Zahlen, die auch der Versorgungskammer Z. vorgelegen hätten, habe die Beklagte eine falsche Berechnung durchgeführt. Der Kläger habe seinerzeit die Vereinbarung von Altersteilzeit im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenauskunft der Beklagten vom 17.04.2001 und auf deren Grundlage abgeschlossen. Wenn er damit hätte rechnen müssen, dass die ihm seitens der Beklagten mitgeteilten Rentenbeträge unzutreffend hoch wären, hätte er bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres in Vollzeit gearbeitet. |
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| Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm aus der von der Beklagten erteilten unzutreffenden Rentenauskunft vom 17. April 2001 bereits erwachsen ist und noch erwachsen wird. |
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| die fehlerhafte Berechnung der Rentenauskunft vom 17.04.2001 gehe auf ein Verschulden des damaligen Arbeitgebers des Klägers zurück. Dieser habe der Beklagten für die Jahre 2002, 2003 und 2004 unzutreffenderweise ein Jahresentgelt gemeldet, das ca. 90 % des bisherigen Entgeltes entsprach. Richtigerweise hätte der Arbeitgeber das dem Beschäftigungsumfang der Altersteilzeit entsprechende Entgelt in Höhe von 50 % des bisherigen Entgeltes melden müssen. Da in Fällen der Altersteilzeit vor dem 01.01.2003 das zusatzversorgungspflichtige Entgelt immer 50 % des Entgelts der vorausgegangenen Beschäftigung betrage, sei bei der Rentenberechnung nach § 43 a Abs. 4 Satz 1 VBLS a.F. stets das vom Arbeitgeber gemeldete Altersteilzeitentgelt mit dem Beschäftigungsquotienten von 0,50 zu dividieren. So sei die Beklagte bei Erstellung der Rentenauskunft vom 17.04.2001 auch verfahren. Sie habe sich auf die Angaben des Arbeitgebers des Klägers verlassen dürfen. |
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| Selbst wenn man aber eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht der Beklagten bejahte, könne der Kläger allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er eine richtige und zutreffende Auskunft erhalten hätte. Die Differenz - vor Abzug des Kürzungsbetrages aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleiches - zwischen der Betriebsrente nach der Satzung der Beklagten in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (VBLS n.F.) zum Rentenbeginn nach Altersteilzeit am 01.04.2004 in Höhe von EUR 756,44 zur Betriebsrente nach VBLS n.F. zum Rentenbeginn nach Vollbeschäftigung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers in Höhe von EUR 885,12 betrage lediglich EUR 128,68. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung müsse sich der Kläger dann auch die durch die Altersteilzeitvereinbarung gewonnene Freizeit mit mindestens EUR 130,00 monatlich anrechnen lassen. |
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| Den Kläger treffe ferner ein Mitverschulden. Bereits unter dem 18.11.1996 habe der Kläger eine Rentenauskunft erhalten, in der zum 01.08.1996 eine Versorgungsrente von EUR 1.532,76 errechnet worden sei; unter dem 21.03.2000 sei ihm eine Rentenauskunft der Beklagten zugegangen, die zum 21.03.2000 eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 838,05 ausgewiesen habe. Eine Erhöhung von EUR 838,05 per 01.03.2000 auf EUR 1.885,53 hochgerechnet auf den 01.01.2005 hätte dem Kläger auch als Laien bereits auf den ersten Blick auffallen müssen, weshalb er sich nicht auf die Rentenauskunft vom 17.04.2001 habe verlassen dürfen. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Mit Beschluss vom 13.10.2003 ist der Rechtsstreit von dem ursprünglich angerufenen Landgericht L. an das örtlich zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen worden. |
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| Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Da die monatlichen Rentenzahlbeträge nicht stets gleich bleiben, kann dem Kläger die Erhebung einer bezifferten Leistungsklage nicht abverlangt werden. |
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| Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz wegen der im Ansatz des maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts falschen Rentenauskunft vom 17.04.2001 verlangen. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten ist insofern festzustellen. |
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| 1. Die Beklagte hätte die ihr von Seiten des damaligen Arbeitgebers des Klägers gemeldeten Jahresentgelte für die Dauer der geplanten Altersteilzeit in den Jahren 2002, 2003, 2004 nicht derart auf die Entgelte einer entsprechenden Vollbeschäftigung hochrechnen dürfen, dass sie diese Beträge unreflektiert durch den Faktor 0,50 geteilt hat. Bei einem Vergleich mit den Jahresentgelten der Vorjahre hätte die Beklagte problemlos feststellen können und müssen, dass die für 2002 bis 2004 gemeldeten Jahresentgelte keinesfalls etwa 50 % der bisherigen Jahresentgelte betrugen. Sie entsprachen vielmehr in etwa dem Betrag, der sich bei Multiplikation der bisherigen Jahresentgelte mit dem im Falle einer Altersteilzeit gemäß § 43 a Abs. 3 Satz 4 VBLS a.F. zugrundezulegenden Beschäftigungsquotienten von 0,90 ergibt. Ein derartiger Vergleich wäre der Beklagten anhand der ihr vorliegenden Versicherungs-Übersicht ohne weiteres möglich gewesen und hätte sich ihr aufgrund der eklatanten Differenzen zwischen den für 2002 bis 2004 jeweils hochgerechneten Jahresentgelten von jährlich DM 222.809,28 und den vorherigen Jahresentgelten von DM 129.656,25 in 1998, von DM 131.081,01 in 1999 sowie von DM 133.918,86 in 2000 aufdrängen müssen. Bei derartigen ganz erheblichen und auffälligen Differenzen darf und durfte sich die Beklagte nicht lediglich darauf zurückziehen, der Arbeitgeber des Klägers habe ihr fehlerhafte Zahlen gemeldet. Sie hätte aufgrund der für sie bereits im Rahmen einer lediglich überschlägigen Plausibilitätsprüfung ohne weiteres erkennbaren Ungereimtheiten zumindest beim Arbeitgeber des Klägers nachfragen müssen. |
|
| Eine Nachfrage beim Arbeitgeber wäre vorliegend auch im Hinblick auf die komplizierten Regelungen der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung zur Altersteilzeit geboten gewesen. So hätte es aufgrund der gemeldeten Zahlen nahe gelegen, dass der Arbeitgeber den lediglich im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten gemäß § 43 a Abs. 3 S. 2 a) VBLS a.F. für die Dauer der Altersteilzeit zu berücksichtigenden Beschäftigungsquotienten von 90 v.H. (§ 43 a Abs. 2 S. 4 VBLS a.F.) auch bei der Ermittlung des nach § 43 a Abs. 4 VBLS a.F. für den Versicherungsabschnitt der Altersteilzeit maßgebenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrundegelegt haben könnte. Wie sich inzwischen herausgestellt hat und auch von der Beklagten bestätigt wurde (vgl. Schriftsatz vom 28.06.2004, AS 139), war genau dies auch tatsächlich der Fall. |
|
| Dass die Beklagte die - bei unterstellter richtiger Anwendung ihrer Satzungsvorschriften zur Altersteilzeit - offensichtlich weit aus dem Rahmen fallenden Zahlen völlig unreflektiert, ohne Plausibilitätskontrolle und Nachfrage beim Arbeitgeber ihrer Rentenauskunft vom 17.04.2001 zugrundegelegt hat, gereicht ihr nunmehr zum Vorwurf. Danach kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte etwaige fehlerhafte Angaben des Arbeitgebers zurechnen lassen muss (§ 242 BGB). |
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| 2. Dass der Kläger bei seiner Entscheidung zur Altersteilzeit auf die ihm in diesem Zusammenhang übermittelte Rentenauskunft der Beklagten vertraut und er sich gegen die Inanspruchnahme der Regelungen zur Altersteilzeit und damit zur Weiterarbeit bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres entschieden hätte, wenn ihm eine Rentenauskunft mit den zutreffenden Zahlen und einer dementsprechend um einiges geringeren Versorgungsrente übermittelt worden wäre, ist plausibel. Eine solche Entscheidung wäre auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angesichts der Differenz zwischen der Versorgungsrente laut der Rentenauskunft der Beklagten vom 17.04.2001 in Höhe von EUR 1.885,53 und der sich aus der Rentenprobeberechnung der Versorgungskammer Z. vom 23.07.2002 ergebenden Zusatzrente von EUR 736,49 ohne weiteres nachvollziehbar. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger seine Entscheidung zur Altersteilzeit tatsächlich vom Inhalt der Rentenauskunft der Beklagten vom 17.04.2001 abhängig gemacht und im Vertrauen auf ihre Richtigkeit getroffen hat. Er hat die Rentenauskunft im Zusammenhang mit der geplanten Altersteilzeit eingeholt und sich nach Erhalt dieser Auskunft vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung zusätzlich nochmals bei der Beklagten rückversichert, ob diese auch tatsächlich zutreffend sei. |
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| 3. Dem Kläger kann daher auch nicht vorgehalten werden, er habe auf den Inhalt der Auskunft vom 17.04.2001 im Hinblick auf in der Vergangenheit erhaltene Rentenauskünfte mit abweichenden Rentenbeträgen nicht vertrauen dürfen. Ein Auskunftsbegehrender darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen und hat einen Anspruch, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu werden (vgl. BGH vom 10.07.2003, Az. III ZR 155/02). Hinzu kommt, dass ein Laie auch auf dem Gebiet des Zusatzversorgungsrechts der Beklagten üblicherweise davon ausgehen dürfte, dass sich sein (Versorgungs-)Rentenanspruch nach weiterer zurückgelegter Arbeitszeit stetig erhöhen würde. Nach der Rentenauskunft vom 18.11.1996 über eine Versorgungsrente zum 01.08.1996 von EUR 1.532,76 dürfte sich daher für einen Laien wie den Kläger die mit der Rentenauskunft vom 17.04.2001 errechnete Versorgungsrente zum 01.01.2005 von EUR 1.885,53 als eher plausibel und nachvollziehbar dargestellt haben, als die dazwischen mit Rentenauskunft vom 21.03.2000 zum 01.03.2000 errechnete Versorgungsrente von EUR 838,05. Ein Mitverschulden des Klägers lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten. |
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| 4. Der dem Kläger dem Grunde nach zustehende Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt durch das Interesse, das sich ergibt, wenn die dem Kläger unter dem 17.04.2001 erteilte Auskunft mit ihrem Inhalt richtig gewesen wäre (vgl. BGH vom 10.07.2003, Az. III ZR 155/02). |
|
| Zur Vermeidung einer Besserstellung ist sein Schadensersatzanspruch auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag begrenzt, auf den er nach der erteilten Auskunft vertrauen durfte. Wäre die Auskunft der Beklagten richtig gewesen, hätte sich der Kläger mit diesem Renteneinkommen (und dem Renteneinkommen aus der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein) zufrieden gegeben und bewusst darauf verzichtet, durch Einsatz seiner Arbeitskraft ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. BGH a.a.O., S. 12). |
|
| Ein Abschlag wegen der hinzugewonnenen Freizeit ist im Gegenzug bei der Bemessung des Schadens nicht vorzunehmen. Der Kläger hat sich diesen Vorteil durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte erkauft, für die die Beklagte haftungsrechtlich nicht einstehen muss. Es besteht damit auch kein Anlass, sie von ihrer Schadensersatzpflicht zu entlasten (vgl. BGH a.a.O., S. 14). |
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| Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. |
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| Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Da die monatlichen Rentenzahlbeträge nicht stets gleich bleiben, kann dem Kläger die Erhebung einer bezifferten Leistungsklage nicht abverlangt werden. |
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| Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz wegen der im Ansatz des maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts falschen Rentenauskunft vom 17.04.2001 verlangen. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten ist insofern festzustellen. |
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| 1. Die Beklagte hätte die ihr von Seiten des damaligen Arbeitgebers des Klägers gemeldeten Jahresentgelte für die Dauer der geplanten Altersteilzeit in den Jahren 2002, 2003, 2004 nicht derart auf die Entgelte einer entsprechenden Vollbeschäftigung hochrechnen dürfen, dass sie diese Beträge unreflektiert durch den Faktor 0,50 geteilt hat. Bei einem Vergleich mit den Jahresentgelten der Vorjahre hätte die Beklagte problemlos feststellen können und müssen, dass die für 2002 bis 2004 gemeldeten Jahresentgelte keinesfalls etwa 50 % der bisherigen Jahresentgelte betrugen. Sie entsprachen vielmehr in etwa dem Betrag, der sich bei Multiplikation der bisherigen Jahresentgelte mit dem im Falle einer Altersteilzeit gemäß § 43 a Abs. 3 Satz 4 VBLS a.F. zugrundezulegenden Beschäftigungsquotienten von 0,90 ergibt. Ein derartiger Vergleich wäre der Beklagten anhand der ihr vorliegenden Versicherungs-Übersicht ohne weiteres möglich gewesen und hätte sich ihr aufgrund der eklatanten Differenzen zwischen den für 2002 bis 2004 jeweils hochgerechneten Jahresentgelten von jährlich DM 222.809,28 und den vorherigen Jahresentgelten von DM 129.656,25 in 1998, von DM 131.081,01 in 1999 sowie von DM 133.918,86 in 2000 aufdrängen müssen. Bei derartigen ganz erheblichen und auffälligen Differenzen darf und durfte sich die Beklagte nicht lediglich darauf zurückziehen, der Arbeitgeber des Klägers habe ihr fehlerhafte Zahlen gemeldet. Sie hätte aufgrund der für sie bereits im Rahmen einer lediglich überschlägigen Plausibilitätsprüfung ohne weiteres erkennbaren Ungereimtheiten zumindest beim Arbeitgeber des Klägers nachfragen müssen. |
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| Eine Nachfrage beim Arbeitgeber wäre vorliegend auch im Hinblick auf die komplizierten Regelungen der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung zur Altersteilzeit geboten gewesen. So hätte es aufgrund der gemeldeten Zahlen nahe gelegen, dass der Arbeitgeber den lediglich im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten gemäß § 43 a Abs. 3 S. 2 a) VBLS a.F. für die Dauer der Altersteilzeit zu berücksichtigenden Beschäftigungsquotienten von 90 v.H. (§ 43 a Abs. 2 S. 4 VBLS a.F.) auch bei der Ermittlung des nach § 43 a Abs. 4 VBLS a.F. für den Versicherungsabschnitt der Altersteilzeit maßgebenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrundegelegt haben könnte. Wie sich inzwischen herausgestellt hat und auch von der Beklagten bestätigt wurde (vgl. Schriftsatz vom 28.06.2004, AS 139), war genau dies auch tatsächlich der Fall. |
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| Dass die Beklagte die - bei unterstellter richtiger Anwendung ihrer Satzungsvorschriften zur Altersteilzeit - offensichtlich weit aus dem Rahmen fallenden Zahlen völlig unreflektiert, ohne Plausibilitätskontrolle und Nachfrage beim Arbeitgeber ihrer Rentenauskunft vom 17.04.2001 zugrundegelegt hat, gereicht ihr nunmehr zum Vorwurf. Danach kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte etwaige fehlerhafte Angaben des Arbeitgebers zurechnen lassen muss (§ 242 BGB). |
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| 2. Dass der Kläger bei seiner Entscheidung zur Altersteilzeit auf die ihm in diesem Zusammenhang übermittelte Rentenauskunft der Beklagten vertraut und er sich gegen die Inanspruchnahme der Regelungen zur Altersteilzeit und damit zur Weiterarbeit bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres entschieden hätte, wenn ihm eine Rentenauskunft mit den zutreffenden Zahlen und einer dementsprechend um einiges geringeren Versorgungsrente übermittelt worden wäre, ist plausibel. Eine solche Entscheidung wäre auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angesichts der Differenz zwischen der Versorgungsrente laut der Rentenauskunft der Beklagten vom 17.04.2001 in Höhe von EUR 1.885,53 und der sich aus der Rentenprobeberechnung der Versorgungskammer Z. vom 23.07.2002 ergebenden Zusatzrente von EUR 736,49 ohne weiteres nachvollziehbar. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger seine Entscheidung zur Altersteilzeit tatsächlich vom Inhalt der Rentenauskunft der Beklagten vom 17.04.2001 abhängig gemacht und im Vertrauen auf ihre Richtigkeit getroffen hat. Er hat die Rentenauskunft im Zusammenhang mit der geplanten Altersteilzeit eingeholt und sich nach Erhalt dieser Auskunft vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung zusätzlich nochmals bei der Beklagten rückversichert, ob diese auch tatsächlich zutreffend sei. |
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| 3. Dem Kläger kann daher auch nicht vorgehalten werden, er habe auf den Inhalt der Auskunft vom 17.04.2001 im Hinblick auf in der Vergangenheit erhaltene Rentenauskünfte mit abweichenden Rentenbeträgen nicht vertrauen dürfen. Ein Auskunftsbegehrender darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen und hat einen Anspruch, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu werden (vgl. BGH vom 10.07.2003, Az. III ZR 155/02). Hinzu kommt, dass ein Laie auch auf dem Gebiet des Zusatzversorgungsrechts der Beklagten üblicherweise davon ausgehen dürfte, dass sich sein (Versorgungs-)Rentenanspruch nach weiterer zurückgelegter Arbeitszeit stetig erhöhen würde. Nach der Rentenauskunft vom 18.11.1996 über eine Versorgungsrente zum 01.08.1996 von EUR 1.532,76 dürfte sich daher für einen Laien wie den Kläger die mit der Rentenauskunft vom 17.04.2001 errechnete Versorgungsrente zum 01.01.2005 von EUR 1.885,53 als eher plausibel und nachvollziehbar dargestellt haben, als die dazwischen mit Rentenauskunft vom 21.03.2000 zum 01.03.2000 errechnete Versorgungsrente von EUR 838,05. Ein Mitverschulden des Klägers lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten. |
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| 4. Der dem Kläger dem Grunde nach zustehende Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt durch das Interesse, das sich ergibt, wenn die dem Kläger unter dem 17.04.2001 erteilte Auskunft mit ihrem Inhalt richtig gewesen wäre (vgl. BGH vom 10.07.2003, Az. III ZR 155/02). |
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| Zur Vermeidung einer Besserstellung ist sein Schadensersatzanspruch auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag begrenzt, auf den er nach der erteilten Auskunft vertrauen durfte. Wäre die Auskunft der Beklagten richtig gewesen, hätte sich der Kläger mit diesem Renteneinkommen (und dem Renteneinkommen aus der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein) zufrieden gegeben und bewusst darauf verzichtet, durch Einsatz seiner Arbeitskraft ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. BGH a.a.O., S. 12). |
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| Ein Abschlag wegen der hinzugewonnenen Freizeit ist im Gegenzug bei der Bemessung des Schadens nicht vorzunehmen. Der Kläger hat sich diesen Vorteil durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte erkauft, für die die Beklagte haftungsrechtlich nicht einstehen muss. Es besteht damit auch kein Anlass, sie von ihrer Schadensersatzpflicht zu entlasten (vgl. BGH a.a.O., S. 14). |
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| Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. |
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