Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 O 924/03

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin begehrt mit ihrer Feststellungsklage nach dem Systemwechsel bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst die Neuberechnung ihrer Besitzstandsrente unter Berücksichtigung eines neueren Bescheides aus der gesetzlichen Rentenversicherung und unter Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten.
Die Klägerin ist am ... 1943 geboren. Im Zeitraum vom 01.04.1972 bis zum 11.05.1997 (vgl. AH. 35) hat sie mit zahlreichen, oft auch jahrelangen Unterbrechungen als Beschäftigte im öffentlichen Dienst in insgesamt acht verschiedenen Arbeitsverhältnissen insgesamt 91 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH. 35). Ihre Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich insgesamt auf 342 Monate (vgl. AH 165). Darin enthalten sind 24 Monate Kindererziehungszeiten (vgl. AH. 81/83), von denen 19 Monate nicht zugleich Umlagemonate sind (AH. 169). Aus dem Verlauf der gesetzlichen Rentenversicherung der Klägerin lassen sich neben Vordienstzeiten auch Zurechnungszeiten (auch Nachdienstzeiten genannt) entnehmen (vgl. insbesondere AH. 83/85). Die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes belaufen sich bei der Klägerin auf insgesamt 323 Monate (AH. 169). Die Klägerin erlitt als Angestellte in einem öffentlichen Krankenhaus am 11.11.1996 einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen sie berufsunfähig wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitsgerichtlichen Vergleich zum 29.09.2000 aufgelöst (AH. 3). Für die Zeit ab 29.10.1998 bezog die Klägerin von der BfA eine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit, die die Beklagte mit DM 791,05 (entspricht EUR 404,46) berücksichtigte (AH. 47).
In der Erstberechnung vom 31.10.2000 ermittelte die Beklagte die Zusatzrente der Klägerin gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. auf DM 86,65 (entspricht EUR 44,30; brutto = netto; AH. 33/47). Eine entsprechende Versorgungsrente für Versicherte wurde der Klägerin rückwirkend ab 29.10.1998 ausgezahlt.
Zum 31.12.2001 hat die Beklagte die der Klägerin zu zahlende Zusatzrente auf EUR 44,50 festgestellt. Zum 01.07.2002 erfolgte eine Dynamisierung der Betriebsrente um 1 % auf EUR 44,95 (vgl. AS. 27).
Gemäß Rentenbescheid der BfA vom 16.12.2002 (AH. 69) erhält die Klägerin ab 01.03.2003 eine monatliche gesetzliche Rente in Höhe von EUR 909,32/netto (entspricht EUR 987,84/brutto; AH 71). Ausweislich des Rentenbescheides lagen die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei der Klägerin ab dem 16.02.2003 vor (AH. 71;.Vollendung des 60. Lebensjahres). Aus dem genannten Rentenbescheid ergibt sich ferner, dass die von ihr erreichten Entgeltpunkte von 11,8581 Punkten auf einem zu ihren Gunsten scheidungsbedingt durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen (AH. 115).
In der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 ging die Klägerin einer geringfügigen Beschäftigung nach, ohne dass hierfür Umlagen zu der Beklagten erbracht worden sind.
Die Beklagte erstellte folgende Fiktivberechnungen, die sie mit Schriftsätzen vom 13.10.2003 (AS 27; Nr. 1-3) und vom 10.05.2004 (AS 75; Nr. 4) vorlegte:
1. Erste Fiktivberechnung:
Verdoppelung der Betriebsrente zum 01.03.2003 gemäß § 40 Abs. 3 VBLS n.F.: EUR 89,90 (AS. 27).
10 
2. Zweite Fiktivberechnung (AH 131-145):
11 
Versorgungsrente gemäß § 40 Abs.1 VBLS a.F. zum 31.12.2001 unter voller Anrechnung der Sozialversicherungszeiten: EUR 298,66 (AH. 139).
12 
3. Dritte Fiktivberechnung (AH 147-163):
13 
Berechnung der Versorgungsrente nach VBLS a.F. zum 31.12.2001 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente aus dem Rentenbescheid vom 16.12.2002, die auf den 31.12.2001 zurückgerechnet wurde, und bei Halbanrechnung der Vordienstzeiten: EUR 44,30 (AH. 155; bei Maßgeblichkeit der Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F.).
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4. Fiktivberechnung:
15 
Neuberechnung der Versorgungsrente gemäß VBLS a.F. zum 01.03.2003 ohne Zuschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und bei Halbanrechnung der Vordienstzeiten: EUR 44,30 (AH 177; bei Maßgeblichkeit der Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F.).
16 
Der Rechtsstreit beruht auch auf der Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der sogenannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem. Zum besseren Verständnis der an sich zwischen den Parteien unstreitigen Vorgänge soll eine Darstellung der Tarifverträge und Satzungsänderungen zur Umstellung von der Gesamtversorgung auf ein Punktesystem dienen:
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Im Tarifvertrag vom 04.11.1966 ist das bisherige Versorgungssystem in der Überschrift zu Abschnitt II und in § 4 mit „Gesamtversorgung“ bezeichnet. Wer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert war, sollte eine Gesamtversorgung erreichen können. Nach der Satzung der Beklagten errechnete sich danach die von dieser zu bezahlende Versorgungsrente als Differenz zwischen der Gesamtversorgung und der gesetzlichen Rente. Darüber hinaus hat die Satzung für Versorgungsrentenberechtigte vorgesehen, dass die Versorgungsrente mindestens den Betrag der Versicherungsrente erreichen muss (vgl. § 40 Abs. 4 VBLS a.F.).
18 
Am 13.11.2001 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 die Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems durch ein Punktemodell beschlossen. Am 01.03.2002 ist zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag-Altersversorgung - ATV) zustande gekommen. Mit Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19.09.2002 wurde die Neufassung der Satzung der Beklagten mit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell beschlossen. Dabei wurden vielfach Formulierungen des ATV vom 01.03.2002 wortgleich übernommen. Die Neufassung der Satzung wurde vom Bundesminister der Finanzen am 22.11.2002 genehmigt. Veröffentlicht wurde die Neufassung der Satzung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003.
19 
Vereinfacht lassen sich das bisherige Gesamtversorgungssystem, das neue Punktesystem und die Übergangsvorschriften wie folgt darstellen:
20 
Das neue System ist ein sogenanntes Punktesystem. Vereinfacht gesagt, werden für je EUR 1.000,00 durchschnittliches Monatsentgelt ein Versorgungspunkt ermittelt. Dieser wird mit dem Altersfaktor multipliziert und dem Versorgungskonto des Versicherten gutgeschrieben (§ 36 VBLS n.F.). Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird für je einen Versorgungspunkt eine Betriebsrente von EUR 4,00 gewährt (vgl. § 35 VBLS n.F).
21 
Das Übergangsrecht unterscheidet zwischen Rentenberechtigten und Anwartschaftsberechtigten. Als Rentenberechtigte gelten diejenigen, bei denen die Rente spätestens am 01.01.2002 begonnen hat (§§ 75, 76, 77 VBLS n.F.). Versorgungsrenten bzw. Versicherungsrenten werden zum 31.12.2001 festgestellt, weitergezahlt und entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert.
22 
Die Klägerin trägt vor:
23 
Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VBLS n.F. lägen vor und die Klägerin könne eine Neuberechnung ihrer Betriebsrente verlangen. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der bisherige Arbeitgeber der Klägerin seit Eintritt des ersten Versicherungsfalles noch Zahlungen an die Klägerin erbracht habe, zumindest in Form einer Abfindung. Ferner sei an die Klägerin noch Kranken- und Verletztengeld sowie Übergangsgeld gezahlt worden. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 VBLS n.F. lägen ebenfalls vor. Die Klägerin habe bisher eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten und müsse nunmehr eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters erhalten, was zur Verdoppelung der Betriebsrente ab 01.03.2003 führen müsse. Aus dem Rentenbescheid der BfA vom 16.12.2002 ergebe sich, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 weitere Umlagemonate absolviert habe, die allein schon eine Neuberechnung rechtfertigen würden. Auch der Bezug von Versorgungsrente führe zu weiteren Versorgungspunkten, was im Rahmen der Prüfung des § 75 Abs. 3 VBLS n.F. von Relevanz sei. Die Klägerin vertritt außerdem unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, Az.: I BvR 1136/96, die Auffassung, dass alle Zeiten, welche die BfA für den Rentenbezug anerkenne, auch bei der Berechnung der Betriebsrente durch die Beklagte anerkannt werden müssten.
24 
Die Klägerin beantragt:
25 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente für die Klägerin rückwirkend zum 01.03.2003 neu zu berechnen und die sich ergebenden Beträge an die Klägerin auszubezahlen.
26 
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagte bei der Neuberechnung den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16.12.2002 zu berücksichtigen, Vordienstzeiten voll anzuerkennen und - soweit die Rente bisher gekürzt gezahlt wurde - diese ungekürzt gemäß § 40 Abs. 3 VBLS zu bezahlen hat.
27 
Die Beklagte beantragt:
28 
Die Klage abzuweisen.
29 
Die Beklagte trägt vor:
30 
Die Klägerin habe eine Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht erhalten. Damals sei überhaupt keine Halbierung des Rentenbetrages vorgesehen gewesen, sodass jetzt denknotwendigerweise eine Verdoppelung von vornherein ausscheide. Die Voraussetzungen des § 75 Abs.3 VBLS n.F. für eine Neuberechnung der Rente lägen nicht vor. Weder habe die Klägerin bis zum 31.12.2001 noch nicht berücksichtigte Umlagemonate zurückgelegt noch habe die Klägerin seit dem 01.01.2002 zusätzliche Versorgungspunkte erworben. Ein Anspruch auf Vollanrechnung der sogenannten Vordienstzeiten bestehe nicht.
31 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2004 verwiesen. Durch Beschluss vom 16.04.2004 (AS. 73), abgeändert mit Beschluss vom 14.06.2004 (AS. 79) wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht auf den 28.06.2004 bestimmt.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
33 
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Neuberechnung ihrer Zusatzversorgungsrente noch auf volle Berücksichtigung ihrer Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu.
I.
34 
Ein Anspruch auf Neuberechnung und Auszahlung des ggf. höheren Betrages ergibt sich weder aus dem neuen noch aus dem alten Satzungsrecht der Beklagten.
35 
1. § 75 Abs. 3 lit. b i. V. m. § 40 Abs. 1 und § 40 Abs. 3 VBLS n. F. verpflichten die Beklagte nicht zur Neuberechnung der Betriebsrente der Klägerin.
36 
a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bis zum oder nach dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 weitere Umlagezeiten bei der Beklagten zurückgelegt hat, die bei der bisherigen Rentenberechnung unberücksichtigt geblieben wären. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie auch noch nach dem 12.05.1997 Zahlungen aus dem bis zum 29.09.2000 fortgesetzten letzten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass allein maßgeblich die sogenannten Umlagezeiten sind. Indes wurde nicht vorgetragen, dass der letzte öffentliche Arbeitgeber der Klägerin über den 11.05.1997 hinaus Umlagen zur Beklagten für die Klägerin erbracht hätte; aus der vorgelegten Versicherungs-Übersicht ergibt sich vielmehr das Gegenteil (AH 35).
37 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich aus dem Rentenbescheid der BfA (vgl. AH 85) ergebe, dass sie im Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei und für diesen Zeitraum Umlagemonate vorliegen würden, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bei einem Beteiligten bestand und dass der erzielte Arbeitslohn zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellte.
38 
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sie durch den Bezug einer Versorgungsrente bis zum 28.02.2003 zusätzliche Versorgungspunkte erworben habe, findet diese Rechtsansicht in der Satzung der Beklagten keinerlei Stütze und ist auch aus allgemeinen Erwägungen heraus falsch.
39 
b) Auch die Voraussetzung des § 75 Abs. 3 lit. b Satz 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 VBLS n. F. liegen nicht vor. Die Klägerin erhielt bisher keine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern eine Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit, die als Besitzstandsrente weitergezahlt wird.
40 
(1) § 40 Abs. 3 VBLS n. F. knüpft ebenso wie § 33 Satz 1 VBLS n. F. an die grundlegende Unterscheidung der Rentenarten in § 33 SGB VI an. Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes. Zu den Renten wegen Alters gehört gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI die Altersrente für schwerbehinderte Menschen; eine solche bezieht die Klägerin seit 01.03.2003 (AH 69). Zu den in § 33 Abs. 3 SGB VI definierten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Oberbegriff) gehört unter anderem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Unterbegriff). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist grundsätzlich in § 43 Abs. 1 SGB VI definiert. Zu den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gehört aber nach dem Übergangsrecht des § 240 SGB VI auch die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“.
41 
Als eine weitere Unterart der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit definiert das Gesetz in § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI aber auch die „Rente wegen Berufsunfähigkeit“. § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI knüpft an § 302b SGB VI an. Soweit bis zum 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem damals geltenden § 43 SGB VI a. F. bestand, spricht das Gesetz also nicht von einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“, sondern von einer „Rente wegen Berufsunfähigkeit“.
42 
(2) Auch das Satzungsrecht der Beklagten hat diese Differenzierung nachvollzogen. Wie bereits betont, knüpft § 33 Satz 1 VBLS n.F. zum Einen an die Renten wegen Alters (vgl. § 33 Abs. 2 SGB VI) und zum Anderen an zwei Unterarten der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nämlich an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und an die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI) an. Für die Beklagte bestand nämlich schon bei 39. Satzungsänderung keine Veranlassung mehr, auch noch insbesondere an § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI, also an die Rente wegen Berufsunfähigkeit, anzuknüpfen. Es war und ist nämlich nicht davon auszugehen gewesen, dass noch nach dem 31.12.2000 ein Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit als Neuversicherungsfall entstehen werde (vgl. Kasseler Kommentar zum SGB, 43. Ergänzungslieferung, Stand: 01.03.2004, SGB VI, § 240,Randnummer 3). Vielmehr waren in den bis dahin entstandenen Altversicherungsfällen wegen Berufsunfähigkeiten die Renten weiter zu bezahlen.
43 
(3) Das alte Satzungsrecht der Beklagten sah seit der 39. Satzungsänderung vom 19.10.2001, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 21.12.2001, in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.2001, in § 39 Abs. 1 Satz 1 lit. f VBLS a. F. lediglich eine Anknüpfung an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Zitierung von § 43 Abs. 1 und § 240 SGB VI n. F. vor. Bis zur 38. Satzungsänderung knüpfte § 39 Abs. 1 Satz 1 lit. f VBLS a. F. (38. SÄ) an die gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F. an.
44 
Seit der 39. Satzungsänderung fand sich im alten Satzungsrecht in § 102 VBLS a. F. eine Übergangsregelung zu den Versicherungsfällen wegen Berufsunfähigkeit. Wohl aufgrund eines Redaktionsfehlers ist diese Übergangsregelung in der von der Beklagten herausgegebenen konsolidierten Satzungsfassung nur teilweise abgedruckt. § 102 VBLS a. F. stellt sicher, dass bei Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit die alte, bis zur 39. Satzungsänderung geltende Berechnungsmethode weiterhin Anwendung fand. Die gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit (ebenso die gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) war stets und ist weiterhin niedriger als die gesetzliche Rente wegen Alters und Erwerbsunfähigkeit (bzw. wegen voller Erwerbsminderung). Der gesetzliche Rentenartfaktor ist geringer. Da der Berufsunfähige noch eine gewisse Arbeitsleistung erbringen kann, will ihn der Gesetzgeber auf diese Weise dazu anhalten. Würde die Beklagte bei Berufsunfähigkeit (bzw. teilweiser Erwerbsminderung) die gleiche Gesamtversorgung wie bei Erwerbsunfähigkeit (bzw. voller Erwerbsminderung) gewähren, hätte sie nach dem alten Gesamtversorgungssystem bei Berufsunfähigkeit (bzw. teilweiser Erwerbsminderung) die Kürzung der gesetzlichen Rente ausgleichen müssen und hätte dadurch der Absicht des Gesetzgebers entgegengewirkt.
45 
Bis zur 39. Satzungsänderung sah deshalb § 41 Abs. 3 VBLS a. F. (38. SÄ) vor, dass die Gesamtversorgung bei Berufsunfähigkeit auf 70 % des nach § 41 Abs. 2 bis Abs. 2 c VBLS a. F. errechneten Betrages herabgesetzt wird. § 41 Abs. 3 VBLS a. F. (38. SÄ) wurde mit der 39. Satzungsänderung mit Wirkung vom 01.01.2001 gestrichen. Das Ziel der Abstandhaltung zwischen der an eine teilweise erwerbsgeminderte Person zu zahlenden Rente zu der Rente, wie sie an eine vollerwerbsgeminderte Person zu zahlen ist, wurde ab der 39. Satzungsänderung auf andere Art und Weise verwirklicht: Gemäß § 40 Abs. 2 lit. a) oo) VBLS a. F. (39. SÄ) wurde die gesetzliche Rente so berücksichtigt, als ob ihr der Rentenartfaktor 1,0 zu Grunde läge und gemäß § 40 Abs. 5 VBLS a. F. (39. SÄ) wurde die Versorgungsrente am Ende der Rechenschritte auf die Hälfte reduziert (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 01.08.02, B, § 41, Anmerkung 13, Blatt B 151 b). § 102 VBLS a. F. (39. SÄ) bewirkte also insbesondere, dass im Falle einer Neuberechnung nach § 55 a VBLS a. F. das neue, ggf. ungünstigere Berechnungssystem unangewendet blieb.
46 
(4) Nach dieser historischen Darstellung des einschlägigen Satzungsrechts und des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung wird klar, dass § 40 Abs. 3 VBLS n. F. nur deshalb ein Verdoppelung der Zusatzrente im Falle des Übergangs von einer Zusatzrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu einer Zusatzrente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen Alters vorsieht, weil die Zusatzrente zunächst rechnerisch halbiert wurde (vgl. § 35 Abs. 2 VBLS n. F., § 40 Abs. 5 VBLS a. F. (39. SÄ)). Bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens lag aber überhaupt kein Versicherungsfall wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern nur ein Versicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit zugrunde, der nach den getätigten Ausführungen zu gänzlich anderen Berechnungsschritten Veranlassung gegeben hatte. Ein Anspruch auf Verdoppelung und damit einhergehende Neuberechnung der Betriebsrente der Klägerin ergibt sich daher nicht aus § 75 Abs. 3 lit. b Satz 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 VBLS n. F.
47 
2. Auch aus § 55a VBLS a. F. ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung ihrer Zusatzrente.
48 
a) Das alte Satzungsrecht sah in § 55 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) und c) VBLS a.F. vor, dass eine Neuberechnung der Versorgungsrente insbesondere dann stattzufinden hat, wenn die als Abzugsposten zu berücksichtigende gesetzliche Rente sich der Höhe nach veränderte oder gar ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist. Nach altem Satzungsrecht wäre daher die Versorgungsrente neu zu berechnen gewesen, wenn statt der gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit nunmehr eine andere Rentenart gewährt worden wäre. Es scheint durchaus erwägenswert, gerade jenen Versicherten, die zunächst Rente wegen Berufsunfähigkeit erhielten und nun eine andere gesetzliche Rentenart erhalten, auch weiterhin einen solchen Anspruch auf Neuberechnung zuzubilligen. Denn anders als bei jenen Versicherten, die bereits Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhielten, lässt das neue Satzungsrecht nicht erkennen, wie es auf diese veränderte Situation reagieren will.
49 
b) Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass § 55 a VBLS a. F. keineswegs nur eine Bestimmung zugunsten der Versicherten war, sondern regelmäßig fiel die neuberechnete Rente geringer aus als die zuletzt gezahlte Rente. Es bestand im alten Recht insoweit keinerlei Schutz auf Wahrung des Besitzstandes (vgl. Gilbert/Hesse, am angegebenen Ort, B, § 55 a, Anmerkung 1, Blatt B 228 d bis e). Ein Anspruch auf Neuberechnung der Betriebsrente im neuen Satzungsrecht durch entsprechende Anwendung des alten Satzungsrechts kann daher für den Versicherten nur dann bestehen, wenn die neuberechnete Rente höher wäre als die bisher gezahlte Rente.
50 
c) Nach den vorgelegten Fiktivberechnungen ergibt sich jedoch nicht, dass die von der Klägerin begehrte neuberechnete Rente höher wäre als die bisher gezahlte Rente. Deshalb besteht kein Anspruch auf Neuberechnung.
51 
(1) Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten wurde der zum 31.12.2001 zu zahlende Betrag mit EUR 44,50 festgestellt (As. 27). Ab 01.07.2002 werden EUR 44,95 ausgezahlt (vgl. As. 27). Demgegenüber würde eine Berechnung nach altem Satzungsrecht zum 01.03.2003 ausweislich der 4. Fiktivberechnung nur einen Anspruch auf die Mindestversorgungsrente von EUR 44,30 ergeben, die nach altem Satzungsrecht noch nicht einmal zu dynamisieren wäre (vgl. AH 177).
52 
(2) Die Kammer ist in der Lage, die beklagtenseits vorgelegten Fiktivberechnung nachzuvollziehen. Die Kammer kann zwar aufgrund des damit verbundenen Arbeitsaufwandes derartige Fiktivberechnungen nicht selbst erstellen, sie kann jedoch aufgrund vorgelegter Fiktivberechnungen deren Richtigkeit überprüfen. Zumal es sich bei der Durchführung einer Rentenberechnung um eine wenn auch komplizierte bloße Rechtsanwendung handelt, zumindest wenn das zugrunde gelegte Zahlenmaterial vorliegt und unstreitig bleibt. Insofern bestand kein Raum zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. As. 89).
53 
Die 4. Fiktivberechnung geht von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von DM 4.910,33 aus und verweist insofern auf eine nicht in den Prozess eingeführte Mitteilung vom 11.05.2001 (vgl. AH 171). Demgegenüber war in der Erstberechnung vom 31.10.2000 noch von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von lediglich DM 4.693,57 (AH 41) ausgegangen worden. Sodann geht die 4. Fiktivberechnung von einer Gesamtversorgung in der Höhe von DM 1.298,94 (AH 177) gegenüber einer gekürzten Gesamtversorgung in Höhe von DM 858,57 laut Erstberechnung (AH 45) aus. Außerdem legt die 4. Fiktivberechnung als Abzugsposten eine gesetzliche Rente in Höhe von DM 1.332,34 (AH 167; unter Beachtung von § 40 Abs. 2 lit. a) bb) VBLS a. F., wonach die Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben müssen) zugrunde. Demgegenüber ging die Erstberechnung von einer gesetzlichen Rente in Höhe von damals DM 791,05 (AH 47) aus.
54 
(3) Die gesetzliche Rente erhöhte sich also im Vergleich dieser beiden Berechnungen um DM 541,29 (AH 167). Demgegenüber erhöhte sich die Gesamtversorgung im Vergleich der beiden Berechnungen lediglich um DM 440,37 (vgl. AH 177). Auf der Grundlage des alten Gesamtversorgungssystems wird daraus leicht ersichtlich, dass sich die zustehende Versorgungsrente nach altem Recht bei diesen Zahlenverhältnissen nicht hat erhöhen können.
55 
(4) Das Gericht hat zwar nicht verkannt, dass die Klägerin grundsätzlich die Systemumstellung gar nicht angreifen will. Eine logische Alternative zur Einholung der 4. Fiktivberechnung bestand für das Gericht allerdings nicht. Denn einerseits stellt auch das neue Satzungsrecht in § 75 Abs. 1 maßgeblich auf das alte Satzungsrecht ab und erklärt die Rentenbeträge, wie sie am 31.12.2001 zu zahlen gewesen waren, zur weiteren Grundlage insbesondere für die Dynamisierung nach neuem Satzungsrecht. Eine fiktive Betrachtungsweise, die einerseits komplett das neue Satzungsrecht anwenden will und damit zugleich auch den Umstellungsstichtag des 31.12.2001 für maßgeblich halten will, andererseits aber die Berücksichtigung eines nach neuem Satzungsrecht unmaßgeblichen Ereignisses zum 01.03.2003 durchgeführt sehen will, konnte entgegen den klägerischen Ausführungen (insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2004) nur so verstanden werden, dass diesbezüglich doch die neue Satzung, zumindest hinsichtlich des Umstellungsstichtages angegriffen wird. Allerdings blieb diese Beanstandung, wie sich aus der 4. Fiktivberechnung ergibt, ohne Erfolg, da die Klägerin auch nach altem Satzungsrecht keine höhere Rente hätte erlangen können. Im Übrigen hält die Kammer in ständiger Rechtsprechung den Umstellungsstichtag nicht für rechtsfehlerhaft (vgl. Kammer, Urt. 30.01.2004, 6 O 197/03, juris-Dokument-Nr. KORE417622004; mit Anm. Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181-185, und Kühn, BetrAV 2004, 283-287; fortgeführt und ergänzt z.B. durch Urteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 532/03).
II.
56 
Zur Frage der Vollanrechnung von Vordienstzeiten gab die Kammer ihre vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 09.03.2001, Az. 6 S 23/00, NJW 2001, 1655; Urteil vom 04.04.2003, Az. 6 S 83/02) bereits in Entscheidungen vom 30.01.2004 (z.B. im Verfahren 6 S 112/02) hinsichtlich derjenigen Rentner, die vor dem 01.01.2001 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, auf. Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Vollanrechnung der Vordienstzeiten.
57 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2000, Az. 1 BvR 1136/96, festgestellt, dass die sogenannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten über den 31.12.2000 hinaus einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr standhält. Über den 31.12.2000 hinaus kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ungleichbehandlung, die sich aus der vollen Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur der hälftigen Anrechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Zeiten, die nicht zugleich Umlagezeiten bei der Beklagten sind, ergibt, noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung hält.
58 
Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02), der den Fall eines 1934 geborenen Rentenberechtigten zu behandeln hatte, der seit 01.10.1991 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten bezog, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 dahingehend auszulegen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann.
59 
Die am 17.02.1943 geborene Klägerin des vorliegenden Verfahrens bezieht jedoch schon seit 29.10.1998 eine Rente von der Beklagten. Sie zählt damit zu der Rentnergeneration, für die nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 und des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2003 ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie noch als typisch angesehen werden kann. Unmaßgeblich ist insoweit, dass die Klägerin nur wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten der Klägerin erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: Kammer, Urt. v. 30.01.2004, 6 S 112/02). Sie gehört also einer Generation an, für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit hingenommen werden kann.
60 
Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist daher nicht von der Nichtigkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen, der über § 75 Abs. 1 VBLS n.F. für die Berechnung der Besitzstandsrente maßgeblich ist, und ist die von der Klägerin gesehene Lücke nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass zur Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Vordienstzeiten im vollen Umfang heranzuziehen sind, vielmehr besteht eine solche Lücke überhaupt nicht.
III.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
62 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
32 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
33 
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Neuberechnung ihrer Zusatzversorgungsrente noch auf volle Berücksichtigung ihrer Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu.
I.
34 
Ein Anspruch auf Neuberechnung und Auszahlung des ggf. höheren Betrages ergibt sich weder aus dem neuen noch aus dem alten Satzungsrecht der Beklagten.
35 
1. § 75 Abs. 3 lit. b i. V. m. § 40 Abs. 1 und § 40 Abs. 3 VBLS n. F. verpflichten die Beklagte nicht zur Neuberechnung der Betriebsrente der Klägerin.
36 
a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bis zum oder nach dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 weitere Umlagezeiten bei der Beklagten zurückgelegt hat, die bei der bisherigen Rentenberechnung unberücksichtigt geblieben wären. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie auch noch nach dem 12.05.1997 Zahlungen aus dem bis zum 29.09.2000 fortgesetzten letzten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass allein maßgeblich die sogenannten Umlagezeiten sind. Indes wurde nicht vorgetragen, dass der letzte öffentliche Arbeitgeber der Klägerin über den 11.05.1997 hinaus Umlagen zur Beklagten für die Klägerin erbracht hätte; aus der vorgelegten Versicherungs-Übersicht ergibt sich vielmehr das Gegenteil (AH 35).
37 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich aus dem Rentenbescheid der BfA (vgl. AH 85) ergebe, dass sie im Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei und für diesen Zeitraum Umlagemonate vorliegen würden, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bei einem Beteiligten bestand und dass der erzielte Arbeitslohn zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellte.
38 
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sie durch den Bezug einer Versorgungsrente bis zum 28.02.2003 zusätzliche Versorgungspunkte erworben habe, findet diese Rechtsansicht in der Satzung der Beklagten keinerlei Stütze und ist auch aus allgemeinen Erwägungen heraus falsch.
39 
b) Auch die Voraussetzung des § 75 Abs. 3 lit. b Satz 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 VBLS n. F. liegen nicht vor. Die Klägerin erhielt bisher keine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern eine Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit, die als Besitzstandsrente weitergezahlt wird.
40 
(1) § 40 Abs. 3 VBLS n. F. knüpft ebenso wie § 33 Satz 1 VBLS n. F. an die grundlegende Unterscheidung der Rentenarten in § 33 SGB VI an. Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes. Zu den Renten wegen Alters gehört gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI die Altersrente für schwerbehinderte Menschen; eine solche bezieht die Klägerin seit 01.03.2003 (AH 69). Zu den in § 33 Abs. 3 SGB VI definierten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Oberbegriff) gehört unter anderem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Unterbegriff). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist grundsätzlich in § 43 Abs. 1 SGB VI definiert. Zu den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gehört aber nach dem Übergangsrecht des § 240 SGB VI auch die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“.
41 
Als eine weitere Unterart der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit definiert das Gesetz in § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI aber auch die „Rente wegen Berufsunfähigkeit“. § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI knüpft an § 302b SGB VI an. Soweit bis zum 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem damals geltenden § 43 SGB VI a. F. bestand, spricht das Gesetz also nicht von einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“, sondern von einer „Rente wegen Berufsunfähigkeit“.
42 
(2) Auch das Satzungsrecht der Beklagten hat diese Differenzierung nachvollzogen. Wie bereits betont, knüpft § 33 Satz 1 VBLS n.F. zum Einen an die Renten wegen Alters (vgl. § 33 Abs. 2 SGB VI) und zum Anderen an zwei Unterarten der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nämlich an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und an die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI) an. Für die Beklagte bestand nämlich schon bei 39. Satzungsänderung keine Veranlassung mehr, auch noch insbesondere an § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI, also an die Rente wegen Berufsunfähigkeit, anzuknüpfen. Es war und ist nämlich nicht davon auszugehen gewesen, dass noch nach dem 31.12.2000 ein Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit als Neuversicherungsfall entstehen werde (vgl. Kasseler Kommentar zum SGB, 43. Ergänzungslieferung, Stand: 01.03.2004, SGB VI, § 240,Randnummer 3). Vielmehr waren in den bis dahin entstandenen Altversicherungsfällen wegen Berufsunfähigkeiten die Renten weiter zu bezahlen.
43 
(3) Das alte Satzungsrecht der Beklagten sah seit der 39. Satzungsänderung vom 19.10.2001, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 21.12.2001, in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.2001, in § 39 Abs. 1 Satz 1 lit. f VBLS a. F. lediglich eine Anknüpfung an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Zitierung von § 43 Abs. 1 und § 240 SGB VI n. F. vor. Bis zur 38. Satzungsänderung knüpfte § 39 Abs. 1 Satz 1 lit. f VBLS a. F. (38. SÄ) an die gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F. an.
44 
Seit der 39. Satzungsänderung fand sich im alten Satzungsrecht in § 102 VBLS a. F. eine Übergangsregelung zu den Versicherungsfällen wegen Berufsunfähigkeit. Wohl aufgrund eines Redaktionsfehlers ist diese Übergangsregelung in der von der Beklagten herausgegebenen konsolidierten Satzungsfassung nur teilweise abgedruckt. § 102 VBLS a. F. stellt sicher, dass bei Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit die alte, bis zur 39. Satzungsänderung geltende Berechnungsmethode weiterhin Anwendung fand. Die gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit (ebenso die gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) war stets und ist weiterhin niedriger als die gesetzliche Rente wegen Alters und Erwerbsunfähigkeit (bzw. wegen voller Erwerbsminderung). Der gesetzliche Rentenartfaktor ist geringer. Da der Berufsunfähige noch eine gewisse Arbeitsleistung erbringen kann, will ihn der Gesetzgeber auf diese Weise dazu anhalten. Würde die Beklagte bei Berufsunfähigkeit (bzw. teilweiser Erwerbsminderung) die gleiche Gesamtversorgung wie bei Erwerbsunfähigkeit (bzw. voller Erwerbsminderung) gewähren, hätte sie nach dem alten Gesamtversorgungssystem bei Berufsunfähigkeit (bzw. teilweiser Erwerbsminderung) die Kürzung der gesetzlichen Rente ausgleichen müssen und hätte dadurch der Absicht des Gesetzgebers entgegengewirkt.
45 
Bis zur 39. Satzungsänderung sah deshalb § 41 Abs. 3 VBLS a. F. (38. SÄ) vor, dass die Gesamtversorgung bei Berufsunfähigkeit auf 70 % des nach § 41 Abs. 2 bis Abs. 2 c VBLS a. F. errechneten Betrages herabgesetzt wird. § 41 Abs. 3 VBLS a. F. (38. SÄ) wurde mit der 39. Satzungsänderung mit Wirkung vom 01.01.2001 gestrichen. Das Ziel der Abstandhaltung zwischen der an eine teilweise erwerbsgeminderte Person zu zahlenden Rente zu der Rente, wie sie an eine vollerwerbsgeminderte Person zu zahlen ist, wurde ab der 39. Satzungsänderung auf andere Art und Weise verwirklicht: Gemäß § 40 Abs. 2 lit. a) oo) VBLS a. F. (39. SÄ) wurde die gesetzliche Rente so berücksichtigt, als ob ihr der Rentenartfaktor 1,0 zu Grunde läge und gemäß § 40 Abs. 5 VBLS a. F. (39. SÄ) wurde die Versorgungsrente am Ende der Rechenschritte auf die Hälfte reduziert (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 01.08.02, B, § 41, Anmerkung 13, Blatt B 151 b). § 102 VBLS a. F. (39. SÄ) bewirkte also insbesondere, dass im Falle einer Neuberechnung nach § 55 a VBLS a. F. das neue, ggf. ungünstigere Berechnungssystem unangewendet blieb.
46 
(4) Nach dieser historischen Darstellung des einschlägigen Satzungsrechts und des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung wird klar, dass § 40 Abs. 3 VBLS n. F. nur deshalb ein Verdoppelung der Zusatzrente im Falle des Übergangs von einer Zusatzrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu einer Zusatzrente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen Alters vorsieht, weil die Zusatzrente zunächst rechnerisch halbiert wurde (vgl. § 35 Abs. 2 VBLS n. F., § 40 Abs. 5 VBLS a. F. (39. SÄ)). Bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens lag aber überhaupt kein Versicherungsfall wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern nur ein Versicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit zugrunde, der nach den getätigten Ausführungen zu gänzlich anderen Berechnungsschritten Veranlassung gegeben hatte. Ein Anspruch auf Verdoppelung und damit einhergehende Neuberechnung der Betriebsrente der Klägerin ergibt sich daher nicht aus § 75 Abs. 3 lit. b Satz 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 VBLS n. F.
47 
2. Auch aus § 55a VBLS a. F. ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung ihrer Zusatzrente.
48 
a) Das alte Satzungsrecht sah in § 55 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) und c) VBLS a.F. vor, dass eine Neuberechnung der Versorgungsrente insbesondere dann stattzufinden hat, wenn die als Abzugsposten zu berücksichtigende gesetzliche Rente sich der Höhe nach veränderte oder gar ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist. Nach altem Satzungsrecht wäre daher die Versorgungsrente neu zu berechnen gewesen, wenn statt der gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit nunmehr eine andere Rentenart gewährt worden wäre. Es scheint durchaus erwägenswert, gerade jenen Versicherten, die zunächst Rente wegen Berufsunfähigkeit erhielten und nun eine andere gesetzliche Rentenart erhalten, auch weiterhin einen solchen Anspruch auf Neuberechnung zuzubilligen. Denn anders als bei jenen Versicherten, die bereits Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhielten, lässt das neue Satzungsrecht nicht erkennen, wie es auf diese veränderte Situation reagieren will.
49 
b) Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass § 55 a VBLS a. F. keineswegs nur eine Bestimmung zugunsten der Versicherten war, sondern regelmäßig fiel die neuberechnete Rente geringer aus als die zuletzt gezahlte Rente. Es bestand im alten Recht insoweit keinerlei Schutz auf Wahrung des Besitzstandes (vgl. Gilbert/Hesse, am angegebenen Ort, B, § 55 a, Anmerkung 1, Blatt B 228 d bis e). Ein Anspruch auf Neuberechnung der Betriebsrente im neuen Satzungsrecht durch entsprechende Anwendung des alten Satzungsrechts kann daher für den Versicherten nur dann bestehen, wenn die neuberechnete Rente höher wäre als die bisher gezahlte Rente.
50 
c) Nach den vorgelegten Fiktivberechnungen ergibt sich jedoch nicht, dass die von der Klägerin begehrte neuberechnete Rente höher wäre als die bisher gezahlte Rente. Deshalb besteht kein Anspruch auf Neuberechnung.
51 
(1) Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten wurde der zum 31.12.2001 zu zahlende Betrag mit EUR 44,50 festgestellt (As. 27). Ab 01.07.2002 werden EUR 44,95 ausgezahlt (vgl. As. 27). Demgegenüber würde eine Berechnung nach altem Satzungsrecht zum 01.03.2003 ausweislich der 4. Fiktivberechnung nur einen Anspruch auf die Mindestversorgungsrente von EUR 44,30 ergeben, die nach altem Satzungsrecht noch nicht einmal zu dynamisieren wäre (vgl. AH 177).
52 
(2) Die Kammer ist in der Lage, die beklagtenseits vorgelegten Fiktivberechnung nachzuvollziehen. Die Kammer kann zwar aufgrund des damit verbundenen Arbeitsaufwandes derartige Fiktivberechnungen nicht selbst erstellen, sie kann jedoch aufgrund vorgelegter Fiktivberechnungen deren Richtigkeit überprüfen. Zumal es sich bei der Durchführung einer Rentenberechnung um eine wenn auch komplizierte bloße Rechtsanwendung handelt, zumindest wenn das zugrunde gelegte Zahlenmaterial vorliegt und unstreitig bleibt. Insofern bestand kein Raum zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. As. 89).
53 
Die 4. Fiktivberechnung geht von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von DM 4.910,33 aus und verweist insofern auf eine nicht in den Prozess eingeführte Mitteilung vom 11.05.2001 (vgl. AH 171). Demgegenüber war in der Erstberechnung vom 31.10.2000 noch von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von lediglich DM 4.693,57 (AH 41) ausgegangen worden. Sodann geht die 4. Fiktivberechnung von einer Gesamtversorgung in der Höhe von DM 1.298,94 (AH 177) gegenüber einer gekürzten Gesamtversorgung in Höhe von DM 858,57 laut Erstberechnung (AH 45) aus. Außerdem legt die 4. Fiktivberechnung als Abzugsposten eine gesetzliche Rente in Höhe von DM 1.332,34 (AH 167; unter Beachtung von § 40 Abs. 2 lit. a) bb) VBLS a. F., wonach die Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben müssen) zugrunde. Demgegenüber ging die Erstberechnung von einer gesetzlichen Rente in Höhe von damals DM 791,05 (AH 47) aus.
54 
(3) Die gesetzliche Rente erhöhte sich also im Vergleich dieser beiden Berechnungen um DM 541,29 (AH 167). Demgegenüber erhöhte sich die Gesamtversorgung im Vergleich der beiden Berechnungen lediglich um DM 440,37 (vgl. AH 177). Auf der Grundlage des alten Gesamtversorgungssystems wird daraus leicht ersichtlich, dass sich die zustehende Versorgungsrente nach altem Recht bei diesen Zahlenverhältnissen nicht hat erhöhen können.
55 
(4) Das Gericht hat zwar nicht verkannt, dass die Klägerin grundsätzlich die Systemumstellung gar nicht angreifen will. Eine logische Alternative zur Einholung der 4. Fiktivberechnung bestand für das Gericht allerdings nicht. Denn einerseits stellt auch das neue Satzungsrecht in § 75 Abs. 1 maßgeblich auf das alte Satzungsrecht ab und erklärt die Rentenbeträge, wie sie am 31.12.2001 zu zahlen gewesen waren, zur weiteren Grundlage insbesondere für die Dynamisierung nach neuem Satzungsrecht. Eine fiktive Betrachtungsweise, die einerseits komplett das neue Satzungsrecht anwenden will und damit zugleich auch den Umstellungsstichtag des 31.12.2001 für maßgeblich halten will, andererseits aber die Berücksichtigung eines nach neuem Satzungsrecht unmaßgeblichen Ereignisses zum 01.03.2003 durchgeführt sehen will, konnte entgegen den klägerischen Ausführungen (insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2004) nur so verstanden werden, dass diesbezüglich doch die neue Satzung, zumindest hinsichtlich des Umstellungsstichtages angegriffen wird. Allerdings blieb diese Beanstandung, wie sich aus der 4. Fiktivberechnung ergibt, ohne Erfolg, da die Klägerin auch nach altem Satzungsrecht keine höhere Rente hätte erlangen können. Im Übrigen hält die Kammer in ständiger Rechtsprechung den Umstellungsstichtag nicht für rechtsfehlerhaft (vgl. Kammer, Urt. 30.01.2004, 6 O 197/03, juris-Dokument-Nr. KORE417622004; mit Anm. Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181-185, und Kühn, BetrAV 2004, 283-287; fortgeführt und ergänzt z.B. durch Urteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 532/03).
II.
56 
Zur Frage der Vollanrechnung von Vordienstzeiten gab die Kammer ihre vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 09.03.2001, Az. 6 S 23/00, NJW 2001, 1655; Urteil vom 04.04.2003, Az. 6 S 83/02) bereits in Entscheidungen vom 30.01.2004 (z.B. im Verfahren 6 S 112/02) hinsichtlich derjenigen Rentner, die vor dem 01.01.2001 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, auf. Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Vollanrechnung der Vordienstzeiten.
57 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2000, Az. 1 BvR 1136/96, festgestellt, dass die sogenannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten über den 31.12.2000 hinaus einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr standhält. Über den 31.12.2000 hinaus kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ungleichbehandlung, die sich aus der vollen Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur der hälftigen Anrechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Zeiten, die nicht zugleich Umlagezeiten bei der Beklagten sind, ergibt, noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung hält.
58 
Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02), der den Fall eines 1934 geborenen Rentenberechtigten zu behandeln hatte, der seit 01.10.1991 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten bezog, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 dahingehend auszulegen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann.
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Die am 17.02.1943 geborene Klägerin des vorliegenden Verfahrens bezieht jedoch schon seit 29.10.1998 eine Rente von der Beklagten. Sie zählt damit zu der Rentnergeneration, für die nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 und des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2003 ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie noch als typisch angesehen werden kann. Unmaßgeblich ist insoweit, dass die Klägerin nur wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten der Klägerin erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: Kammer, Urt. v. 30.01.2004, 6 S 112/02). Sie gehört also einer Generation an, für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit hingenommen werden kann.
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Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist daher nicht von der Nichtigkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen, der über § 75 Abs. 1 VBLS n.F. für die Berechnung der Besitzstandsrente maßgeblich ist, und ist die von der Klägerin gesehene Lücke nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass zur Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Vordienstzeiten im vollen Umfang heranzuziehen sind, vielmehr besteht eine solche Lücke überhaupt nicht.
III.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
62 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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